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Freibetrag für Gewerbesteuer: Höhe und Bedeutung

Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, insbesondere Soloselbstständige und kleine Unternehmen zahlen aber nichts oder wenig. Das liegt an einem großzügig berechneten Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Doch was bedeutet dieser Freibetrag konkret? Für wen gilt er? Und wie wirkt er sich auf Besteuerung aus? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Artikel.
Inhaltsübersicht

Doch was bedeutet dieser Freibetrag konkret? Für wen gilt er? Und wie wirkt er sich auf Besteuerung aus? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Artikel.

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Gewerbesteuer: Steuerpflicht und Freibetrag

 

Die Gewerbesteuer betrifft alle Unternehmen, die als Gewerbebetrieb gelten. Typische Beispiele sind Einzelhändler, Handwerker und Industriebetriebe. Sie sind grundsätzlich und unabhängig von der Rechtsform steuerpflichtig.

 

Ein Freibetrag führt aber dazu, dass viele Unternehmer keine Steuererklärung abgeben und entsprechend keine Gewerbesteuer überweisen müssen. Diesen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie als natürliche Person oder mit einer Personengesellschaft wirtschaftlich aktiv sind. Zudem gibt es einen reduzierten Freibetrag für Vereine und ähnliche Organisationen. Für Kapitalgesellschaften sieht das Gewerbesteuergesetz keinen Freibetrag vor.

 

Den Freibetrag von 24.500 Euro gewährt der Staat unter anderem für diese Rechtsformen:

 

– Einzelunternehmer

– Offene Handelsgesellschaft (OH)

– Kommanditgesellschaft (KG)

– Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

 

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

 

Ein wesentlicher Vorteil der freien Berufe ist, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das gilt für Einzelunternehmer genauso wie für Zusammenschlüsse von Freiberuflern. Betreiben Sie zum Beispiel mit Berufskollegen eine GbR, sind Sie von der Gewerbesteuer befreit. Wenn Sie mit einer GbR oder einer anderen Gesellschaft dagegen gewerblich tätig sind, müssen Sie gegebenenfalls Gewerbesteuer abführen. Hier kann es zu Grenzfällen kommen: Kontaktieren Sie im Zweifelsfall eine Steuerberatung!

 

Funktionsweise der Gewerbesteuer

 

Bevor wir uns mit dem Freibetrag und dessen Auswirkungen befassen, wollen wir unseren Blick auf die Berechnung der Gewerbesteuer richten.

 

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Steuer auf den Gewinn, Umsätze werden nicht besteuert. Die Berechnungsbasis bildet deshalb der Jahresgewinn. Die Berechnungsgrundlage der Gewerbesteuer weicht aber von der Gewinnermittlung für die Einkommens- oder Körperschaftssteuer ab, es gibt Hinzurechnungen und Kürzungen.

 

Sie müssen zum Beispiel bestimmte Ausgaben wie Zinsaufwendungen und Mieten hinzurechnen – bei der Gewinnermittlung für die Einkommens- oder Körperschaftssteuer haben Sie diese abgezogen. Bei Ausgaben wie Mieten nehmen Sie nur einen Hinzurechnung vor, wenn ein bestimmter Finanzierungsanteil von mindestens 20 %, 25 % oder 50 % vorliegt. Zu Kürzungen führen Gewerbeverluste aus vorangegangen Jahren. Die Berechnung ist komplex – überlassen Sie das Ausfüllen der Steuererklärung am besten Ihrer Steuerberatung!

 

Aus dieser Berechnung ergibt sich der Gewerbeertrag, den Sie auf volle 100 Euro abrunden dürfen. Von diesem Wert ziehen Sie nun den Freibetrag ab, sofern Sie darauf Anspruch haben. Bei einem Ergebnis von 0 oder weniger müssen Sie keine Gewerbesteuer bezahlen. Verbleibt bei dieser Berechnung ein positiver Wert, folgen diese beiden Rechengänge:

 

– Restbetrag x 3,5 % (Steuermesszahl) = Steuermessbetrag

– Steuermessbetrag x kommunaler Hebesatz (mindestens 200 %) = zu zahlende Steuer

 

Freibeträge für unterschiedliche Akteure

 

Der Gewerbesteuerfreibetrag liegt für natürliche Personen und Personengesellschaften bei 24.500 Euro im Jahr. Für Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts beträgt er 5.000 Euro jährlich. Diese Regelung betrifft unter anderem Körperschaften des öffentlichen Rechts.

 

Gewerbesteuererklärung und Freibetrag

 

Eine Besonderheit des Gewerbesteuerrechts ist, dass Sie nur bei einer anfallenden Steuerschuld eine Steuererklärung abgeben müssen. Sie agieren als Einzelunternehmer oder beteiligen sich an einer Personengesellschaft, die Berechnungsgrundlage beträgt 24.500 Euro oder weniger? Dann müssen Sie keine Gewerbesteuererklärung einreichen.

 

Diese liberale Regelung unterscheidet sich von der Abgabepflicht bei der Einkommensteuer- und Körperschaftssteuererklärung. Diese Erklärungen müssen Sie auch bei einem Jahresverlust ausfüllen, ansonsten leitet das zuständige Finanzamt Zwangsmaßnahmen ein. Bei der Gewerbesteuer ist das nicht erforderlich, weil Finanzbehörden die wichtigsten Daten aus der Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuererklärung kennen. Beamte können deshalb fundiert einschätzen, ob für Ihr Unternehmen Gewerbesteuer anfällt. Sie benötigen keine extra Steuererklärung, wenn Sie einen geringen Gewinn oder sogar Verluste aufweisen.

 

Freibetrag und Co.: So wirkt sich die Gewerbesteuer finanziell aus

 

Der Steuerfreibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften führt in vielen Fällen dazu, dass Unternehmer keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Alle anderen profitieren von einer deutlichen Steuerreduzierung: Die Gewerbesteuer fällt nur für Beträge oberhalb des Freibetrags an. Wer zum Beispiel unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen einen Gewerbeertrag von 30.000 Euro aufweist, muss nur auf 5.500 Euro Gewerbesteuer abführen.

 

Ein Beispiel soll das verdeutlichen. Der Gewerbeertrag liegt bei 30.000 Euro, der kommunale Hebesatz beträgt 300 %. Folgende Gewerbesteuer fällt an:

 

– ohne Freibetrag: 3.150 Euro

– mit Freibetrag: 577,50 Euro

 

Steuerbelastung hängt vom kommunalen Hebesatz ab

 

Die Kommunen legen den Hebesatz für die Gewerbesteuer eigenständig fest, er darf aber den Wert von 200 % nicht unterschreiten. In der Praxis zeigt sich eine große Bandbreite. Im Bundesschnitt liegt der Hebesatz bei 435 % (2022).

 

Verrechnung der Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer

 

Wenn Ihr Betrieb der Einkommensteuer unterliegt, können Sie sich über eine gute Nachricht freuen: Das Finanzamt berücksichtigt die von Ihnen gezahlte Gewerbesteuer weitgehend, die tatsächliche Steuerbelastung durch die Gewerbesteuer beträgt häufig 0 Euro. Sie zahlen entsprechend weniger Einkommensteuer. Bei einem hohen kommunalen Hebesatz tragen Sie aber eine geringe Mehrbelastung. Informieren Sie sich bei Ihrer etablierten Steuerberatung!

 

Beratungsgespräch mit einem Steuerexperten

 

</strong>Welche Freibeträge gewährt das GewStG für wen?<strong>

Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro. Vereine und juristische Personen des öffentlichen Rechts profitieren von einem abweichenden Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro. Für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder eine AG sieht das Gewerbesteuerrecht keinen Freibetrag vor.

</strong>Wann ist man von der Gewerbesteuer befreit?<strong>

Freiberufler bezahlen grundsätzlich keine Gewerbesteuer, die Steuerpflicht gilt nur für Gewerbetreibende. Bei diesen kommt es darauf an, wie hoch die Berechnungsgrundlage ist. Fällt unter Berücksichtigung des Freibetrags keine Gewerbesteuer an, müssen Unternehmer keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Sie sind von dieser bürokratischen Aufgabe befreit.

</strong>Warum gibt es den Gewerbesteuerfreibetrag?<strong>

Der Freibetrag für die Gewerbesteuer soll Betriebe mit geringem Gewinn finanziell und bürokratisch entlasten. Bei einem hohen kommunalen Hebesatz ergibt sich daraus ein finanzieller Vorteil, die jeweiligen Unternehmen müssen dank Freibetrag keine Mehrbelastung tragen. Viele Selbstständige empfinden es auch als Erleichterung, dass sie bei einem geringen Gewinn oder Verlusten keine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen.

</strong>Wie berechnet man die Höhe der Gewerbesteuer?<strong>

Als Basis dient der ermittelte Jahresgewinn, den Sie in Ihrer Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuererklärung angeben. Spezifische Hinzurechnungen und Kürzungen, die es nur im Gewerbesteuerrecht gibt, können zu einer abweichenden Berechnungsgrundlage führen. Der Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaft reduziert diese Summe. Der Restbetrag wird im ersten Schritt mit der bundesweit gültigen Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert. Im zweiten Schritt erfolgt die Multiplikation mit dem kommunal gültigen Hebesatz.

 

Quelle

https://www.ihk.de/nordschwarzwald/recht/steuerrecht/ertragsteuer/gewerbesteuer-2622962

https://www.steuern.sachsen.de/informationen-zur-gewerbesteuer-4021.html

 

 

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