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Alles zum Thema Kapitalertragsteuer bei einer GmbH

Bei der Kapitalertragssteuer handelt es sich um eine Steuer, die das Finanzamt auf Kapitalerträge aller Art erhebt. Dazu gehören die Gewinnausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter überweist.

Bei der Kapitalertragssteuer handelt es sich um eine Steuer, die das Finanzamt auf Kapitalerträge aller Art erhebt. Dazu gehören die Gewinnausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter überweist. Zugleich erhalten viele GmbHs selbst Kapitalerträge, zum Beispiel aus Beteiligungen an anderen Unternehmen. Als Geschäftsführer einer GmbH kommen Sie deshalb in unterschiedlicher Weise mit der Kapitalertragssteuer in Berührung.

Grundsätzlich lässt sich feststellen: Bei den Ausschüttungen an Ihre Gesellschafter gelten vergleichsweise klare und einfache Regelungen. Wenn Sie als GmbH Kapitalerträge erhalten, gestalten sich die unterschiedlichen Sachverhalte komplexer. In den folgenden Abschnitten erfahren Sie die Grundzüge des Kapitalertragssteuerrecht. Die Praxis zeigt aber, dass Sie die konkreten Aufgaben am besten einer kompetenten Steuerberatung überlassen!

Der Begriff Kapitalertragssteuer kann zur Annahme verleiten, dass es sich hierbei um eine eigenständige Steuerart handelt. Das ist ein Irrtum. Die Kapitalertragssteuer stellt eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer dar. Hierbei finden sich aber einige Besonderheiten: So gibt es die Variante der Abgeltungssteuer, bei der Finanzämter die Steuer mit einem pauschalen Steuersatz an der Quelle erheben. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur gewöhnlichen Erhebung der Einkommensteuer, bei der individuelle Steuersätze zur Anwendung kommen.

Mit der Abgeltungssteuer existiert eine vereinfachte Form der Steuererhebung. Jene Akteure, welche Kapitalerträge ausschütten, behalten die Kapitalertragssteuer ein und leiten sie an das Finanzamt weiter. Dieses Verfahren kommt auch bei GmbH-Ausschüttungen an Gesellschafter zur Anwendung. Der pauschale Steuersatz setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen:

- Kapitalertragssteuer: 25 %

- Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf Kapitalertragssteuer

- gegebenenfalls Kirchensteuer: 8 oder 9 % auf Kapitalertragssteuer

Wenn eine GmbH Gewinne ausschüttet, müssen die Gesellschafter darauf Kapitalertragssteuer zahlen. Im Einzelfall kommt es darauf an, welche Besteuerungsform die Anteilseigner wählen. Es gibt zwei Möglichkeiten:

- Abgeltungssteuer

- Teileinkünfteverfahren

Hierbei sollten Sie beachten, dass das Teileinkünfteverfahren an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist. Fragen Sie Ihre Steuerberatung, ob Sie dieses Verfahren bei einem entsprechenden Antrag eines Gesellschafters anwenden dürfen.

Bei der Variante Abgeltungssteuer ist die GmbH verpflichtet, den jeweiligen Steuerbetrag einzubehalten und bis spätestens dem 10. des Folgemonats an das zuständige Finanzamt abzuführen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ihr ein Freistellungsauftrag des Gesellschafters vorliegt.

Zugleich erstellt die GmbH ihren Gesellschaftern individuelle Steuerbescheinigungen. Dort listet sie die einbehaltene Kapitalertragssteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer auf. Mit dieser Bescheinigung können Gesellschafter bei Bedarf eine nachträgliche, individuelle Besteuerung der Ausschüttungen beantragen.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gesellschafter alternativ zur Abgeltungssteuer das Teileinkünfteverfahren wählen. Dieses Verfahren kommt infrage, wenn einer der beiden Tatsachen zutrifft:

- Ein in der Gesellschaft Tätiger besitzt mindestens 1 % des GmbH-Stammkapitals.

- Ein Gesellschafter, der nicht in der GmbH arbeitet, verfügt über mindestens 25 % des Stammkapitals.

Nutzen Gesellschafter das damit einhergehende Wahlrecht, schüttet die GmbH den Gewinnanteil ohne Steuerabzug aus. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerberechnung. 60 % unterliegen dem individuellen Steuersatzes des Gesellschafters, 40 % bleiben steuerfrei.

Als Verantwortlicher in einer GmbH sehen Sie sich bei der Kapitalertragssteuer auch mit einer anderen Perspektive konfrontiert: Ihre GmbH erhält diverse Kapitalerträge, die Sie unter Umständen versteuern müssen.

Beispiele sind:

- Ausschüttungen aus GmbH-Beteiligungen

- Dividenden aus Aktienbeteiligungen

- Zinserträge

Wichtig: Der Gesetzgeber handhabt diverse Kapitalerträge unterschiedlich. Es existieren komplizierte Regelungen, auch bei derselben Art an Kapitalertrag gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen. Wenn Sie die Bestimmungen des Steuerrechts penibel einhalten und zugleich sämtliche vorteilhaften Optionen nutzen wollen, beauftragen Sie eine erfahrene Steuerkanzlei!

Viele GmbHs beteiligen sich als juristische Personen an anderen Kapitalgesellschaften, die häufig ebenfalls als GmbH organisiert sind. Vielfach können Unternehmen die daraus resultierenden Ausschüttungen weitgehend steuerfrei einstreichen. Das trifft dann zu, wenn die GmbH mindestens 10 % des Stammkapitals besitzt. Die Ausschüttung ist grundsätzlich steuerfrei, die empfangende GmbH 5 % verbucht aber 5 % der Brutto-Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Bei einer geringeren Beteiligung entfällt dieser Vorteil.

In beiden Fällen findet dennoch ein Steuerabzug statt, die ausschüttende GmbH behält die Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag ein. Das Finanzamt verrechnet diese Beträge jedoch mit der festzusetzenden Körperschaftssteuer. Der zu zahlende Steuerbetrag reduziert sich oder GmbHs erhalten eine Erstattung.

Darüber hinaus sieht das Kapitalertragsrecht viele weitere Regelungen für diverse Kapitalerträge vor. Bei den meisten Zinserträgen nehmen Banken und Co. zum Beispiel einen gewöhnlichen Steuerabzug vor, anders sieht es bei abgezinsten Produkten aus. Diese fallen unter die Befreiungsregeln für betriebliche Anleger. Bei Erträgen aus Immobilien handelt es sich dagegen um normale Betriebseinnahmen, die wie andere Betriebseinnahmen der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht unterliegen.

Wenn Sie die konkreten steuerlichen Auswirkungen erfassen wollen, dürfen Sie nicht nur auf die Kapitalertragssteuer und den pauschalen Steuerabzug achten. Vielfach erfolgt die Besteuerung im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung. Informieren Sie sich bei kompetenten Steuerberatern!

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer bei einer GmbH?

Bei Ausschüttungen einer GmbH beträgt die Kapitalertragssteuer 25 %, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer kommen hinzu. Gesellschafter haben jedoch die Möglichkeit, die Dividende nach dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern zu lassen. Alternativ können sie das Teileinkünfteverfahren wählen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Bei Kapitalerträgen für die GmbH kommt es auf die Art des Ertrags an.

Wie werden Zinserträge in GmbH versteuert?

Zinserträge stellen eine Betriebseinnahme dar, sie werden bei der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt. Es greifen die Steuersätze für die Körperschafts- und Gewerbesteuer, wenn Ihre GmbH insgesamt einen Gewinn verzeichnet. Beachten Sie, dass Ihre Bank dennoch einen Steuereinbehalt durchführt. Das Finanzamt verrechnet die einbehaltene Steuer später mit Ihrer Körperschaftssteuer.

Wie werden GmbH-Gewinne versteuert?

GmbHs führen an das Finanzamt Körperschafts- und Gewerbesteuer ab. Schütten sie ihren Gewinn oder Teile des Gewinns aus, unterliegen die Gesellschafter der Steuerpflicht. Häufig führen die ausschüttenden GmbHs unmittelbar eine Abgeltungssteuer an das Finanzamt ab. Alternativ können sich Gesellschafter für das Teileinkünfteverfahren entscheiden. Hier berechnet die Finanzbehörde für 60 % den individuellen Einkommensteuersatz, 40 % bleiben steuerfrei.

Kann eine GmbH einen Freistellungsauftrag?

Den Sparer-Pauschbetrag können nur natürliche Personen nutzen, die GmbH berücksichtigt Freistellungsaufträge bei der Ausschüttung. Wenn die GmbH selbst Kapitalerträge verbucht, kann sie dagegen keinen Freistellungsauftrag einreichen. In diesem Fall kommen je nach Ertragsart die jeweiligen steuerrechtlichen Regelungen zum Einsatz

Wie hoch ist die Kapitalertragsteuer bei GmbH-Ausschüttungen?
Bei Gewinnausschüttungen einer GmbH beträgt die Kapitalertragsteuer 25 Prozent, hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Die GmbH behält diese Beträge ein und führt sie bis spätestens zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt ab. Über die einbehaltenen Steuern erhalten die Gesellschafter eine individuelle Steuerbescheinigung.
Was ist das Teileinkünfteverfahren und wer kann es nutzen?
Beim Teileinkünfteverfahren schüttet die GmbH den Gewinnanteil ohne Steuerabzug aus; 60 Prozent unterliegen dem individuellen Einkommensteuersatz des Gesellschafters, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Voraussetzung ist, dass ein in der Gesellschaft Tätiger mindestens 1 Prozent des Stammkapitals hält oder ein nicht mitarbeitender Gesellschafter über mindestens 25 Prozent verfügt. Ob das Verfahren im Einzelfall anwendbar ist, sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung klären.
Sind Ausschüttungen an eine GmbH aus Beteiligungen steuerfrei?
Hält Ihre GmbH mindestens 10 Prozent des Stammkapitals einer anderen Kapitalgesellschaft, ist die Ausschüttung grundsätzlich steuerfrei; allerdings gelten 5 Prozent der Brutto-Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Bei einer geringeren Beteiligung entfällt dieser Vorteil. Die ausschüttende GmbH behält dennoch Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein, das Finanzamt verrechnet diese Beträge aber mit der festzusetzenden Körperschaftsteuer.
Kann eine GmbH einen Freistellungsauftrag stellen?
Nein, den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr können nur natürliche Personen nutzen. Legt ein Gesellschafter der GmbH einen Freistellungsauftrag vor, berücksichtigt die GmbH diesen bei der Ausschüttung, sodass bis zu diesem Betrag keine Abgeltungsteuer anfällt. Verbucht die GmbH selbst Kapitalerträge, kann sie keinen Freistellungsauftrag einreichen; hier gelten je nach Ertragsart die jeweiligen steuerrechtlichen Regelungen.

Über den Autor

Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater

Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.

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