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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

In einem aktuellen Urteil vom Juni 2021 hat das Niedersächsische Finanzgericht zu kleineren Mängeln und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch Stellung genommen.

In einem [aktuellen Urteil vom Juni 2021 (Aktenzeichen 9 K 276/19)](https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE202175125&st=null&showdoccase=1) hat das Niedersächsische Finanzgericht zu kleineren Mängeln und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch Stellung genommen. Hintergrund:Die private Nutzung des betriebliches Kfz wird in der Regel durch die 1%-Regel pauschal abgegolten oder durch die Führung eines Fahrtenbuchs ermittelt. Insbesondere bei einem teuren Firmenwagen oder einer sehr geringen privaten Nutzung ist das Führen eines Fahrtenbuchs oft deutlich günstiger. Das weiß natürlich auch die Finanzverwaltung und stellt daher strenge Ansprüche an das Fahrtenbuch, u.a. :

  • das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden
  • jede einzelne Fahrt muss aufgezeichnet werden unter Angabe der gefahrenen Kilomenter sowie des Gesamt-Kilometerstands
  • die besuchten Kunden/Geschäftskunden müssen bei beruflichen Fahrten aufgeführt werden

Selbst kleinste Mängel und Ungenauigkeiten bei der Führung des Fahrtenbuchs können schon zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, die Folge sind oft erhebliche Steuernachzahlungen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun in seiner Entscheidung explizit Stellung dazu genommen. Maßgeblich ist demzufolge: kleinere Mängel (im Streitfall z.B. verwendete Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel) führen nicht zur Verwerfung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind und noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben ist. Des Weiteren ist dem FA zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermittelt, sofern es sich um Einzelfälle handelt. Fazit des Finanzgerichts: Die Anforderungen an das Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Gerade mit Blick auf die stark typisierende 1%-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen.

Welche Anforderungen stellt das Finanzamt an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch?
Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Jede einzelne Fahrt ist unter Angabe der gefahrenen Kilometer sowie des Gesamt-Kilometerstands aufzuzeichnen. Bei beruflichen Fahrten müssen zudem die besuchten Kunden bzw. Geschäftskontakte aufgeführt werden.
Führen kleine Fehler im Fahrtenbuch automatisch zu dessen Verwerfung?
Nein. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom Juni 2021 (Az. 9 K 276/19) führen kleinere Mängel – im Streitfall etwa Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben oder fehlende Ortsangaben bei Hotelübernachtungen – nicht zur Verwerfung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind und eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit besteht. In Einzelfällen ist es dem Finanzamt zudem zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln.
Wann lohnt sich ein Fahrtenbuch statt der 1%-Regelung?
Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz wird in der Regel pauschal über die 1%-Regelung abgegolten oder durch ein Fahrtenbuch ermittelt. Insbesondere bei einem teuren Firmenwagen oder einer sehr geringen privaten Nutzung ist das Führen eines Fahrtenbuchs oft deutlich günstiger. Genau deshalb stellt die Finanzverwaltung strenge Anforderungen an dessen Führung.
Was passiert, wenn das Finanzamt das Fahrtenbuch verwirft?
Wird das Fahrtenbuch verworfen, sind oft erhebliche Steuernachzahlungen die Folge. Das Niedersächsische Finanzgericht betont allerdings, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1%-Regelung in der Praxis keine unwiderlegbare wird – andernfalls droht aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Übermaßbesteuerung.

Über den Autor

Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater

Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.

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