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Kleinunternehmer und der Wechsel zur Regelbesteuerung

Kleinunternehmer-Regelbesteuerung
Machen Freiberufler oder Gewerbetreibende von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch, entfällt bei ihren Betriebseinnahmen die Umsatzsteuer. Als Kleinunternehmer müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Für diese Befreiung gelten aber Umsatzgrenzen: Überschreiten Sie eine der festgelegten Grenzen, erfolgt zum nächsten Jahr der Wechsel in die Regelbesteuerung.
Inhaltsübersicht

Wir erläutern Ihnen in diesem Artikel, unter welchen Voraussetzungen die Kleinunternehmerregelung entfällt und welche Folgen sich daraus ergeben. Darüber hinaus beschäftigen wir uns mit dem freiwilligen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung und der Möglichkeit, zwischen beiden Regelungen hin- und herzuwechseln.

 

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Höherer Umsatz: verpflichtender Wechsel zur Regelbesteuerung

Der Gesetzgeber knüpft die Kleinunternehmerregelung und damit die Nichterhebung der Umsatzsteuer an klare Bedingungen. Kleinunternehmer müssen diese beiden Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr betrug höchstens 22.000 Euro.
  • Der Umsatz im aktuellen Kalenderjahr liegt voraussichtlich bei höchstens 50.000 Euro.

 

Bei Gründern gelten dieselben Werte, allerdings beziehen sie sich auf das Gründungsjahr und das Folgejahr. Beide Jahresumsätze müssen Unternehmer plausibel schätzen, da aus nachvollziehbaren Gründen keine Zahlen vorliegen. Im Gründungsjahr darf der Umsatz voraussichtlich bei höchstens 22.000 Euro und im Folgejahr bei höchstens 50.000 Euro liegen.

 

Die Kleinunternehmerregelung entfällt im nächsten Jahr automatisch, wenn Gründer oder etablierte Unternehmer im aktuellen Jahr die Grenze von 22.000 Euro übertreffen. Der maßgebliche Umsatz im Jahr 2022 beläuft sich auf 23.000 Euro? Dann gelten Sie 2023 nicht mehr als Kleinunternehmer, Sie wechseln in die Regelbesteuerung!

 

Freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

 

Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht: Als Gründer mit einem entsprechend geringen Umsatz entscheiden Sie sich, ob Sie diese Option nutzen oder die Regelbesteuerung vorziehen. Diese Entscheidung treffen Sie unter Umständen auch als erfahrener Unternehmer, wenn Ihr Jahresumsatz unter die Umsatzgrenze rutscht. Sie können im Folgejahr als Kleinunternehmer agieren oder auf diesen Status verzichten, sofern Sie nicht bereits einen ausdrücklichen und bindenden Verzicht erklärt haben.

 

Beachten Sie: Bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung binden Sie sich fünf Jahre. Erst danach können Sie wieder von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. Mindestens fünf Kalenderjahre lang gilt für Sie die Regelbesteuerung – Ihr tatsächlicher Umsatz spielt keine Rolle.

 

Kleinunternehmer Wechsel zur Regelbesteuerung: Ablauf und Tipps

 

Viele Betroffene fragen sich, wie der Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung vonstattengeht. Bei einem umsatzbasierten Pflichtwechsel erfolgt der Wechsel weitgehend automatisiert, gegenüber dem Finanzamt müssen Sie diesen nicht ausdrücklich erklären. Es besteht aber dringender Handlungsbedarf für Ihre Buchhaltung!

 

Automatischer Wegfall der Kleinunternehmerregelung

Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob Kleinunternehmer weiterhin die Voraussetzungen erfüllen. Hierfür genügt der Blick auf den maßgeblichen Umsatz. Überschreiten Sie im jeweiligen Jahr die Grenze von 22.000 Euro, erhebt das Finanzamt unmittelbar für das Folgejahr Umsatzsteuer. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

 

Sie erwirtschaften 2022 einen maßgeblichen Umsatz von 23.000 Euro und reichen Ihre Steuererklärung im Mai 2023 ein. Das Finanzamt betrachtet Sie in diesem Fall ab dem 01.01.2023 als umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen für das komplette Jahr 2023 Umsatzsteuer bezahlen – auch rückwirkend!

 

Tipp: Behalten Sie Ihre Umsätze im Blick!

Als Unternehmer sind Sie selbst dafür verantwortlich, die Pflichten bei einem Wechsel in die Regelbesteuerung zu erfüllen. Wenn Sie 2022 die Umsatzgrenze überschreiten, sollten Sie ab Anfang 2023 Umsatzsteuer von Ihren Kunden erheben. Das Finanzamt wird diese Steuerbeträge nachträglich einfordern! Spätestens zum Jahresende sollten Sie deshalb nachrechnen, ob für Sie als Kleinunternehmer ein Wechsel in die Regelbesteuerung ansteht.

 

Handlungsbedarf bei Wechsel in die Regelbesteuerung

 

Wenn Sie zum Start des neuen Jahres verpflichtend oder freiwillig in die Regelbesteuerung wechseln, müssen Sie unmittelbar Ihre Rechnungen anpassen. Weisen Sie die Umsatzsteuer mit dem für Ihre Waren oder Dienstleistungen geltenden Steuersatz aus! Bestenfalls bewahren Sie diese Beträge auf einem separaten Konto auf, sodass Sie die spätere Umsatzsteuerforderung des Finanzamts problemlos begleichen können. Verfügen Sie über ausreichend finanzielle Mittel, ist dieser Schritt nicht erforderlich.

 

Das Finanzamt wird die Umsatzsteuer einfordern: Dabei ist es unerheblich, ob Sie diese Steuer tatsächlich von Ihren Kunden erhoben haben. Bei gewerblichen Kunden können Sie korrigierte Rechnungen versenden, wenn Sie die Umsatzsteuer vergessen haben. Bei Privatkunden ist das nicht möglich. Bestenfalls denken Sie rechtzeitig daran!

 

Wiederholte Wechsel bei schwankenden Umsätzen

 

Wenn Sie die Grenze von 22.000 Euro Jahresumsatz überschreiten, fallen Sie im nächsten Jahr aus der Kleinunternehmerregelung. Hierbei handelt es sich aber um keinen ausdrücklichen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, entsprechend ist die fünfjährige Bindungsfrist irrelevant. Sobald Ihr Umsatz wieder 22.000 Euro oder weniger beträgt, kehren Sie in die Kleinunternehmerregelung zurück!

 

Kleinunternehmer und Wechsel in die Regelbesteuerung: Steuerberatung hilft!

 

Beim Wechsel von der Nichterhebung der Umsatzsteuer in die Regelbesteuerung können vielfältige Fragen und Probleme entstehen. So interessiert zum Beispiel, wie Sie mit Rechnungsbeträgen im Umfeld des Jahreswechsels umgehen. Kontaktieren Sie in diesen Fällen Ihre kompetente Guhr Steuerberatung!

 

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Fragen und Antworten

Kann ich von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln?

Bei einem Übersteigen der Umsatzgrenzen ist der Übergang in die Regelbesteuerung verpflichtend. Darüber hinaus können Sie freiwillig von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung wechseln. Hierbei handelt es sich um einen ausdrücklichen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Dieser Wechsel in die Regelbesteuerung ist jährlich ohne Frist möglich. Wichtig ist, dass die jeweilige Regelung für volle Kalenderjahre gilt. Sie können nicht mitten im Jahr wechseln.

Wann Wechsel zur Regelbesteuerung?

Beim Überschreiten der Umsatzgrenzen erfolgt der Übergang zum nächsten Kalenderjahr. In der Regel basiert der Wechsel darauf, dass Kleinunternehmer im aktuellen Jahr einen Umsatz von mehr als 22.000 Euro aufweisen. Alternativ wechseln sie in die Regelbesteuerung, wenn sie für das nächste Jahr einen Umsatz von mehr als 50.000 Euro prognostizieren. Diese Regelung hat in der Praxis aber kaum Relevanz. Der Übergang von der Nichterhebung der Umsatzsteuer zur Regelbesteuerung findet jeweils zum Jahreswechsel statt.

Wie wechselt man zur Regelbesteuerung?

Bei einem umsatzbasierten und damit verpflichtenden Wechsel erfolgt die Umstellung automatisch. Das Finanzamt erkennt spätestens mit Ihrer nächsten Steuererklärung, dass die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung entfallen. Es erhebt unmittelbar Umsatzsteuer. Sie müssen frühzeitig ab dem Jahreswechsel die Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen und diese Beträge am besten für die anfallenden Umsatzsteuerzahlungen ansparen.

Wie lange ist man an die Kleinunternehmerregelung gebunden?

Sie können jederzeit freiwillig von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung wechseln. Erklären Sie Ihren Verzicht mit einem formlosen Schreiben oder mit schlüssigem Verhalten, indem Sie zum Beispiel eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gilt dagegen eine fünfjährige Bindungsfrist. Erst fünf Kalenderjahre später können Sie Ihren Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung widerrufen.

 

Quellen:

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