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Steuergestaltung9 Min. Lesezeit

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Kurzdefinition

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer Investition bereits drei Jahre vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Das verschiebt Steuern in die Zukunft und schafft heute Liquidität.

Auch bekannt als:IAB§ 7g EStGAnsparrücklage

Der Investitionsabzugsbetrag ist eines der wenigen Instrumente im Steuerrecht, das aktiv genutzt werden muss – es passiert nichts automatisch. Wer ihn richtig einsetzt, kann die Steuer eines guten Jahres legal in die Zukunft verschieben und bekommt im Jahr der Investition zusätzlich eine 40 %-Sonderabschreibung obendrauf. Wer ihn falsch einsetzt, zahlt Nachzahlungszinsen.

Wer darf den IAB nutzen?

Begünstigt sind aktive Betriebe und Personen, deren Gewinn die einheitliche Grenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr vor dem Abzug nicht überschreitet. Diese Grenze gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart – Bilanz oder EÜR. Die Höhe des Betriebsvermögens spielt seit 2020 keine Rolle mehr.

Welche Investitionen sind begünstigt?

  • Bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Maschinen, Fahrzeuge, IT, Werkzeuge).
  • Neu oder gebraucht – beides ist zulässig.
  • Auch teilweise privat genutzte Wirtschaftsgüter, sofern die betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr mindestens 90 % beträgt.
  • Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer aufgrund des BMF-Schreibens auf 1 Jahr verkürzt ist (Sondernutzung möglich).

Wie funktioniert der IAB konkret?

  1. Im Bildungsjahr werden bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als außerbilanzielle Gewinnminderung abgezogen. Maximalvolumen: 200.000 € je Betrieb.
  2. Im Anschaffungsjahr wird der IAB außerbilanziell wieder hinzugerechnet – und gleichzeitig die tatsächlichen Anschaffungskosten in derselben Höhe gewinnmindernd reduziert (Herabsetzung).
  3. Auf den verbleibenden Restbetrag wird zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g (40 %) angesetzt, frei verteilt auf die ersten 5 Jahre.
  4. Die lineare AfA läuft auf dem reduzierten Buchwert.

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Rechenbeispiel: Maschine für 100.000 €

Ein Unternehmer (GmbH, Hebesatz Berlin) plant für 2027 die Anschaffung einer Maschine zu 100.000 €. 2026 erwirtschaftet er einen Vorab-Gewinn von 250.000 € – das Geschäftsjahr läuft gut. Er bildet einen IAB von 50.000 € (= 50 %). Dadurch reduziert sich der Gewinn 2026 auf 200.000 € – die Steuerlast sinkt um rund 15.000 €. 2027 wird die Maschine gekauft, der IAB aufgelöst und die Anschaffungskosten auf 50.000 € heruntergesetzt. Auf diese 50.000 € werden 20.000 € Sonderabschreibung (40 %) plus die reguläre lineare AfA gebucht – das Investitionsjahr profitiert noch ein zweites Mal.

Häufige Fragen

Was Mandanten dazu am häufigsten fragen

  • Ja. Solange der Steuerbescheid des Bildungsjahres noch änderbar ist (Einspruchsfrist offen oder Vorbehalt der Nachprüfung), kann der IAB nachträglich beantragt werden – auch um eine bereits getätigte Investition zu finanzieren.
  • Der nicht ausgenutzte Teil des IAB wird rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst, mit Nachzahlungszinsen. Lieber konservativ ansetzen und ggf. nachbessern, als zu hoch zu pokern.
  • Ja, sofern er nicht über der Gewinngrenze von 200.000 € liegt. Auch EÜR-Ermittler sind ausdrücklich eingeschlossen.

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