Doch wer arbeitet eigentlich als Freiberufler? Im Einkommensteuergesetz finden sich hierzu klare Angaben. Das Gesetz listet sogenannte Katalogberufe für Freiberufler auf.
Wenn Sie in einem der aufgezählten Berufe arbeiten, gehören Sie grundsätzlich zur Kategorie der Freiberufler. Das setzt allerdings voraus, dass Sie einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.
Verdienen Sie Ihr Geld zum Beispiel als selbstständiger Journalist, zählen Sie zur Gruppe der Freiberufler. Arbeiten Sie dagegen bei einem Zeitungsverlag, erzielen Sie Ihr Einkommen als Arbeitnehmer.
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Freiberufliche Tätigkeiten: Katalogberufe im Überblick
Im § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) definiert der Gesetzgeber Selbstständige in einigen Berufen unmissverständlich als Freiberufler. Engagieren Sie sich als Selbstständiger in einem der genannten Katalogberufe, sind Sie freiberuflich tätig.
Probleme mit dem Finanzamt müssen Sie nicht befürchten – die zuständige Behörde akzeptiert Ihre Einstufung widerspruchslos. Auf eine gesonderte Einzelfallprüfung verzichten die Finanzbeamten.
Die Liste der Katalogberufe umfasst vielfältige Berufsbilder. Das beruht auf der breit angelegten Definition, die unterschiedliche Arbeitsbereiche abdeckt. Neben dem Einkommensteuergesetz ist hierfür das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften relevant: In PartGG § 1 Abs. 2 finden sich ergänzende Anmerkungen.
So setzen freie Berufe entweder eine besondere berufliche Qualifikation oder eine schöpferische Begabung voraus.
Die Tätigkeiten können in einem der folgenden Bereiche beheimatet sein:
- wissenschaftlich
- künstlerisch
- schriftstellerisch
- unterrichtend
- erzieherisch
Die Dienstleistungen von Freiberuflern sind höherer Art. Diese Definitionen und Umschreibungen lassen Raum für Interpretation – aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschieden, mit einer Liste von Katalogberufen Klarheit zu schaffen.
Die Katalogberufe für Freiberufler:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare
- Ingenieure, Vermessungsingenieure
- Architekten
- Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte
- Journalisten, Bildberichterstatter
- Dolmetscher, Übersetzer
- Heilpraktiker, Krankengymnasten, Dentisten
- Handelschemiker
- Lotsen
Vergleichbare Tätigkeiten: Diese Berufe erkennt das Finanzamt an
Der Gesetzgeber weist in § 18 EStG explizit darauf hin, dass die Liste der Katalogberufe für Freiberufler nicht abschießend ist. Am Ende der Auflistung spricht er von ähnlichen Berufen, die unter die Definition der freiberuflichen Tätigkeit fallen können.
In der Praxis entscheidet meist der Bundesgerichtshof, ob ein Beruf als freiberufliche Tätigkeit gilt. Ähnliche Berufe laut Rechtsprechung sind unter anderem:
- Altenpfleger
- Ergotherapeuten
- Masseure
- Hebammen
- Historiker
- Informatiker
- Stadtplaner
In Einzelfällen behandeln Finanzämter und andere Institutionen Selbstständige als Gewerbetreibende, obwohl deren Tätigkeit zu den freien Berufen gehört. Das trifft zum Beispiel auf Apotheker zu.
Dieses Vorgehen lässt sich nachvollziehen: Selbstständige Apotheker verdienen ihr Geld größtenteils mit dem Verkauf von Waren, Umsätze mit Dienstleistungen höherer Art spielen eine untergeordnete Rolle. Konsequenterweise müssen sie wie andere Händler unter anderem Gewerbesteuer zahlen.
Arbeiten Sie freiberuflich? Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten!
Die Digitalisierung führt dazu, dass die Berufswelt dynamischen Veränderungen unterliegt. Es entstehen ständig neue Berufsbilder. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Berufe unter die Definition der freien Berufe oder des Gewerbetreibenden fallen.
Ihr Beruf findet sich nicht unter den Katalogberufen? Es gibt zudem kein relevantes höchstrichterliches Urteil? Wenden Sie sich an die Guhr Steuerberatung in Berlin! Wir geben Ihnen wertvolle Hinweise und vertreten Sie gegenüber der Finanzbehörde.
Eine Beratung durch Steuerexperten lohnt sich auch, wenn es bei Ihnen einer Überprüfung des Einzelfalls bedarf. Das kommt insbesondere bei ähnlichen Berufen vor. Erfahrene Steuerberater der Kanzlei Guhr analysieren Ihren Fall und legen bei Bedarf Widerspruch ein, wenn das Finanzamt eine Einstufung als Freiberufler ablehnt.
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Fragen und Antworten zu Katalogberufen
Das Einkommensteuergesetz erwähnt den Beruf des Architekten explizit als Katalogberuf. Selbstständige Architekten profitieren damit automatisch von den Vorzügen der freiberuflichen Tätigkeit.
Diese Einstufung überrascht nicht, Architekten erfüllen sämtliche Kriterien der freien Berufe. Sie verfügen über eine wissenschaftliche Ausbildung mit entsprechendem Fachwissen und arbeiten zugleich schöpferisch, selbstständig und fachlich unabhängig.
Der Begriff Katalogberufe bezeichnet jene Berufe, die der Gesetzgeber als freie Berufe definiert. Wenn Sie in einem dieser Katalogberufe selbstständig arbeiten, agieren Sie als Freiberufler.
Auch ähnliche Berufe können unter die Definition des freien Berufs fallen, hier ist aber eine Einzelfallprüfung erforderlich. Diese Notwendigkeit gibt es bei den im Einkommensteuergesetz gelisteten Katalogberufen für Freiberufler nicht.
Quellen: