Klartext-Definitionen mit Praxisbeispielen, Rechtsgrundlagen und konkreten Handlungsempfehlungen – kuratiert von den Steuerberatern der GUHR Steuerberatung Berlin.
Die 1-%-Regelung bewertet die private Nutzung eines Firmenwagens pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat. Alternativ weist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch die tatsächlichen Kosten des Privatanteils nach – oft die günstigere, aber aufwendigere Methode.
Die Abgeltungsteuer besteuert private Kapitalerträge pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag – effektiv 26,375 %. Mit dem Steuerabzug an der Quelle ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten.
Die Abschreibung – steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA) – verteilt die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer auf mehrere Jahre. Sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn, ohne dass dabei Liquidität abfließt.
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die auf den Gewerbeertrag jedes Gewerbebetriebs in Deutschland erhoben wird. Sie fließt direkt an die Gemeinde – ihr Satz hängt vom Hebesatz der Stadt ab.
Das Geschäftsführergehalt ist bei der GmbH voll abziehbare Betriebsausgabe und damit der wichtigste Hebel, um Gewinne steuerwirksam auf die private Ebene zu holen. Überschreitet es den Fremdvergleich, droht die Umqualifizierung in eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Eine Holding ist eine Kapitalgesellschaft, deren Zweck das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften ist. Steuerlich interessant wird sie durch § 8b KStG: Dividenden und Veräußerungsgewinne sind auf Holding-Ebene zu 95 % steuerfrei.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer Investition bereits drei Jahre vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Das verschiebt Steuern in die Zukunft und schafft heute Liquidität.
Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften: 15 % auf das zu versteuernde Einkommen, plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf. Zusammen mit der Gewerbesteuer ergibt sich für eine GmbH eine Gesamtbelastung von rund 30 %.
Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG stellen Vermögensübertragungen bis 500.000 € (Ehegatten) bzw. 400.000 € (je Kind und Elternteil) steuerfrei – und stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Wer früh und getaktet überträgt, vervielfacht sie.
Beim Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sind Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen nur zu 60 % steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Es gilt für Anteile im Betriebsvermögen, für Verkäufe nach § 17 EStG – und auf Antrag statt der Abgeltungsteuer.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vorteil zuwendet, den sie einem fremden Dritten nicht gewährt hätte – etwa ein überhöhtes Gehalt oder privat veranlasste Kosten. Sie darf den Gewinn nicht mindern und wird beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert.
Beim Vorsteuerabzug zieht der Unternehmer die Umsatzsteuer, die er selbst aus Eingangsrechnungen bezahlt hat, von der eigenen Umsatzsteuerschuld ab. Wirtschaftlich ist die Umsatzsteuer für ihn damit ein durchlaufender Posten – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
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