Vorweggenommene Betriebsausgaben steuerlich geltend machen
Die meisten Gründer geben bereits vor der Betriebseröffnung Geld aus: Sie bereiten mit diversen Maßnahmen ihre künftige Selbstständigkeit vor. Sie lassen sich zum Beispiel professionell beraten, schließen erste Verträge ab und schaffen Büromaterialien, Möbel und Geräte an. Der Gesetzgeber betrachtet diese Kostenpunkte als vorweggenommene Betriebsausgaben, welche die Einkommensteuer reduzieren.
VonKarsten Guhr · Geschäftsführer & SteuerberaterGeprüfter ArtikelBetriebsausgaben vor der Betriebseröffnung müssen in einem unmittelbaren und klar erkennbaren Zusammenhang mit der angestrebten Geschäftstätigkeit stehen. Diese Ausgaben dienen dazu, ab der Eröffnung Einkünfte zu erwirtschaften.
Der Clou ist, dass Sie diese Ausgaben unabhängig von der Anmeldung Ihrer Selbstständigkeit von der Steuer absetzen können. So müssen Freiberufler den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung noch nicht an das Finanzamt gesandt haben. Der steuerreduzierende Effekt tritt sogar ein, wenn die Betriebseröffnung erst im nächsten Jahr erfolgt.
Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
Ein Freiberufler beginnt im Jahr 2022 mit seiner Geschäftstätigkeit und hat im Vorjahr bereits Betriebsausgaben getätigt. Eine selbstständige Tätigkeit bestand 2021 noch nicht. Er kann dennoch die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) und die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) abgeben.
Die vorweggenommenen Betriebsausgaben ergeben dann mangels Betriebseinnahmen einen Verlust, den das Finanzamt feststellt. Wenn Gründer in diesem Jahr andere Einkünfte wie einen Arbeitslohn beziehen, reduzieren sich die gesamten Steuerforderungen. Alternativ ist ein Verlustvortrag möglich.
In der Vorbereitungsphase Ihrer Existenzgründung können vielfältige Betriebsausgaben anfallen. Sie beziehen sich auf die Planung und Organisation der Gründung oder auf den konkreten Beginn der Geschäftstätigkeit. In den ersten Bereich fallen unter anderem Beratungskosten und Anwalts- sowie Notargebühren. Reisekosten zu relevanten Gründungs- oder Fachmessen und zu Investorentreffen können Sie ebenfalls steuerlich geltend machen.
In die zweite Kategorie gehören alle Betriebsausgaben, die für Ihren Betrieb auch nach der Betriebseröffnung erforderlich sind.
Dazu zählen Kosten für folgende Zwecke:
- Marketing
- Büroeinrichtung
- Mietzahlungen
- Leasingverträge für Kfz und Co.
- Kommunikation (Telefon, Internet etc.)
- Büromaterialien und Porto
- Finanzierungskosten
- Warenbeschaffung
Bei vorweggenommenen Betriebsausgaben agieren Finanzämter strenger als bei gewöhnlichen Betriebsausgaben. Nach der Betriebseröffnung können Sie zum Beispiel sämtliche Einrichtungselemente und Technik als Betriebsausgaben geltend machen, sofern diese für Ihre Betriebsräume oder Ihr häusliches Arbeitszimmer bestimmt sind.
Bei vorweggenommenen Betriebsausgaben müssen Sie dagegen nachvollziehbar erläutern, warum Sie diese Gegenstände für Ihre spätere Geschäftstätigkeit benötigen.
Als Unternehmer sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Sie nicht von der Kleinunternehmerreglung Gebrauch machen. Vor der Betriebseröffnung müssen Sie dennoch Umsatzsteuer auf Produkte und Dienstleister bezahlen, weil Ihnen die erforderliche Steuernummer fehlt. Lieferant können Sie ohne diese Angabe nicht von der Umsatzsteuer befreien.
Sie legen diese Steuer aber nur aus, mit der nächsten Steuererklärung können Sie sich die gezahlte Umsatzsteuer auf vorweggenommene Betriebsausgaben vom Finanzamt zurückholen.
Bei Betriebsausgaben in der Vorbereitungsphase können unterschiedliche Fragen und Probleme auftauchen: Fällt dieser bestimmte Rechnungsbetrag unter die Definition? Soll ich mit gewissen Ausgaben lieber warten?
Wie dokumentiere ich den Zusammenhang zwischen Kostenpunkt und Geschäftstätigkeit? Die Guhr Steuerberatunggibt Ihnen viele wertvolle Tipps und greift Ihnen bei der Steuererklärung tatkräftig unter die Arme.
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Über den Autor
Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater
Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.
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