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Steuererklärung nach Schätzung nachreichen: Diese Tipps verdienen Beachtung

Finanzämter dürfen die Steuerschuld schätzen, wenn Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgeben. Im Regelfall bedeutet das für die Betroffenen Mehrkosten. Zugleich bleibt die Pflicht bestehen, eine Steuererklärung einzureichen.

Zum Mittel der Steuerschätzung können Finanzbehörden bei vielfältigen Steuerarten greifen.

Typische Beispiele:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Gewerbesteuer

Der Steuerbescheid auf Basis einer Schätzung soll Druck ausüben: Neben anderen Druckmitteln wie dem Verspätungszuschlag und dem Zwangsgeld wollen Finanzämter damit erreichen, dass Sie als Steuerpflichtiger Ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommen. Die rechtliche Grundlage für den Schätzungsbescheid findet sich in § 162 der Abgabenordnung (AO).

Der klassische Grund für einen Schätzungsbescheid ist das Fehlen einer Steuererklärung. Versäumen Sie die Abgabefrist, wird das Finanzamt Sie zum Einreichen auffordern. Meist folgen die Androhung und die Festsetzung eines Zwangsgelds. Wenn diese Mittel nicht zum gewünschten Erfolg führen, schätzt die Finanzbehörde die Berechnungsgrundlage für die Steuer.

Eine Steuerschätzung droht auch, wenn Ihre Steuererklärung Lücken aufweist oder Finanzbeamte an der sachlichen Richtigkeit zweifeln. Gewöhnlich weist das Finanzamt darauf hin und fordert, entsprechende Informationen oder Unterlagen nachzureichen beziehungsweise die jeweiligen Daten zu korrigieren. Auch bei einer solchen Aufforderung besteht eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Verletzen Sie diese Pflicht, kommt ebenfalls ein Schätzungsbescheid auf Sie zu.

Bei einem Schätzungsbescheid muss das Finanzamt nachvollziehbar vorgehen. Die Abgabenordnung sieht vor, dass die Behörde sämtliche verfügbaren Sachverhalte heranzieht und eine möglichst präzise Schätzung durchführt. In den meisten Fällen orientieren sich Beamte an den Steuerbescheiden der vorangegangenen Jahre.

Hierbei gibt es einen Ermessensspielraum, den das Finanzamt zu Ihren Ungunsten ausschöpft. Dieses Vorgehen ist gerichtlich bestätigt: Steuerpflichtige haben ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt, entsprechend sollen sie von diesem Versäumnis nicht profitieren.

Beim Schätzungsbescheid handelt es sich zwar um keine Strafe, er soll aber den Druck auf Unternehmer und andere Steuerzahler erhöhen. Die Wirkung entfaltet sich bei den meisten Steuerpflichtigen präventiv. Sie reichen ihre Steuererklärungen fristgerecht oder nach Aufforderung ein, um einen finanziell nachteiligen Schätzungsbescheid zu vermeiden.

Sie haben die Abgabefrist versäumt und auch ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts ignoriert? Vor ihnen liegt nun ein Schätzungsbescheid mit Zahlungsaufforderung? Handeln Sie schnell und nehmen Sie bestenfalls Kontakt mit einer Steuerberatung auf!

Beachten Sie, dass Sie die festgesetzte Steuerschuld innerhalb der angegebenen Frist begleichen müssen. Das gilt auch, wenn Sie Ihre Steuererklärung nachreichen und mit einer geringeren Steuernachzahlung rechnen. Ihre Steuerberater können innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist aber einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Dieser wird nur die gewünschte Wirkung entfalten, wenn Sie zeitgleich fehlende Steuererklärungen einsenden.

Grundsätzlich gilt: Finanzbehörden ziehen eine tatsächliche steuerliche Berechnungsgrundlage einem Schätzungsbescheid vor. Es gibt deshalb die Möglichkeit, die fehlenden Steuererklärungen nachzureichen. Wenn Sie Ihrer Steuererklärungspflicht nach einem geschätzten Bescheid nachkommen, berechnet das Finanzamt Ihre Steuerschuld neu.

Beim zeitlichen Spielraum kommt es darauf an, in welcher Weise das Finanzamt den Steuerbescheid erstellt:

  • Vorbehalt der Nachprüfung: Vielfach erfolgt die Steuerfestsetzung unter diesem Vorbehalt, er ist damit nicht endgültig. Solange dieser Vorbehalt der Nachprüfung besteht, können Sie den Steuerbescheid auch zu Ihren Gunsten ändern.
  • Endgültiger Steuerbescheid: Auch beim Fehlen dieses Vorbehalts können Sie den Schätzungsbescheid abwehren. Nutzen Sie hierfür die einmonatige Einspruchsfrist!

Berücksichtigen Sie, dass bei einem Schätzungsbescheid eine unmittelbare Zahlungspflicht existiert. Begleichen Sie die schätzungsweise ermittelte Steuerschuld! Dem entgehen Sie nur, wenn Sie innerhalb der Einspruchsfrist einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen und zugleich Ihre Steuererklärung nachreichen. Holen Sie bei Ihrer Steuerkanzlei fundierten Rat ein!

Spätestens bei einem Schätzungsbescheid empfiehlt es sich, etablierte Steuerberater zu beauftragen. Noch besser: Überlassen Sie das Ausfüllen und Absenden von Steuererklärungen dauerhaft einer Steuerberatungsgesellschaft.

Die Steuerexperten weisen sie rechtzeitig auf Abgabetermine hin und erinnern sie, wenn Daten oder Unterlagen fehlen. Mit der Unterstützung einer Steuerberatung meiden Sie Schätzungsbescheide und ärgerliche Zusatzkosten!

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Was tun bei geschätztem Steuerbescheid?
Auch nach einem Schätzungsbescheid aufgrund fehlender Steuererklärungen müssen Sie Ihrer Abgabepflicht nachkommen. Reichen Sie Ihre Steuererklärung zudem aus Eigeninteresse ein: In der Regel setzen Finanzbeamte die geschätzte Steuer zu hoch an! Das können Sie mit dem Nachreichen korrigieren, sofern Sie die jeweils gültige Frist beachten. Denken Sie daran, dass das Finanzamt bei einer fehlenden Steuererklärung weiterhin Verspätungszuschläge berechnet. Kontaktieren Sie am besten sofort Ihre Guhr Steuerberatung!
Steuererklärung nach Schätzung nachreichen, was ist die Frist?
Das kommt auf die Art des Steuerbescheids an. Meist versehen Finanzbeamte Schätzungsbescheide mit dem Vorbehalt der Nachprüfung. In diesem Fall können Sie jederzeit eine verspätete Steuererklärung abgeben, bis die Finanzbehörde diesen Vorbehalt aufhebt.Verlieren Sie dennoch keine Zeit und wenden Sie sich unmittelbar nach einem Schätzungsbescheid an Ihre Steuerberatung! Fehlt im Steuerbescheid der Hinweis auf diesen Vorbehalt, bleibt Ihnen nur die einmonatige Einspruchsfrist zum Nachreichen. Anschließend können Sie den Schätzungsbescheid nicht mehr in Ihrem Sinn korrigieren lassen.

Über den Autor

Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater

Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.

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