Freibetrag für Gewerbesteuer: Höhe und Bedeutung
Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, insbesondere Soloselbstständige und kleine Unternehmen zahlen aber nichts oder wenig. Das liegt an einem großzügig berechneten Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Doch was bedeutet dieser Freibetrag konkret? Für wen gilt er? Und wie wirkt er sich auf Besteuerung aus? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Artikel.
VonKarsten Guhr · Geschäftsführer & SteuerberaterGeprüfter ArtikelDoch was bedeutet dieser Freibetrag konkret? Für wen gilt er? Und wie wirkt er sich auf Besteuerung aus? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Artikel.
Die Gewerbesteuer betrifft alle Unternehmen, die als Gewerbebetrieb gelten. Typische Beispiele sind Einzelhändler, Handwerker und Industriebetriebe. Sie sind grundsätzlich und unabhängig von der Rechtsform steuerpflichtig.
Ein Freibetrag führt aber dazu, dass viele Unternehmer keine Steuererklärung abgeben und entsprechend keine Gewerbesteuer überweisen müssen. Diesen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie als natürliche Person oder mit einer Personengesellschaft wirtschaftlich aktiv sind. Zudem gibt es einen reduzierten Freibetrag für Vereine und ähnliche Organisationen. Für Kapitalgesellschaften sieht das Gewerbesteuergesetz keinen Freibetrag vor.
Den Freibetrag von 24.500 Euro gewährt der Staat unter anderem für diese Rechtsformen:
- Einzelunternehmer
- Offene Handelsgesellschaft (OH)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Bevor wir uns mit dem Freibetrag und dessen Auswirkungen befassen, wollen wir unseren Blick auf die Berechnung der Gewerbesteuer richten.
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Steuer auf den Gewinn, Umsätze werden nicht besteuert. Die Berechnungsbasis bildet deshalb der Jahresgewinn. Die Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer weicht aber von der Gewinnermittlung für die Einkommens- oder Körperschaftssteuer ab, es gibt Hinzurechnungen und Kürzungen.
Sie müssen zum Beispiel bestimmte Ausgaben wie Zinsaufwendungen und Mieten hinzurechnen - bei der Gewinnermittlung für die Einkommens- oder Körperschaftssteuer haben Sie diese abgezogen. Bei Ausgaben wie Mieten nehmen Sie nur einen Hinzurechnung vor, wenn ein bestimmter Finanzierungsanteil von mindestens 20 %, 25 % oder 50 % vorliegt. Zu Kürzungen führen Gewerbeverluste aus vorangegangen Jahren. Die Berechnung ist komplex - überlassen Sie das Ausfüllen der Steuererklärung am besten Ihrer Steuerberatung!
Aus dieser Berechnung ergibt sich der Gewerbeertrag, den Sie auf volle 100 Euro abrunden dürfen. Von diesem Wert ziehen Sie nun den Freibetrag ab, sofern Sie darauf Anspruch haben. Bei einem Ergebnis von 0 oder weniger müssen Sie keine Gewerbesteuer bezahlen. Verbleibt bei dieser Berechnung ein positiver Wert, folgen diese beiden Rechengänge:
- Restbetrag x 3,5 % (Steuermesszahl) = Steuermessbetrag
- Steuermessbetrag x kommunaler Hebesatz (mindestens 200 %) = zu zahlende Steuer
Der Gewerbesteuerfreibetrag liegt für natürliche Personen und Personengesellschaften bei 24.500 Euro im Jahr. Für Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts beträgt er 5.000 Euro jährlich. Diese Regelung betrifft unter anderem Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Eine Besonderheit des Gewerbesteuerrechts ist, dass Sie nur bei einer anfallenden Steuerschuld eine Steuererklärung abgeben müssen. Sie agieren als Einzelunternehmer oder beteiligen sich an einer Personengesellschaft, die Berechnungsgrundlage beträgt 24.500 Euro oder weniger? Dann müssen Sie keine Gewerbesteuererklärung einreichen.
Diese liberale Regelung unterscheidet sich von der Abgabepflicht bei der Einkommensteuer- und Körperschaftssteuererklärung. Diese Erklärungen müssen Sie auch bei einem Jahresverlust ausfüllen, ansonsten leitet das zuständige Finanzamt Zwangsmaßnahmen ein. Bei der Gewerbesteuer ist das nicht erforderlich, weil Finanzbehörden die wichtigsten Daten aus der Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuererklärung kennen. Beamte können deshalb fundiert einschätzen, ob für Ihr Unternehmen Gewerbesteuer anfällt. Sie benötigen keine extra Steuererklärung, wenn Sie einen geringen Gewinn oder sogar Verluste aufweisen.
Der Steuerfreibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften führt in vielen Fällen dazu, dass Unternehmer keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Alle anderen profitieren von einer deutlichen Steuerreduzierung: Die Gewerbesteuer fällt nur für Beträge oberhalb des Freibetrags an. Wer zum Beispiel unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen einen Gewerbeertrag von 30.000 Euro aufweist, muss nur auf 5.500 Euro Gewerbesteuer abführen.
Ein Beispiel soll das verdeutlichen. Der Gewerbeertrag liegt bei 30.000 Euro, der kommunale Hebesatz beträgt 300 %. Folgende Gewerbesteuer fällt an:
- ohne Freibetrag: 3.150 Euro
- mit Freibetrag: 577,50 Euro
Wenn Ihr Betrieb der Einkommensteuer unterliegt, können Sie sich über eine gute Nachricht freuen: Das Finanzamt berücksichtigt die von Ihnen gezahlte Gewerbesteuer weitgehend, die tatsächliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer beträgt häufig 0 Euro. Sie zahlen entsprechend weniger Einkommensteuer. Bei einem hohen kommunalen Hebesatz tragen Sie aber eine geringe Mehrbelastung. Informieren Sie sich bei Ihrer etablierten Steuerberatung!
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https://www.ihk.de/nordschwarzwald/recht/steuerrecht/ertragsteuer/gewerbesteuer-2622962
https://www.steuern.sachsen.de/informationen-zur-gewerbesteuer-4021.html

Über den Autor
Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater
Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.
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