Wenn Sie eine Steuererklärung nachreichen wollen, fragt sich: Wollen Sie die Steuererklärung freiwillig für eines der Vorjahre abgeben? Oder zwingt Sie das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung, die gültige Abgabefrist haben Sie aber verpasst? Im zweiten Fall drohen Sanktionen wie ein Verspätungszuschlag und ein Zwangsgeld. Sie haben keine andere Option: Reichen Sie die Steuererklärung oder einzelne Unterlagen so rasch wie möglich nach!
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Freiwillige Steuererklärung rückwirkend abgeben
Einige Steuerzahler müssen keine Steuererklärung einreichen, das gilt insbesondere für Arbeitnehmer. Der Staat zieht die Lohnsteuer direkt vom Arbeitgeber ein, entsprechend ist aus Sicht des Finanzamts keine Steuererklärung erforderlich. Sie haben bisher keine Steuererklärung abgegeben?
Dann prüfen Sie folgende Punkte:
1. Stellen Sie sicher, dass bei Ihnen weiterhin keine Abgabepflicht besteht. Das kann sich unter Umständen ändern. Beziehen Sie zum Beispiel zum ersten Mal Kurzarbeitergeld, müssen Sie eine Steuererklärung ausfüllen.
2. Rechnen Sie aus, ob sich für Sie eine freiwillige Steuererklärung rentiert. Bei vielen Steuerzahlern trifft das zu, weil sie unter anderem von der Entfernungspauschale profitieren und Kosten wie Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen können.
Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben dürfen, gilt für Sie eine liberale Abgabefrist: Ihnen bleiben vier Jahre Zeit, um die Erklärung nachzureichen. So läuft die Frist für das Steuerjahr 2020 erst am 31.12.2024 aus.
Das deutsche Steuerrecht beinhaltet zahlreiche Möglichkeiten, Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Wer auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet, zahlt häufig unnötig viel Steuern. Wenn Sie bisher keine Steuererklärung eingereicht haben, wenden Sie sich am besten an eine etablierte Steuerberatung. Die Steuerexperten teilen Ihnen exakt mit, wie viel Steuern Sie sparen können!
Abgabefrist versäumt: Steuererklärung rasch nachreichen
Viele Steuerzahler sind zur fristgerechten Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das gilt zum Beispiel für sämtliche Unternehmer, die Rechtsform spielt hierbei keine Rolle. Als Freiberufler oder Gewerbetreibender müssen Sie eine Steuererklärung einreichen, damit das Finanzamt die Steuerforderung präzise ermitteln kann. Auch einige Arbeitnehmer fallen unter die Abgabepflicht. Dazu gehören Beschäftigte, die im Steuerjahr Lohnersatzleistungen oder mehrere Arbeitseinkommen bezogen haben.
Falls eine Abgabepflicht besteht, müssen Sie dem Finanzamt Ihre Einkommensteuererklärung bis Ende Juli des Folgejahres zukommen lassen. Im Zuge der Coronakrise gelten vorübergehend liberalere Regelungen, die Abgabefrist verschiebt sich um einige Monate. Sie lassen Ihre Steuererklärung von einer Steuerberatung ausfüllen? Dann verlängert sich die Frist um sieben Monate.
Sollten Sie Ihre Abgabefrist verpassen, empfiehlt sich schnelles Handeln. Reichen Sie Ihre Steuererklärung am besten nach, bevor sich das Finanzamt bei Ihnen meldet. Jeder Tag zählt!
Abgabe der Steuererklärung: Fristverlängerung beantragen
In Ausnahmefällen erlaubt das Finanzamt ein späteres Einreichen der Steuererklärung. Ein Aufschub setzt einen gut begründeten Antrag voraus – die Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Beamten. Ein Recht auf Fristverlängerung gibt es nicht.
Typische Gründe für eine Fristverlängerung sind:
- lange und schwere Krankheit
- Fehlen relevanter Unterlagen
- langer Auslandsaufenthalt
- Umzug
Drohende Sanktionen bei Verstreichen der Abgabefrist
Wenn Sie die Abgabefrist versäumt haben, sollten Sie sich beim Nachreichen der Steuererklärung beeilen. Das Finanzamt agiert bei ausbleibenden, verpflichtenden Steuererklärungen hart. Folgende Konsequenzen drohen:
- Verspätungszuschlag: Dieser beträgt je angefangenem Monat 0,25 % der festgesetzten Jahressteuersumme. Der Mindestbetrag liegt bei 25 Euro im Monat. Wenn Sie die Steuererklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahrs abgeben, liegt das Erheben des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts. Unabhängig vom Zeitraum kann das Finanzamt bei einer Steuer von 0 Euro oder einer Rückerstattung auf diesen Zuschlag verzichten.
- Verspätungszinsen: Ab dem 15. Monate nach Ablauf des Steuerjahrs berechnet das Finanzamt auf die Steuerforderung Zinsen.
- Zwangsmittel: Wenn Steuerzahler trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgeben, greift die Finanzbehörde zu Zwangsmitteln wie dem Zwangsgeld. Diese Mittel sollen auf die Betroffenen Druck ausüben, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Mit der Abgabe der Steuererklärung entfällt der Grund für das Zwangsgeld und andere Zwangsmittel.
Wenn Sie das fristgerechte Absenden der Steuererklärung versäumen, sollten Sie diese Aufgabe rasch nachholen: Im günstigsten Fall vermeiden Sie damit sämtliche Mehrkosten. Besonders schnell sollten Sie die Steuererklärung nachreichen, wenn Ihnen das Finanzamt schriftlich ein Zwangsgeld androht. Ihnen verbleiben dann nur rund zwei Wochen, um eine Festsetzung des Zwangsgelds und Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern!
Einzelne Unterlagen für die Steuer nachreichen
Seit einigen Jahren prüft das Finanzamt Belege nur noch stichprobenartig – Sie müssen diese nicht zusammen mit Ihrer Steuererklärung einsenden. Das reduziert Ihren Aufwand und hat zudem den Vorteil, dass Finanzbehörden selten das Nachreichen von Unterlagen fordern.
Es gibt aber Ausnahmefälle: Wenn Sie zum Beispiel zum ersten Mal ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, fordert das Finanzamt ein ausgefülltes Formular und Belege. Es setzt Ihnen dafür eine gesonderte Frist. Halten Sie diese Frist ein, ansonsten drohen wie bei der Nichtangabe der Steuererklärung Zwangsmittel! Dasselbe gilt, wenn Finanzbeamte bei Ihnen stichprobenartig Belege überprüfen wollen. Senden Sie die gewünschten Unterlagen fristgerecht ein!
Guhr Steuerberatung: fristgerechtes Einreichen der Steuererklärung
Mit der Unterstützung versierter Steuerberater meiden Sie die Problematik des Nachreichens. Ihre Steuerberatung gewährleistet, dass sämtliche Steuererklärungen rechtzeitig das Finanzamt erreichen. Ein weiterer Vorteil ist die spätere Abgabefrist, wenn Sie einen Steuerberater beauftragen. Vor allem Unternehmer haben dadurch Zeit, Ihre Buchhaltung bei Bedarf zu vervollständigen und Unklarheiten zu beseitigen.
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Fragen und Antworten, die Steuererklärung nachzureichen
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Eine freiwillige Steuererklärung können Sie bis zu vier Jahre nach dem Ende des Steuerjahrs rückwirkend abgeben. Bei einer verpflichtenden Steuererklärung sollten Sie keine Zeit verlieren: Nach dem Ablauf der Abgabefrist kann das Finanzamt jederzeit Zwangsmittel androhen.
Das Finanzamt droht nach einer gewissen Zeit Zwangsmittel an, meist handelt es sich um ein Zwangsgeld. Dieses kann bis zu 25.000 Euro betragen. Die Zahlung des Zwangsgelds meiden Sie, indem Sie Ihre Steuererklärung unmittelbar nachreichen. Zudem kann das Finanzamt Verspätungszuschläge und Verspätungszinsen erheben. Es kann die Steuersumme behelfsweise auch schätzen.
Bei einer bestehenden Abgabepflicht müssen Sie die Steuererklärung und Unterlagen nachreichen, auch wenn Sie die Abgabefrist versäumt haben. Erledigen Sie Ihre Pflicht so schnell wie möglich – das erspart Ihnen Ärger und Mehrkosten. Bei einer freiwilligen Steuererklärung haben Sie dagegen vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahrs Zeit.
Quellen
- Bildquelle: stadtratte – de.depositphotos.com