Doch welche Regeln gelten, wenn Sie sich nebenberuflich als Freiberufler selbstständig machen? Drei Bereiche verdienen Ihre Aufmerksamkeit:
– Arbeitsrecht
– Steuerrecht
– Sozialversicherungsrecht
In den folgenden Abschnitten erfahren Sie alles, was Sie über die Aufnahme einer freiberuflichen Nebentätigkeit wissen müssen. Häufig kommt es aber auf individuelle Faktoren an: Es empfiehlt sich deshalb, zuvor eine Steuerberatung zu kontaktieren!
Arbeitsrecht: Erlaubt der Arbeitgeber einen Nebenjob?
Im ersten Schritt fragt sich, ob eine Selbstständigkeit im Nebenerwerb arbeitsrechtlich möglich ist. Die Antwort fällt positiv aus: Gewöhnlich gibt es keine Hinderungsgründe! Als Arbeitnehmer müssen Sie Ihren Arbeitgeber zwar informieren, Sie benötigen aber keine explizite Erlaubnis.
Arbeitgeber können die freiberufliche Tätigkeit nur aus wichtigen Gründen untersagen:
– Die Arbeit im Hauptjob leidet unter der Nebentätigkeit.
– Die freiberufliche Tätigkeit steht in unmittelbarer Konkurrenz zum Geschäft des Arbeitgebers.
– Angestellte nutzen für ihren Nebenerwerb Daten oder Arbeitsmittel ihres Arbeitgebers.
Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Ein angestellter Werbetexter investiert so viel Zeit in seinen freiberuflichen Nebenjob, dass er regelmäßig übermüdet zur Arbeit erscheint. Das ist ein relevanter Grund, die Nebentätigkeit zu unterbinden. Eventuell wirbt der Angestellte auch Kunden seines Arbeitgebers ab und nutzt dafür die Kundendatei: In diesem Fall verwendet er Unternehmensinformationen und begibt sich zugleich in ein direktes Konkurrenzverhältnis – das sind zwei Gründe für den Arbeitgeber, den Nebenjob zu verbieten.
Meist steht einer freiberuflichen Nebentätigkeit aber nichts entgegen. Anders sieht es bei Beamten aus. Sie befinden sich in einem besonderen Arbeitsverhältnis, bei dem bezüglich Nebenjobs strenge Voraussetzungen gelten. Beamte müssen sich eine Erlaubnis einholen, eine reine Information genügt nicht. Zudem beschränkt der Gesetzgeber den Umfang des Nebenerwerbs:
– Er darf maximal ein Fünftel der Dienstzeit in Anspruch nehmen.
– Der Verdienst aus selbstständiger Arbeit darf höchstens bei 40 % des jährlichen Grundgehalts liegen.
Freiberufliche Tätigkeit und Steuerrecht
Wenn Sie mit Ihrem freiberuflichen Nebenjob Gewinn erzielen, fallen Einkommensteuer an. Ihre Einkünfte geben Sie in der Einkommensteuererklärung in der Anlage S (Einkünfte aus selbstständige Arbeit) und im Formular zur Einnahmenüberschussrechnung an.
Sie haben bisher keine Einkommensteuererklärung eingereicht? Bei Angestellten ist dies möglich, da das Finanzamt die Lohnsteuer direkt vom Lohn einbehält. Mit der Aufnahme eines freiberuflichen Nebenerwerbs besteht die Pflicht, künftig eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt verlangt ausführliche Informationen zu allen Ihren Einkünften!
Sie senden bereits eine jährliche Steuererklärung ab oder überlassen diese Aufgabe Ihrer Steuerberatung? In diesem Fall nimmt nur der Umfang der Steuererklärung zu. Die Finanzbehörde fordert die Anlage S und die Anlage EÜR.
In den folgenden Absätzen befassen wir uns mit der Anmeldung beim Finanzamt und den Details der Einkommen- sowie Umsatzsteuer.
Freiberufliche Arbeit beim Finanzamt anmelden
Als Existenzgründer müssen Sie das lokal zuständige Finanzamt über die Aufnahme Ihrer Tätigkeit informieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Neben- oder Haupterwerb handelt. Nutzen Sie hierfür das Formular zur steuerlichen Erfassung und reichen Sie es auf elektronischem Weg ein!
In diesem Dokument geben Sie über Ihre Person und Ihren künftigen Betrieb Auskunft. Teilen Sie in diesem Formular auch mit, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen!
Dieser Informationspflicht müssen Sie spätestens einen Monat nach Ihrer Existenzgründung nachkommen. Die gute Nachricht: Diese Aufgabe nimmt kaum Zeit in Anspruch, es fallen keine Kosten an. Weitere Schritte sind bei einer freiberuflichen Tätigkeit nicht notwendig. Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden müssen Sie kein Gewerbe bei Ihrer Kommune anmelden – einer von mehreren Vorteilen der Freiberuflichkeit!
Auswirkungen auf die Einkommensteuer
Bei der Berechnung der Einkommenssteuer zählt das Finanzamt alle Ihre Arbeitseinkünfte zusammen. Konkret bedeutet dies: Wenn Sie mit Ihrer freiberuflichen Nebentätigkeit einen Gewinn erzielen, erhöhen sich die Steuerforderungen. Rechnen Sie beim Steuerbescheid für das erste Geschäftsjahr mit einer Nachzahlung! Bestenfalls legen Sie präventiv Geld zur Seite, sodass Sie die Nachzahlung problemlos leisten können. Ihre Steuerberater können bereits während des Geschäftsjahrs eine entsprechende Prognose abgeben.
Die deutsche Einkommensteuer zeichnet sich durch einen Progressionstarif aus. Für höheres Einkommen gelten höhere Steuersätze: Das führt dazu, dass zusätzliches Einkommen vergleichsweise hoch besteuert wird. Berücksichtigen Sie dies, wenn Sie die finanzielle Attraktivität eines freiberuflichen Nebenjobs abwägen. Grundsätzlich gilt aber, dass jeder Mehrverdienst Ihre finanziellen Spielräume erweitert – daran ändert auch eine hohe steuerliche Grenzbelastung nichts!
Bei einer freiberuflichen Tätigkeit kann es zu Verlusten kommen: In diesem Fall verrechnet das Finanzamt Ihren Verlust mit Ihrem Einkommen aus dem Hauptjob. Die Steuerforderung reduziert sich, gegebenenfalls erhalten Sie eine Rückzahlung! Beachten Sie, dass Sie nicht dauerhaft Verluste ausweisen dürfen. Ansonsten schiebt die Finanzbehörde einen Riegel vor. Selbstständige Tätigkeiten setzen eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Geben Sie über mehrere Jahre Verluste an, bezweifeln Finanzbeamte, dass Sie einen Gewinn erzielen wollen oder können.
Wenn Ihr Nebenverdienst bei höchstens 410 Euro im Jahr liegt, profitieren Sie von einer Freigrenze. Sie müssen keine Steuererklärung abgeben und keine Einkommensteuer bezahlen. Überschreiten Sie diese Freigrenze minimal, fällt auf Ihren kompletten Gewinn Einkommensteuer an.
Freiberufliche Nebentätigkeit und Umsatzsteuer
Selbstständige unterliegen der Umsatzsteuerpflicht: Das gilt für Freiberufler und Gewerbetreibende gleichermaßen. Wenn Sie Ihre Selbstständigkeit im Nebenerwerb ausüben, bestehen aber gute Chancen, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen müssen. Sie profitieren von der Kleinunternehmerregelung!
Ihr Umsatz beträgt im Gründungsjahr höchstens 22.000 Euro und im Folgejahr maximal 50.000 Euro? Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Teilen Sie dies im Formular zur steuerlichen Erfassung mit! Als Existenzgründer dürfen Sie diese Werte schätzen. Wichtig ist, dass diese Schätzung auf einer nachvollziehbaren Grundlage erfolgt.
Überschreiten Sie im Laufe der nächsten Jahre die Umsatzgrenze von 22.000 Euro, müssen Sie im nächsten Geschäftsjahr Umsatzsteuer berechnen und dem Finanzamt weiterleiten. Behalten Sie deshalb Ihre Umsatzzahlen im Blick!
Bedenken Sie, dass die Kleinunternehmerregelung Vor- und Nachteile hat. In den meisten Fällen lohnt es sich, diese Regelung in Anspruch zu nehmen. Sie reduzieren Ihren bürokratischen Aufwand. Bei hohen Betriebsausgaben wirkt sich diese Regelung jedoch nachteilig aus, da Sie keinen Vorsteuerabzug vornehmen können. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihren Guhr Steuerexperten beraten!
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Freiberuflicher Nebenerwerb und Krankenversicherung
Bevor Sie eine freiberufliche Nebentätigkeit aufnehmen, sollten Sie sich mit den sozialversicherungsrechtlichen Folgen beschäftigen. Im schlimmsten Fall sind Sie nicht mehr über Ihren Hauptjob versichert, sondern müssen eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Das verursacht enorme Kosten – versuchen Sie diese Situation zu meiden!
Die entscheidende Frage ist, welche Tätigkeit überwiegt. Hierbei kommt es auf die Arbeitszeiten und die Einkünfte an. Wenn Sie in Ihrem Hauptjob 40 Stunden arbeiten, bleibt für den Nebenerwerb wenig Zeit. Diesbezüglich müssen Sie sich keine Sorgen machen. Anders sieht es aus, wenn Sie in Ihrem bisherigen sozialversicherungspflichtigen Job nur Teilzeit arbeiten. Das Herausfallen aus der gesetzlichen Pflichtversicherung droht auch, wenn Sie mit Ihrem Nebenerwerb trotz geringer Arbeitszeit außergewöhnlich viel Geld verdienen. Übersteigt Ihr Einkommen aus dem Nebenjob Ihr Gehalt, können ebenfalls Nachforderungen der Krankenkasse auf Sie zukommen.
Sie sind sich unsicher? Beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein Statusfeststellungsverfahren!
Grundsätzlich gibt es keine Obergrenze. Die Höhe des Nebenverdienstes kann sich aber auf die Krankenversicherungspflicht auswirken. Übersteigt das Einkommen aus dem Nebenerwerb den Lohn des Hauptjobs, müssen Sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Das geht mit enormen Mehrkosten einher!
In den meisten Fällen stellt das kein Problem dar. Sie müssen Ihren Arbeitgeber zwar informieren, Sie benötigen aber keine Erlaubnis. Ihr Arbeitgeber kann den Nebenerwerb nur aus wichtigen Gründen unterbinden. Das trifft zum Beispiel zu, wenn Sie Kunden abwerben oder Sie aufgrund der Doppelbelastung an Leistungsfähigkeit einbüßen.
Der Gesetzgeber sieht für freiberufliche Nebentätigkeiten eine Bagatellgrenze vor: Bis zu einem jährlichen Gewinn von 410 Euro fällt keine Einkommensteuer an. Bei einem darüber liegenden Betrag zählt das Finanzamt alle Ihre Arbeitseinkünfte zusammen. In der Regel zahlen Sie bereits für Ihr Haupteinkommen Lohn- und Einkommensteuer, Ihr Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit erhöht die Steuerforderungen zusätzlich.
Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit im Nebenerwerb. Die meisten Nebenerwerbstätigen sind im Hauptberuf sozialversicherungspflichtig angestellt. Eine freiberufliche Nebentätigkeit ist aber auch als Selbstständiger, Rentner, Student oder Arbeitsloser möglich. Informieren Sie sich bei Ihrer Guhr Steuerberatung über die jeweiligen Regelungen!