Trotzdem haben zukünftige Unternehmer beim Anmelden ihrer freiberuflichen Tätigkeit bestimmte Pflichten zu erfüllen. Mit diesen Tipps sind Sie für die Anmeldung Ihrer Freiberuflichkeit gut gerüstet.
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Freiberufliche Tätigkeit anmelden – für wen kommt das infrage?
Für viele Berufstätige stellt eine freiberufliche Tätigkeit eine komfortable Möglichkeit dar, in die Selbstständigkeit zu starten. Doch nicht für alle Selbstständigen kommt eine freiberufliche Tätigkeit infrage.
Diese ist bestimmten Berufen vorbehalten – welche das sind, entscheiden der Gesetzgeber und die Rechtsprechung. Zu den sogenannten „Freien Berufen“ zählen vor allem wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische, unterrichtende und schriftstellerische Tätigkeiten ( § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Sie beruhen auf einer besonderen beruflichen Qualifikation oder auf einer schöpferischen Begabung.
Die Finanzämter entscheiden anhand eines Katalogs, ob eine Freiberuflichkeit vorliegt. Zu den sogenannten „Katalogberufen“ zählen zum Beispiel:
- Autoren
- Journalisten,
- Werbetexter
- Grafiker
- Übersetzer
- Musiker
- Physiotherapeuten
- Hebammen
- Nicht angestellte Lehrer
- Ärzte (auch Zahnärzte und Tierärzte)
- Rechtsanwälte
- Notare
- Wirtschaftsprüfer
- Lotsen
- Architekten
Über diese Beispiele hinaus gibt es weitere Berufe, die das Finanzamt als freiberufliche Tätigkeiten einstuft. Auch als bspw. IT-Consultant, VFX Designer oder Unternehmensberater sind Sie regelmäßig freiberuflich tätig.
Bevor Sie als Freiberufler ein Gewerbe anmelden und damit die Finanzbeamten in die falsche Richtung lenken, wenden Sie sich am besten an die Guhr Steuerberatung in Berlin. Unser Team unterstützt Sie bei Ihrem Start in die Selbstständigkeit und berät Sie in allen weiteren steuerlichen Fragen.
Freiberufliche Tätigkeit anmelden: wichtige Anlaufstellen
Grundsätzlich gilt: Existenzgründer, die in der Freiberuflichkeit durchstarten wollen, können sich den Weg zum Gewerbeamt und zum Handelsregister sparen. Die steuerliche Anmeldung beim Finanzamt reicht hier vollkommen aus, um die Steuernummer und auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten.
Die Tätigkeit als Freiberufler beim Finanzamt anmelden
Spätestens vier Wochen nach Beginn der freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie sich bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt anmelden.
Dies funktioniert heutzutage üblicherweise elektronisch per Elster-Portal, wahlweise aber auch noch per PDF oder in Papierform.
Im Zuge der Anmeldung werden verschiedene Punkte abgefragt, die im Wesentlichen darauf abzielen einzugruppieren, ob Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler einzuordnen sind, ob Sie Einkommensteuervorauszahlungen leisten sollten und auch, ob Sie Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen oder ob Sie evtl. als Kleinunternehmer einzuordnen sind.
Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit (UStG § 19) – vorausgesetzt, Ihre Umsätze lagen im Vorjahr nicht über 22.000 Euro werden im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Falls die Kleinunternehmerregelung für Ihre Freiberuflichkeit infrage kommt, müssen Sie Ihre Rechnungen stellen ohne Umsatzsteuer auszuweisen.
Die Freiberuflichkeit bei der zuständigen Standeskammer anzeigen
Wenn Sie in einem kammerpflichtigen freien Beruf selbstständig tätig sein wollen, müssen Sie sich bei der zuständigen Kammer als Freiberufler registrieren. Das trifft zu auf alle freiberuflichen Ärzte, Architekten, Ingenieure, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Als Freiberufler die Rentenversicherung anmelden
Kammerpflichtige freie Berufe sind oftmals an eine Pflichtmitgliedschaft beim zuständigen Versorgungswerk gebunden – durch die Mitgliedschaft werden Beiträge für die Rentenversicherung fällig.
Falls Sie als Lehrer, Seelotse oder Hebamme freiberuflich arbeiten, müssen Sie ebenfalls Pflichtzahlungen an die Rentenversicherung leisten. Hintergrund: Diese Berufe gelten als besonders schutzbedürftig.
Freiberuflern, die in anderen Bereichen tätig sind, steht es frei, in die Rentenversicherung einzuzahlen oder privat für die Rente vorzusorgen.
In die Künstlersozialkasse eintreten
Die Künstlersozialkasse ist die gesetzliche Krankenkasse der Freiberufler. Freiberufliche Journalisten, Schriftsteller und Kunstschaffende sind hier versichert, um im Bedarfsfall Leistungen zu erhalten. Achtung: Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, muss sich dort auch versichern.
Der Beitrag wird dabei zur Hälfte vom Freiberufler erbracht. Die andere Hälfte steuern der Bund sowie Unternehmen bei, die publizistische und künstlerische Leistungen verwerten. Dies sind in der Regel Verlage, Rundfunkanstalten und Galerien.
Die Aufnahme in die Künstlersozialkasse ist an verschiedene Bedingungen gekoppelt. So müssen Sie ein Mindesteinkommen von 3.900 Euro pro Jahr haben und vorwiegend im Inland tätig sein. Außerdem dürfen Sie höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Falls Sie unter dem Mindesteinkommen liegen, sind Sie nicht versicherungspflichtig.
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FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Anmeldung als Freiberufler
Letzteres ist entweder über die Internetauftritte der örtlichen Finanzämter oder über das Online-Portal ELSTER möglich. Weitere wichtige Anlaufstellen für frisch gebackene Freiberufler sind die berufsständischen Kammern, die Rentenversicherungsträger und gegebenenfalls die zuständige Berufsgenossenschaft.
Es empfiehlt sich aber auch im Falle von Fristverlängerungen, die Steuererklärung zeitnah zu erstellen, nachdem ein Kalenderjahr beendet ist. Denn gerade am Beginn der selbstständigen Tätigkeit können Selbständige ihre steuerlichen Verpflichtungen regelmäßig noch nicht gut einschätzen. Wir haben leider schon oftmals gesehen, dass Freiberufler selbst loslegen, das unliebsame Thema Steuern dann lange vor sich her schieben und sich dann erst mit zahlreichen Problemen an uns wenden.
Wenn es die finanzielle Situation zulässt, empfiehlt es sich daher, bereits zur steuerlichen Anmeldung sowie laufend einen Steuerberater hinzuzuziehen, um Ihre Finanzen im Griff zu behalten und steuerliche Optimierungen vollends auszuschöpfen. Sprechen Sie uns gerne an!
Quellen