Bei der Vorsteuer müssen Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender einige Aspekte beachten. So fragt sich, ob Sie die Vorsteuer abziehen dürfen. Auch der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs interessiert. Antworten erhalten Sie in diesem Artikel!
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Vorsteuer: Definition und grundlegende Funktionsweise
Die Umsatzsteuer, die in Deutschland auch unter dem Begriff Mehrwertsteuer bekannt ist, zielt auf die Endverbraucher. Unternehmer soll sie dagegen nicht belasten. In der Praxis beziehen auch Selbstständige diverse umsatzsteuerpflichtige Waren und Dienstleistungen, die sie für ihre Geschäftstätigkeit benötigen. Hierfür entrichten sie Umsatzsteuer, dürfen diese jedoch mit der von ihnen vereinnahmten Umsatzsteuer als Vorsteuer verrechnen.
Konkret bedeutet dies: Es entsteht keine finanzielle Belastung! Übersteigt die gezahlte Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer, liegt ein Vorsteuerüberhang vor. In diesem Fall erstattet das Finanzamt den entsprechenden Betrag. Entscheidend für den Vorsteuerabzug und die Berücksichtigung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist das Rechnungsdatum.
Welche Unternehmer dürfen die Vorsteuer abziehen?
Grundsätzlich dürfen alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen einen Vorsteuerabzug vornehmen. Wer seinen Kunden Umsatzsteuer berechnet und diese an das Finanzamt abführen muss, darf die an Lieferanten gezahlten Beträge als Vorsteuer geltend machen.
Das umfasst alle Waren und Dienstleistungen, die dem Erwirtschaften steuerpflichtiger Umsätze dienen. Ausgenommen sind insbesondere:
- Ausgaben für die private Lebensführung
- Kosten in Bereichen, in denen Sie Einnahmen ohne Umsatzsteuer erzielen
Der zweite Fall betrifft zum Beispiel Ärzte: Wenn Mediziner ein Gerät für umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen anschaffen, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Der Vorsteuerabzug findet auch bei der Einfuhrumsatzsteuer sowie bei Umsatzsteuern im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs Anwendung.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Freiberufler und Gewerbetreibende als Kleinunternehmer agieren: Der Staat verzichtet auf das Erheben der Umsatzsteuer. Im Gegenzug dürfen Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen. Bei laufenden Ausgaben und Anschaffungen erhöht dies die Kosten. Prüfen Sie mit der Unterstützung der Guhr Steuerberatung, wie sich diese Regelung finanziell für Sie auswirkt!
Vorsteuerpauschale für bestimmte Branchen und Berufsgruppen
Im Regelfall ziehen Sie als Unternehmer die tatsächlich angefallene Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer ab. Sie addieren sämtliche Umsatzsteuerbeträge, die Firmen Ihnen in Rechnung gestellt haben. Für einige Branchen und Berufsgruppen sieht der Gesetzgeber die Option der Vorsteuerpauschale vor, sofern Unternehmen einen Jahresumsatz von höchstens 61.356 Euro aufweisen.
Selbstständige können ihre Vorsteuer mit einem branchen- oder berufsbezogenen Durchschnittssatz gemessen am Gesamtumsatz ermitteln. Diese Pauschale vereinfacht die Buchführung und kann zu finanziellen Vor- oder Nachteilen führen.
Fragen zur Vorsteuer: Guhr Steuerberatung kontaktieren!
Die Vorsteuer geben Sie in Ihrer regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Umsatzsteuer-Steuererklärung an. Sollten in diesem Zusammenhang Fragen oder Probleme auftauchen, wenden Sie sich an Ihre Guhr Steuerberatung! Die Experten analysieren bei Bedarf auch, ob Sie die Kleinunternehmerregelung oder die Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen sollten.
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Fragen und Antworten zur Vorsteuer
Die beiden Begriffe bezeichnen dieselbe Steuer, die Perspektive unterscheidet sich aber. Wenn Unternehmen ihren privaten oder gewerblichen Kunden diese Steuer berechnen, wird sie Umsatzsteuer genannt. Aus der Sicht von Firmen, die gewerblichen Lieferanten Umsatzsteuer bezahlen, handelt es sich um die Vorsteuer. Das gilt zumindest dann, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Für Kleinunternehmer ist der Begriff Vorsteuer irrelevant, weil sie die Umsatzsteuer wie Privatkunden bezahlen müssen.
Das setzt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug voraus. Zudem muss die Ware oder die Dienstleistung dem unternehmerischen Zweck dienen und die Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügen. Beim Zeitpunkt kommt es ausschließlich auf das Datum der Rechnung an. Der Zeitpunkt der Bezahlung spielt keine Rolle. Die Zahlung kann auch mehrere Monate nach dem Erhalt der Leistung erfolgen: Der Abzug der Vorsteuer ist sofort möglich.
Dafür gibt es zwei unterschiedliche Möglichkeiten. Erstens können Sie alle Ihnen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge addieren. Zweitens können Sie die Vorsteuer anhand der Netto- oder Bruttobeträge selbst ausrechnen: Berücksichtigen Sie hierbei den voneinander abweichenden Regelsteuersatz und ermäßigten Steuersatz.
Die Umsatzsteuerforderung des Finanzamts können Sie ebenfalls eigenständig ermitteln: Subtrahieren Sie die gezahlte Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer!
Quellen
- Bildquelle: Olya Kobruseva – pexels.com