Versteuerung privater Kfz-Nutzung: 1 % Regelung und Umsatzsteuer
Viele Selbstständige verwenden ihr Firmenauto für Privatfahrten: Diese Mischnutzung liegt nahe, sie erspart die Kosten für ein separates Privatfahrzeug. Wie bei Arbeitnehmern, die ihren Dienstwagen privat fahren, profitieren Sie in diesem Fall von einem geldwerten Vorteil. Der Staat fordert hierfür Steuern.
VonKarsten Guhr · Geschäftsführer & SteuerberaterGeprüfter ArtikelBei Selbstständigen ist diese Versteuerung komplexer als bei Beschäftigten: Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt Umsatzsteuer an. Seit 2003 dürfen Unternehmer die Vorsteuer für die Pkw-Anschaffung in voller Höhe abziehen, im Gegenzug bezahlen sie für den geldwerten Vorteil 19 % Umsatzsteuer.
Doch wie berechnen sich die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bei der beliebten 1 % Regelung? Wir erklären es Ihnen!
Wenn Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender den privaten Nutzungsanteil Ihres Firmenwagens versteuern müssen, wählen Sie zwischen zwei Möglichkeiten:
- pauschale 1 % Regelung
- Fahrtenbuch
Mit beiden Optionen ermitteln Sie die Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. In der Praxis entscheiden sich die meisten Selbstständigen für die pauschale Berechnungsmethode, weil sie einfacher und finanziell vorteilhaft ist.
Bei dieser pauschalen Methode bildet der Bruttolistenpreis die Basis. Hierbei handelt es sich um die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die in Deutschland am Tag der Erstzulassung gilt.
Von diesem Betrag rechnet das Finanzamt monatlich 1 % als zu versteuernden geldwerten Vorteil an.
Der Hersteller ruft für Ihren betrieblich genutzten Wagen am Tag der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 50.000 Euro auf? Dann beträgt der geldwerte Vorteil bei der 1 % Regelung 500 Euro im Monat. Diese Summe erhöht die Berechnungsgrundlage für Ihre Einkommensteuer.
Bei der Umsatzsteuer gibt es mit der 80/20-Regelung eine abweichende Berechnungsmethode. Sie dürfen vom Bruttolistenpreis pauschal 20 % abziehen, weil nicht alle Preisbestandteile der Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten.
Mit diesem pauschalen Abzug vereinfacht der Staat das Verfahren. Bei dem erwähnten Beispiel bedeutet dies konkret:
500 Euro im Monat abzüglich 20 % = 400 Euro
19 % Umsatzsteuer auf 400 Euro = 76 Euro
Sie bezahlen monatlich 76 Euro Umsatzsteuer. Die Höhe der Einkommensteuer hängt dagegen von Ihrem individuellen Steuersatz ab.
Der Gesetzgeber fördert die Anschaffung ökologischer Dienstwagen: Kaufen Sie zum Beispiel ein E-Fahrzeug, reduzieren sich Ihre Steuerzahlungen bei der Einkommensteuer beträchtlich. Die Berechnungsmethode bei der 1 % Regelung ist identisch - der Staat erlaubt Ihnen aber, einen niedrigeren Bruttolistenpreis anzusetzen.
Bei einem E-Firmenauto reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel dieses Listenpreises, in unserem Beispiel verringert sie sich von 50.000 Euro auf 12.500 Euro. Der monatliche Betrag für die 1 % Regelung sinkt von 500 Euro auf 125 Euro. Die Umsatzsteuer bleibt davon unberührt, Sie bezahlen weiterhin 76 Euro im Monat.
Sie nutzen Ihren Firmen-Pkw als Selbstständiger für private Fahrten? In der Regel sprechen gute Argumente für die 1 % Regelung und Umsatzsteuer. Im Einzelfall sind andere Lösungen wie das Fahrtenbuch oder die Kostendeckelung günstiger. Wenden Sie sich für eine gründliche Analyse an Ihre Guhr Steuerberatung in Berlin!
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Über den Autor
Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater
Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.
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