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Ertragsteuern7 Min. Lesezeit

Gewerbesteuer

Kurzdefinition

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die auf den Gewerbeertrag jedes Gewerbebetriebs in Deutschland erhoben wird. Sie fließt direkt an die Gemeinde – ihr Satz hängt vom Hebesatz der Stadt ab.

Auch bekannt als:GewStGewerbeertragsteuer

Die Gewerbesteuer ist neben Körperschaft- bzw. Einkommensteuer die wichtigste Ertragsteuer für deutsche Unternehmen. Sie macht den Standort spürbar teurer oder günstiger – Berlin liegt bei 410 %, München bei 490 %, manche brandenburgische Gemeinde bei 200 %. Wer als Unternehmer einen neuen Standort prüft oder eine Holding aufsetzt, sollte den Hebesatz genauso ernst nehmen wie die Miete.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Die Berechnung folgt einem dreistufigen Schema: Aus dem Gewerbeertrag (Gewinn nach EStG bzw. KStG, korrigiert um Hinzurechnungen und Kürzungen) wird die Steuermesszahl (3,5 %) angewendet. Das Ergebnis – der Steuermessbetrag – wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Erst dieser Schritt ergibt die tatsächliche Gewerbesteuer.

  1. Gewerbeertrag ermitteln (Gewinn + Hinzurechnungen − Kürzungen).
  2. Steuermessbetrag = Gewerbeertrag × 3,5 %.
  3. Gewerbesteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz (i. d. R. 200–490 %).

Hinzurechnungen und Kürzungen

Damit die Gewerbesteuer ihren Objektsteuer-Charakter behält, wird der Gewinn um bestimmte Positionen korrigiert. Hinzugerechnet werden u. a. ein Viertel der Zinsen für Schulden, 5 % der Miet-/Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter, 12,5 % für Immobilien und 6,25 % für Lizenzen – soweit die Summe 200.000 € Freibetrag übersteigt. Gekürzt werden u. a. 1,2 % des Einheitswerts eigener Grundstücke und Dividenden aus Schachtelbeteiligungen.

Anrechnung auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG)

Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Bei einem Hebesatz bis ca. 400 % gleicht das die Gewerbesteuer praktisch vollständig aus. Über 400 % entsteht eine echte Definitiv-Belastung – das ist der Punkt, an dem viele Unternehmer ernsthaft über die Wahl des Sitzes oder einen Wechsel in die GmbH nachdenken.

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Die teuersten Fehler in der Praxis

  • Sitzwahl ohne Hebesatz-Vergleich – die häufigste Sechsstellige im Mittelstand.
  • Hinzurechnungen unterschätzen: Lange Mietverträge können den Gewerbeertrag stärker hochziehen, als man denkt.
  • Bei GmbHs wird gerne vergessen, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe der ausschüttenden Gesellschaft ist (§ 4 Abs. 5b EStG).
  • Erweiterte Grundstückskürzung verspielt durch eine einzige gewerbliche Nebentätigkeit – ein klassischer Bug bei Immobilien-GmbHs.

Häufige Fragen

Was Mandanten dazu am häufigsten fragen

  • Nein. Wer einen freien Beruf im Sinne des § 18 EStG ausübt (Ärzte, Anwälte, Architekten, beratende Betriebswirte usw.) erzielt keine gewerblichen Einkünfte und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer.
  • Bei Personengesellschaften lohnt es sich meist erst oberhalb eines Hebesatzes von ca. 400 %, da darunter die Anrechnung nach § 35 EStG die Belastung vollständig auffängt. Bei Kapitalgesellschaften ist jeder Hebesatzpunkt Definitivbelastung – hier zählt jeder Prozentpunkt.
  • Vorauszahlungen können auf Antrag angepasst werden, wenn sich die Ertragslage erkennbar geändert hat. Der endgültige Bescheid folgt auf Basis der jährlichen Gewerbesteuererklärung.

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