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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Fahrtenbuch
In einem aktuellen Urteil vom Juni 2021 hat das Niedersächsische Finanzgericht zu kleineren Mängeln und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch Stellung genommen.
Inhaltsübersicht

In einem aktuellen Urteil vom Juni 2021 (Aktenzeichen 9 K 276/19) hat das Niedersächsische Finanzgericht zu kleineren Mängeln und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch Stellung genommen.

 

 

Hintergrund:
Die private Nutzung des betriebliches Kfz wird in der Regel durch die 1%-Regel pauschal abgegolten oder durch die Führung eines Fahrtenbuchs ermittelt. Insbesondere bei einem teuren Firmenwagen oder einer sehr geringen privaten Nutzung ist das Führen eines Fahrtenbuchs oft deutlich günstiger.

 

Das weiß natürlich auch die Finanzverwaltung und stellt daher strenge Ansprüche an das Fahrtenbuch, u.a. :

  • das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden
  • jede einzelne Fahrt muss aufgezeichnet werden unter Angabe der gefahrenen Kilomenter sowie des Gesamt-Kilometerstands
  • die besuchten Kunden/Geschäftskunden müssen bei beruflichen Fahrten aufgeführt werden
  •  

Selbst kleinste Mängel und Ungenauigkeiten bei der Führung des Fahrtenbuchs können schon zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen, die Folge sind oft erhebliche Steuernachzahlungen.

 

Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun in seiner Entscheidung explizit Stellung dazu genommen. Maßgeblich ist demzufolge:

 

kleinere Mängel (im Streitfall z.B. verwendete Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel) führen nicht zur Verwerfung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind und noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben ist.

 

Des Weiteren ist dem FA zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermittelt, sofern es sich um Einzelfälle handelt.

 

Fazit des Finanzgerichts:

Die Anforderungen an das Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Gerade mit Blick auf die stark typisierende 1%-Regelung wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen – es droht eine Übermaßbesteuerung – nicht zu rechtfertigen.

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