Definition Betriebsausgaben: Was erkennt das Finanzamt an?
Zu den Betriebsausgaben gehören alle betrieblich veranlassten Aufwendungen. Das Gegenteil stellen Ausgaben zur privaten Lebensführung dar. Als Freiberufler genießen Sie bei diesen Ausgaben weitgehende Freiheiten: Bestimmen Sie Art und Höhe Ihrer Betriebsausgaben flexibel! Die Finanzbehörde muss diese im Regelfall akzeptieren.
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Sie darf beispielsweise nicht prüfen, ob ein Kostenpunkt zweckmäßig ist. Auch Ausgaben, mit denen Sie keinen wirtschaftlichen Nutzen erzielen, mindern Ihre Steuerzahlungen.
Manche unterliegen dem Irrtum, dass jede Betriebsausgabe aufgrund der Steuerersparnis positiv ist. Das ist falsch: Betriebsausgaben reduzieren Sie Ihren Gewinn! Dadurch müssen Sie zwar weniger Steuern bezahlen, Sie verzeichnen aber auch niedrigere Netto-Einkünfte. Entsprechend tätigen kluge Unternehmer nur sinnvolle Ausgaben. Es kann sich aber zum Beispiel lohnen, Betriebsausgaben auf das aktuelle Steuerjahr vorzuziehen, um die Steuerersparnis schneller zu realisieren. Die Guhr Steuerberatung gibt Ihnen wertvolle Tipps!
Betriebsausgaben sofort absetzen oder abschreiben
Bei den Betriebsausgaben für Freiberufler fragt sich, ob Sie diese unmittelbar und in voller Höhe im aktuellen Geschäftsjahr geltend machen können. Sämtliche laufende Betriebskosten ziehen Sie sofort von Ihren Einnahmen ab. Das gilt zum Beispiel für Miet- und Gehaltszahlungen.
Anders sieht es bei Anschaffungen wie Dienstfahrzeugen und Büromöbeln aus: Hier kommt die Abschreibung nach den AfA-Tabellen zur Anwendung – Sie verteilen die Kosten auf mehrere Jahre.
Allerdings besteht bei diesen Anschaffungen eine Ausnahme: Bei geringfügigen Wirtschaftsgütern ermöglicht das Finanzamt die Sofortabschreibung. Das gilt für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis von 800 Euro. Bei Kosten bis 1.000 Euro existiert die Alternative der Poolabschreibung.
Gemischt veranlasste Betriebsausgaben: beruflicher und privater Anteil
Wenn Sie sich als Freiberufler mit Betriebsausgaben befassen, sollten Sie sich auch mit gemischt veranlassten Kosten auseinandersetzen. Diese Ausgaben beinhalten einen beruflichen und privaten Nutzungsanteil – diese Kosten können Sie teilweise absetzen. Sie müssen diese Ausgaben so aufschlüsseln, dass die Aufteilung für das Finanzamt nachvollziehbar ist.
Das gilt zum Beispiel für Reisen mit beruflichem sowie privatem Zweck und die Mischnutzung von Geräten oder Telekommunikationsverträgen. Bestenfalls dokumentieren Sie die tatsächliche Nutzung. Oftmals erweist sich das jedoch als schwieriges Unterfangen: Ihre Guhr Steuerberatung unterstützt Sie!
Vielfältige Sonderregelungen für Betriebsausgaben: Beispiele
Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben finden sich zahlreiche Sonder- und Ausnahmeregeln. Diese beziehen sich auf unterschiedliche Aspekte: In manchen Fällen hängt es von Beschaffenheit und Nutzungsgrad ab, ob Sie Kosten als Betriebsausgaben absetzen können. Das typische Beispiel ist das häusliche Arbeitszimmer.
Bei anderen abziehbaren Ausgaben begrenzt der Gesetzgeber die steuerliche Anrechenbarkeit. Im Folgenden geben wir Ihnen zwei kurze Beispiele, damit Sie einen Eindruck gewinnen.
Fahrten mit dem Auto
Die Regelungen zu Autokosten sind besonders komplex. So handhabt der Gesetzgeber Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte anders als Fahrten von der Betriebsstätte zu einem Kunden. Zudem interessiert, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder um ein Firmenauto handelt.
Wenn der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 50 % liegt, können Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen hinzufügen. Dann können Sie die Anschaffungskosten abschreiben und die laufenden Kosten als Betriebsausgaben auflisten. Den privaten Nutzungsanteil müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern.
Homeoffice steuerlich absetzen
Bei einem häuslichen Arbeitszimmer fragt sich im ersten Schritt, ob es die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt. Es muss sich um ein separates Zimmer handeln, die private Nutzung darf höchstens bei 10 % liegen. Zudem achtet das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung darauf, ob der restliche Wohnraum ausreichend ist.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie die Miet- und Nebenkosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen. Dazu gehören Ihre Warmmiete, Ihre Stromkosten, Ihre Müllgebühren und Ihre Hausratversicherung. Entscheidend für die anteilige Berechnung ist die Zimmergröße im Verhältnis zur gesamten Wohnungsgröße.
Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen
Für eine begrenzte Anzahl an Berufen sieht der Gesetzgeber eine vereinfachte Form des Betriebsausgabenabzugs vor. Als Angehöriger einer dieser Berufe können Sie eine jährliche Pauschale unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen. Diese Regelungen gelten:
- schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit im Hauptberuf: 30 % der Betriebseinnahmen bis höchstens 2.455 Euro im Jahr
- wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit im Nebenberuf: 25 % der Betriebseinnahmen bis höchstens 614 Euro im Jahr
- Tätigkeit als Hebamme: 25 % der Betriebseinnahmen bis höchstens 1.535 Euro im Jahr
Betriebsausgaben bei einem Freiberufler: Kontaktieren Sie die Guhr Steuerberatung!
Das Steuerrecht für Selbstständige ist eine Herausforderung: Die vielfältigen Regelungen zu den Betriebsausgaben beweisen dies eindrücklich. Ihre Guhr Steuerberatung unterstützt Sie fachkundig. Mit unserer Hilfe geben Sie sämtliche Betriebsausgaben korrekt an und profitieren von der maximalen Steuerersparnis!
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Fragen und Antworten
Für freiberuflich Tätige gelten bei den Betriebsausgaben dieselben Regeln wie für Gewerbetreibende: Sie dürfen vielfältige laufende Kosten und Anschaffungskosten als Betriebsausgaben von den Betriebsausgaben subtrahieren, mit dieser Rechnung ermitteln Sie Ihren Gewinn.
Typische Betriebsausgaben sind Mieten für Betriebsstätten, Personalkosten, Ausgaben für Büromöbel und Bürotechnik, Aufwendungen für Betriebsversicherungen und Kosten für das Dienstfahrzeug. Manche Betriebsausgaben sind nur beschränkt abziehbar. Zudem müssen Sie bei Anschaffungen die Abschreibungsregeln beachten.
Die Begriffe Betriebskosten und Betriebsausgaben werden in der Regel synonym verwandt. Betriebskosten beziehungsweise Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer unternehmerischen Tätigkeit und dienen nicht der privaten Lebensführung. Wichtig ist, dass Sie die Betriebskosten mit Rechnungen und Kontoauszügen nachweisen. Beachten Sie die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten! Im Rahmen einer Betriebsprüfung kontrolliert ein Finanzbeamter Ihre Belege.
Hier kommt es darauf an, ob Ihr Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder ob Sie Ihr Privatauto für dienstlich veranlasste Fahrten nutzen. Im ersten Fall können Sie sämtliche Anschaffungs- und Betriebskosten als Betriebsausgaben geltend machen.
Denken Sie daran, dass Sie private Fahrten mit dem Dienstauto gesondert ausweisen: Der geldwerte Vorteil unterliegt der Steuerpflicht. Nutzen Sie Ihr Privatauto für Dienstreisen, können Sie eine Kilometerpauschale oder einen Kilometersatz zugrunde legen. Für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte gelten dagegen die Regelungen der Entfernungspauschale!
Arbeitgeber können ihre kompletten Personalkosten als Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abziehen. Dazu gehören das Bruttogehalt inklusive Zulagen sowie freiwilligen Leistungen und der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben.
Auch die Aufwendungen für die gesetzliche Unfallversicherung und die Berufsgenossenschaft erkennt das Finanzamt als Betriebsausgabe an. Eine Gehaltserhöhung steigert demnach die betrieblichen Kosten: Zugleich reduziert sich der Unternehmensgewinn, was zu geringeren Steuerforderungen führt.