Wer darf den IAB nutzen?
Begünstigt sind aktive Betriebe und Personen, deren Gewinn die einheitliche Grenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr vor dem Abzug nicht überschreitet. Diese Grenze gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart – Bilanz oder EÜR. Die Höhe des Betriebsvermögens spielt seit 2020 keine Rolle mehr.
Welche Investitionen sind begünstigt?
- Bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Maschinen, Fahrzeuge, IT, Werkzeuge).
- Neu oder gebraucht – beides ist zulässig.
- Auch teilweise privat genutzte Wirtschaftsgüter, sofern die betriebliche Nutzung im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr mindestens 90 % beträgt.
- Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer aufgrund des BMF-Schreibens auf 1 Jahr verkürzt ist (Sondernutzung möglich).
Wie funktioniert der IAB konkret?
- Im Bildungsjahr werden bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als außerbilanzielle Gewinnminderung abgezogen. Maximalvolumen: 200.000 € je Betrieb.
- Im Anschaffungsjahr wird der IAB außerbilanziell wieder hinzugerechnet – und gleichzeitig die tatsächlichen Anschaffungskosten in derselben Höhe gewinnmindernd reduziert (Herabsetzung).
- Auf den verbleibenden Restbetrag wird zusätzlich die Sonderabschreibung nach § 7g (40 %) angesetzt, frei verteilt auf die ersten 5 Jahre.
- Die lineare AfA läuft auf dem reduzierten Buchwert.
Praxisbeispiel
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Rechenbeispiel: Maschine für 100.000 €
Ein Unternehmer (GmbH, Hebesatz Berlin) plant für 2027 die Anschaffung einer Maschine zu 100.000 €. 2026 erwirtschaftet er einen Vorab-Gewinn von 250.000 € – das Geschäftsjahr läuft gut. Er bildet einen IAB von 50.000 € (= 50 %). Dadurch reduziert sich der Gewinn 2026 auf 200.000 € – die Steuerlast sinkt um rund 15.000 €. 2027 wird die Maschine gekauft, der IAB aufgelöst und die Anschaffungskosten auf 50.000 € heruntergesetzt. Auf diese 50.000 € werden 20.000 € Sonderabschreibung (40 %) plus die reguläre lineare AfA gebucht – das Investitionsjahr profitiert noch ein zweites Mal.
Häufige Fragen
Was Mandanten dazu am häufigsten fragen
- Ja. Solange der Steuerbescheid des Bildungsjahres noch änderbar ist (Einspruchsfrist offen oder Vorbehalt der Nachprüfung), kann der IAB nachträglich beantragt werden – auch um eine bereits getätigte Investition zu finanzieren.
- Der nicht ausgenutzte Teil des IAB wird rückwirkend im Bildungsjahr aufgelöst, mit Nachzahlungszinsen. Lieber konservativ ansetzen und ggf. nachbessern, als zu hoch zu pokern.
- Ja, sofern er nicht über der Gewinngrenze von 200.000 € liegt. Auch EÜR-Ermittler sind ausdrücklich eingeschlossen.
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