Firmenauto abschreiben: Regelungen und Tipps
Betrieblich genutzte Fahrzeuge gelten handels- und steuerrechtlich als abnutzbares und bewegliches Sachanlagevermögen. Den Kaufpreis schreiben Sie über mehrere Jahre ab, wobei die Steuergesetzgebung klare Vorgaben zur Art der Abschreibung macht.
VonKarsten Guhr · Geschäftsführer & SteuerberaterGeprüfter ArtikelWenn Sie zusätzlich eine handelsrechtliche Bilanz aufstellen müssen, können Sie unabhängig davon eine andere Abschreibungsmethode wählen.
Die meisten Selbstständigen interessieren sich ausschließlich für die steuerrechtliche Handhabung: Wie bei anderen Anschaffungen verteilen sie die Abschreibung für das Auto über den Zeitraum der standardisierten Nutzungsdauer - hier sind die amtlichen AfA-Tabellen relevant.
Die Abkürzung AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Beachten Sie, dass es bei E-Firmenfahrzeugen abweichende Regelungen geben kann. Der Staat fördert den Kauf umweltfreundlicher Fahrzeuge mit diversen Maßnahmen.
Die AfA-Tabelle setzt die Nutzungsdauer für einen Firmen-PKW mit sechs Jahren an: In diesem Zeitraum erhöhen die Anschaffungskosten zu identischen Anteilen Ihre Betriebsausgaben. Kostet Ihr Neuwagen zum Beispiel 30.000 Euro, schreiben Sie sechs Mal 5.000 Euro ab.
Wenn Sie die Abschreibung für Ihr Auto berechnen, können Sie folgende Kosten berücksichtigen:
- Kosten für Anschaffung inklusive Sonderausstattung
- fest verbaute Technik wie Radio und Navigationsgerät
- Werbeaufschriften
- Umbauten an der Karosserie
- Kosten für Überführung und Erstzulassung
Nachträgliche Änderungen wie das Anbringen eines Werbelogos akzeptiert das Finanzamt, wenn Sie diese Ausgaben im Jahr der Anschaffung tätigen. Später entstehende Kosten müssen Sie separat handhaben. Das gilt auch für Extras, die nicht fest im Fahrzeug verbaut sind und nicht zur Sonderausstattung zählen.
Wenn Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender ein gebrauchtes Fahrzeug erwerben, gelten spezielle Regelungen. Die strikte Bestimmung über die sechsjährige Abschreibung für das Auto kommt nicht zur Anwendung, stattdessen interessieren unter anderem folgende Aspekte:
- Alter
- bisherige Fahrleistung
- geplante Nutzung (km pro Jahr)
Orientieren Sie sich bei einer geplantendurchschnittlichen Fahrleistung von rund 15.000 bis 20.000 km am besten an diesen Angaben: Setzen Sie die Restnutzungsdauer bei einem Fahrzeugalter von einem Jahr auf fünf Jahre fest, bei zwei oder drei Jahren auf 4 beziehungsweise 3 Jahre.
Die Gesamtnutzungsdauer liegt dann jeweils bei sechs Jahren. Wenn das Firmenauto vier Jahre oder älter ist, akzeptieren die Finanzämter meist eine Restnutzungsdauer von zwei Jahren. Bei alten Gebrauchtwagen kann die Gesamtnutzungsdauer die 6-Jahre-Grenze überschreiten.
Der Staat animiert Betriebe dazu, in ökologische Fahrzeuge zu investieren. Diese staatliche Förderpolitik soll den Klimaschutz stärken. Bisher sieht die Steuergesetzgebung eine Sonderabschreibung für bestimmte E-Fahrzeugtypen vor, Unternehmen machen hiervon, insbesondere bei der Anschaffung von E-Lieferwagen und anderen elektrisch betriebenen Nutzfahrzeugen Gebrauch.
Kaufen Sie ein Neufahrzeug, dürfen Sie zusätzlich zur üblichen Abschreibung eine Sonder-AfA von 50 % der Anschaffungskosten vornehmen. Das führt zu einer beträchtlichen, unmittelbaren Steuerentlastung.
Für gewöhnliche E-Firmenautos können Sie bisher keine Sonderabschreibung nutzen - Sie realisieren aber bei der Versteuerung des privaten Nutzungsanteils eine Steuerersparnis. Bei E-Fahrzeugen dürfen Sie die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung auf ein Viertel des Bruttolistenpreises senken!
Die steuerlichen Regelungen für die Abschreibung von E-Autos ändern sich häufig: So plant die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2022 ab Jahresanfang 2023 eine grundlegende Reform. Sie will die Sonderabschreibung nur noch für vollelektrische Fahrzeuge ermöglichen, Hybridfahrzeuge will sie ausschließen.
Die gute Nachricht ist, dass die Sonder-AfA von 50 % der Anschaffungskosten dann auch für normale E-Dienstwagen gilt. Kontaktieren Sie Ihre Guhr Steuerberatung in Berlin - wir erläutern Ihnen die momentane Gesetzeslage und zeigen Ihnen auf, ob Sie bei der Anschaffung von Firmenautos abwarten sollten!
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Über den Autor
Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater
Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.
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