Die Kosten tragen die Endkunden, dennoch kommt Unternehmen bei der Umsatzsteuer eine wichtige Rolle zu: Sie vereinnahmen diese Steuer und führen sie anschließend an das Finanzamt ab. Das betrifft jedoch nicht alle Selbstständige: Unternehmer mit geringem Jahresumsatz können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Nähere Informationen zu dieser Regelung entnehmen Sie der zweiten Hälfte dieses Artikels. Zuerst wollen wir uns der Frage widmen, wie der Staat die Umsatzsteuerpflicht gestaltet und welche Folgen sich daraus für Selbstständige ergeben.
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Was ist die Umsatzsteuer?
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine klassische indirekte Steuer. Indirekt bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Kosten dieser Steuer nicht tragen muss. Das hört sich kompliziert an, lässt sich aber anhand der Umsatzsteuer leicht erklären:
– Steuerpflichtig sind die Unternehmen. Sie müssen die Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt weiterleiten.
– Firmen weisen die Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen aus, der Nettopreis erhöht sich. Die Kosten für diese Steuer stemmen die Kunden. Entsprechend belastet die Umsatzsteuer Verbraucher, Unternehmen müssen die Steuer aber einnehmen und abführen. Der Staat kassiert sie nicht direkt von den wirtschaftlich Belasteten, sondern indirekt über die steuerpflichtigen Betriebe.
Was bedeutet die Umsatzsteuer für Unternehmer?
Für Firmen handelt es sich bei der Umsatzsteuer um einen durchlaufenden Posten. Sie vereinnahmen die Steuer und leiten sie an das Finanzamt weiter.
Wenn Sie als Selbstständiger auf Waren oder Dienstleistungen selbst Umsatzsteuer bezahlen, können Sie diese als Vorsteuer abziehen. Es entstehen keinerlei Mehrkosten. Machen Sie die Vorsteuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und in der
Umsatzsteuererklärung geltend. Übersteigt die Höhe der Vorsteuer Ihre vereinnahmte Umsatzsteuer, erhalten Sie vom Finanzamt eine Rückzahlung.
Diese Steuersätze gelten bei der Umsatzsteuer
In Deutschland beträgt die Umsatzsteuer aktuell 19 %. Dieser Steuersatz betrifft eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen. Der ermäßigte Steuersatz liegt bei 7 % und gilt für verschiedene Arten an Produkten und Leistungen. So verlangt der Staat auf die meisten Lebensmittel nur 7 % Mehrwertsteuer. Weitere Beispiele sind:
– Bücher, Zeitschriften und Zeitungen
– Tickets im ÖPNV und im Fernverkehr
– Vermietung von Hotelzimmern
Einige Bereiche nimmt der Gesetzgeber von der Umsatzsteuerpflicht aus. Dazu gehören:
– Heilbehandlungen
– Pflegeleistungen
– Vermietung von Wohnungen und anderen Objekten
Die detaillierten Regelungen entnehmen Sie dem Umsatzsteuergesetz (UStG).
Viele Unternehmen verkaufen Waren oder Dienstleistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen oder von der Steuer befreit sind. Ein typisches Beispiel ist der Einzelhandel. Erwähnung verdienen auch Ärzte, die steuerfreie Heilbehandlungen und steuerpflichtige Zusatzleistungen durchführen. Wenn Sie zu einer dieser Gruppen gehören, müssen Sie die unterschiedliche steuerliche Behandlung auf Ihren Rechnungen transparent darstellen. Ihre Steuerberatung Guhr informiert Sie über die Details!
Diese Pflichten müssen Selbstständige erfüllen
Als Unternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen, sofern Sie nicht unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Wenn Sie die Umsatzsteuer gegenüber Ihren Kunden nicht ausweisen und erheben, sind Sie trotzdem zahlungspflichtig. In diesem Fall droht ein erheblicher finanzieller Schaden. Diese Gefahr besteht zum Beispiel bei Gründern, die sich nicht ausreichend mit der Umsatzsteuerpflicht beschäftigt haben. Auch nach einem Wechsel von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung kann es zu diesem Ärgernis kommen.
Zu Ihren Pflichten gehört, dass Sie in einem bestimmten Intervall Umsatzsteuer-Voranmeldungen vornehmen und ein Mal im Jahr eine Steuererklärung abgeben müssen. Bei einer geringen Einnahme an Umsatzsteuer entfällt die Pflicht zur Voranmeldung. Folgende Grenzen sind relevant:
– weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer im Vorjahr: keine Voranmeldung
– zwischen 1.000 Euro und 7.500 Euro: vierteljährliche Voranmeldung
– mehr als 7.500 Euro: monatliche Voranmeldung
Im Rahmen dieser Voranmeldungen leisten Sie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Diese Zahlungen berücksichtigt das Finanzamt bei der Jahressteuererklärung.
Kleinunternehmerregelung: Wahlmöglichkeit bei geringem Umsatz
Wenn Sie von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch machen, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug dürfen Sie keine Vorsteuer geltend machen. Diese Regelung steht allen Freiberuflern und Gewerbetreibenden mit niedrigem Jahresumsatz offen. Es handelt sich um eine Optionsregelung: Entscheiden Sie frei, ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen.
Viele nehmen an, dass diese Regelung eine Steuerbefreiung darstellt. Das stimmt nicht: Rechtlich gelten Kleinunternehmer weiterhin als steuerpflichtig, der Staat verzichtet nur auf das Erheben dieser Steuer. In der Praxis hat diese Feinheit keine konkreten Auswirkungen. Als Kleinunternehmer müssen Sie die Umsatzsteuer weder auf Rechnungen ausweisen noch dem Finanzamt überweisen.
Wer kann die Kleinunternehmerreglung in Anspruch nehmen?
Bei dieser Wahlmöglichkeit kommt es ausschließlich auf die jährliche Umsatzhöhe an. Es spielt dagegen keine Rolle, ob Sie zum Beispiel als Freiberufler oder Gewerbetreibender agieren. Aktuell gelten folgende Grenzen:
– im Vorjahr höchstens 22.000 Euro Umsatz
– im aktuellen Jahr höchstens 50.000 Euro Umsatz
Den Wert für das aktuelle Steuerjahr dürfen Sie schätzen. Für Gründer gibt es eine abweichende Regelung, da es bei diesen keine Umsatzzahlen aus dem Vorjahr gibt:
– im Gründungsjahr höchstens 22.000 Euro Umsatz
– im Folgejahr maximal 50.000 Euro Umsatz
Als Gründer dürfen Sie beide Werte schätzen. Diese Schätzungen sollten Sie auf einer fundierten Basis durchführen – überlassen Sie diese Aufgabe am besten Ihrer Steuerberatung.
Das Finanzamt rechnet Ihren geschätzten Jahresumsatz hoch, wenn Sie Ihren Betrieb während des Jahres gründen. Ihre Betriebsgründung erfolgt am 01. Juli und Sie geben einen Umsatz von 20.000 Euro für das Restjahr an? Dann rechnet das Finanzamt diesen Wert auf das gesamte Jahr hoch – mit 40.000 Euro erfüllen Sie die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung nicht, Sie müssen Umsatzsteuer abführen.
Kleinunternehmerregelung: Anmeldung und Wechsel
Gründer müssen ihr Finanzamt über die Betriebsgründung informieren – hierfür gibt es den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. In diesem Fragebogen geben Sie auch an, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen oder darauf verzichten wollen.
Bei einem Verzicht auf diese Regelung binden Sie sich insgesamt fünf Kalenderjahre an die Entscheidung. Nach Ablauf dieser Frist können Sie dem Finanzamt mit einem formlosen Schreiben mitteilen, dass Sie künftig von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen.
Sie wollen von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung wechseln? Diesen Schritt können Sie jederzeit durchführen. Informieren Sie die Finanzbehörde mit einem entsprechenden Schreiben oder geben Sie zum Beispiel eine Jahressteuerklärung für die Umsatzsteuer ab.
Wenn Sie die Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer überschreiten, wechseln Sie dagegen zwangsweise in die Regelbesteuerung. Achten Sie darauf, dass Sie rechtzeitig die Umsatzsteuer erheben! Der Wechsel betrifft das Folgejahr. Erzielen Sie im aktuellen Kalenderjahr mehr als 22.000 Euro Umsatz, beginnt die Regelbesteuerung am 01. Januar des nächsten Jahres. Als Unternehmer müssen Sie eigenständig darauf achten!
Folgen der Kleinunternehmerregelung
Wägen Sie gründlich ab, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen. Vorteile sind:
– Sie meiden bürokratischen Aufwand.
– Sie können Ihre Leistungen günstiger anbieten. Das trifft zu, wenn Ihre Kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Typische Beispiele sind Privatkunden und andere Kleinunternehmer.
Dem steht der Nachteil gegenüber, dass Sie keine Vorsteuer abziehen können. Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung? Das hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich von versierten Steuerexperten beraten!
Umsatzsteuer: Steuerberatung unterstützt kompetent
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Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung beantragen, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Gründer erledigen dies beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Bei einem etablierten Betrieb reicht ein formloses Schreiben. Wichtig ist, dass Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllen. Beachten Sie die beiden Umsatzgrenzen von 22.000 Euro und 50.000 Euro.
Wenn Sie freiwillig von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung wechseln wollen, können Sie das Finanzamt mit einem formlosen Schreiben darüber informieren. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Wechsel durch entsprechendes Handeln wie der Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung anzuzeigen. Bei Gründern gilt: Verzichten Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auf die Kleinunternehmerreglung, müssen Sie automatisch Umsatzsteuer abführen.
Umsatzsteuer fällt entsprechend den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes an. Für viele Waren und Dienstleistungen beträgt der Steuersatz 19 %, der ermäßigte Steuersatz für bestimmte Produkte und Leistungen liegt bei 7 %. Darüber hinaus gibt es steuerfreie Leistungen wie Heilbehandlungen und die Vermietung von Immobilien. Wenn Sie als Unternehmer Umsatzsteuer abführen, müssen Sie zugleich für eingekaufte Waren und Dienstleistungen keine Steuer bezahlen. Entweder weisen Ihre Lieferanten keine Umsatzsteuer aus oder Sie machen die Steuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend.
Quellen:
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/wann-die-umsatzsteuerpflicht-greift-138569/
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Steuerrecht/Umsatzsteuer/