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Basiswissen Umsatzsteuervoranmeldung – 5 wichtige Fragen und Antworten

Ein Großteil der Unternehmer in Deutschland muss regelmäßig eine Umsatzsteuervoranmeldung (UstVA) beim zuständigen Finanzamt abgeben. Doch gerade für Gründer tun sich in diesem Zusammenhang zunächst vor allem Fragen auf. Wir haben die häufigsten Fragen und wichtigsten Antworten im Folgenden zusammengefasst.

Unternehmer sind bereits ab dem ersten Tag ihrer unternehmerischen Tätigkeit Umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme bilden hier Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Umsatzsteuerpflicht müssen Unternehmer in regelmäßigen Abständen – einmal im Monat oder einmal im Quartal – eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. In dieser Voranmeldung werden Umsätze und Vorsteuerbeträge des Unternehmens für einen bestimmten Zeitraum erfasst. Die berechneten Beträge werden von den Unternehmen an das Finanzamt abgeführt.

Unternehmer müssen in der Regel einmal im Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Dabei ist der Abgabetermin jeweils der 10. Tag des Folgemonats, also ist beispielsweise der Stichtag für die Umsatzsteuervoranmeldung vom Januar der 10. Februar.

Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abzugeben. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ist eine Abgabe einmal im Quartal möglich, dann ist in diesem Fall der Abgabetermin jeweils der 10. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Quartals.

Fällt der Abgabetermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Zudem ist auch die Beantragung einer Fristverlängerung möglich, wenn triftige Gründe vorliegen, die eine fristgerechte Abgabe verhindern.

Wird die Abgabefrist verpasst, kann dies empfindliche Strafen zur Folge haben. Eine verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung kann Verzugszinsen oder sogar Bußgelder nach sich ziehen. Zudem ist das Finanzamt berechtigt, Schätzungen vorzunehmen, um fällige Steuern zu berechnen. Und diese Schätzungen können natürlich höher ausfallen als die eigentlich zu zahlenden Beträge.

Die Umsatzsteuer wird auf den Nettowert einer Ware oder Dienstleistung berechnet und als Prozentsatz vom Bruttowert meist unter der Bezeichnung Mehrwertsteuer ausgewiesen. Dabei kann der Prozentsatz variieren. Standard sind in Deutschland 19 % Mehrwertsteuer. Einige Dienstleistungen und Produkte wie beispielsweise Bücher und bestimmte Lebensmittel fallen unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 %. Wieder andere Dienstleistungen und Produkte sind von der Mehrwertsteuer komplett befreit.

Die von den Unternehmen erhobene und an die Verbraucher mit dem Kaufpreis weitergegebene Umsatzsteuer muss schlussendlich wieder an das Finanzamt abgeführt werden. Die von ihnen gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, was sich positiv auf die Finanzen und die Liquidität des Unternehmens auswirken kann.

[Die korrekte Umsatzsteuervoranmeldung](https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/umsatzsteuervoranmeldung/)ist eng mit der Buchhaltung verbunden. Denn die Umsatzsteuer wird auf den Umsatz berechnet, der von der Buchhaltung erfasst ist. Das bedeutet, dass die korrekte Erfassung von Geschäftsvorfällen in der Buchhaltung nicht zuletzt sicherstellt, dass die Umsatzsteuer korrekt ermittelt und verbucht wird.

Wer grenzübergreifend Produkte oder Dienstleistungen anbietet, muss ein paar Besonderheiten berücksichtigen, um die Umsatzsteuer korrekt zu berechnen und letztendlich ordnungsgemäß abzuführen. Bei B2C-Geschäften, also dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an einen privaten Verbraucher im Ausland, wird die Umsatzsteuer berechnet wie bei einem Kunden im Inland. Bei B2B-Geschäften sieht dies anders aus. Grundsätzlich gilt, dass der Ort, an den eine Lieferung oder Dienstleistung geht, auch die Umsatzsteuerregeln bestimmt. Bei Lieferungen an Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt das Reverse-Charge-Verfahren. Das bedeutet, dass der Käufer die Umsatzsteuer selbst berechnen und abführen muss. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der EU gibt es andere Regelungen.

Um es kurzzufassen: Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung stehen zwar miteinander in engem Zusammenhang, doch es sind zwei unterschiedliche Vorgänge, für die verschiedene Formalitäten zu beachten sind. Die Umsatzsteuererklärung wird nur einmal im Jahr abgegeben. Sie enthält quasi eine Zusammenfassung sämtlicher Umsatzsteuervoranmeldungen des vergangenen Jahres und darüberhinausgehende Informationen – so zum Beispiel zu Steuerbefreiungen und zu korrigierenden Angaben. Aus der Umsatzsteuererklärung ergibt sich dann die tatsächlich fällige Umsatzsteuer und damit einhergehende Erstattungen oder Nachzahlungen.

Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben?
Unternehmer sind grundsätzlich ab dem ersten Tag ihrer Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig und müssen regelmäßig – monatlich oder quartalsweise – eine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt einreichen. Darin werden Umsätze und Vorsteuerbeträge eines bestimmten Zeitraums erfasst und die berechneten Beträge abgeführt. Ausgenommen sind Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Bis wann muss die Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt sein?
Bei monatlicher Abgabe ist der Stichtag jeweils der 10. Tag des Folgemonats – die Voranmeldung für Januar muss also bis zum 10. Februar vorliegen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine quartalsweise Abgabe mit entsprechend späteren Terminen möglich. Fällt der Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag; bei triftigen Gründen kann zudem eine Fristverlängerung beantragt werden.
Was passiert, wenn ich die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät abgebe?
Eine verspätete Abgabe kann Verzugszinsen oder sogar Bußgelder nach sich ziehen. Zudem ist das Finanzamt berechtigt, die fälligen Steuern zu schätzen – und diese Schätzungen können höher ausfallen als die tatsächlich zu zahlenden Beträge. Die Frist sollten Sie daher unbedingt einhalten oder rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.
Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung?
Die Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt monatlich oder quartalsweise, die Umsatzsteuererklärung dagegen nur einmal im Jahr. Die Jahreserklärung fasst sämtliche Voranmeldungen des vergangenen Jahres zusammen und enthält darüber hinausgehende Angaben, etwa zu Steuerbefreiungen und Korrekturen. Aus ihr ergibt sich die tatsächlich fällige Umsatzsteuer – und damit eine Erstattung oder Nachzahlung.

Über den Autor

Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater

Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.

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