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Gewinnermittlung8 Min. Lesezeit

Abschreibung (AfA)

Kurzdefinition

Die Abschreibung – steuerlich Absetzung für Abnutzung (AfA) – verteilt die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen Nutzungsdauer auf mehrere Jahre. Sie mindert den steuerpflichtigen Gewinn, ohne dass dabei Liquidität abfließt.

Auch bekannt als:AfAAbsetzung für AbnutzungWertminderung

Die Abschreibung ist der wahrscheinlich am häufigsten missverstandene Hebel im Steuerrecht. Sie ist keine Subvention und kein Geschenk des Finanzamts – sie verteilt nur, wann ein Aufwand steuerlich wirksam wird. Wer sie versteht, plant Investitionen, Liquidität und Steuerlast nicht mehr getrennt, sondern als ein einziges System.

Was ist die AfA – und warum gibt es sie?

Kauft ein Unternehmen eine Maschine für 60.000 €, ist der gesamte Betrag im Anschaffungsjahr aus dem Konto abgeflossen – aber die Maschine hält 10 Jahre. Würde der Aufwand sofort als Betriebsausgabe gebucht, entstünde ein verzerrtes Bild der wirtschaftlichen Lage. Die AfA verteilt deshalb die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer (im Beispiel: 6.000 € pro Jahr). Das deckt sich mit dem handelsrechtlichen Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung.

Lineare und degressive AfA

Die lineare AfA ist der Regelfall: gleicher Betrag jedes Jahr, gleichmäßig über die Nutzungsdauer. Die degressive AfA wurde mehrfach befristet wieder eingeführt – zuletzt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen 04/2024 und 12/2024 angeschafft wurden. Sie erlaubt höhere Abschreibungen in den ersten Jahren und ist immer dann interessant, wenn die Steuerlast aktuell hoch ist.

Nutzungsdauer und AfA-Tabellen

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird vom Bundesfinanzministerium in den AfA-Tabellen festgelegt. Typische Werte:

  • Computer-Hardware und Software: 1 Jahr (BMF-Schreiben 2021, Sofortabschreibung möglich).
  • Büromöbel: 13 Jahre.
  • Pkw: 6 Jahre.
  • Werkzeugmaschinen: 8–14 Jahre.
  • Gewerbeimmobilien (Neubau ab 07/2023): 3 % pro Jahr.
  • Wohnimmobilien (Neubau ab 01/2023): 3 % pro Jahr (degressiv für Bauantrag 10/2023–09/2029 möglich).

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe (Gewinngrenze 200.000 €) können in den ersten 5 Jahren nach Anschaffung zusätzlich 40 % Sonderabschreibung in Anspruch nehmen – frei über diese 5 Jahre verteilbar. Kombiniert mit der linearen AfA und dem Investitionsabzugsbetrag ergibt das in der Praxis Abschreibungsquoten von über 60 % im Anschaffungsjahr.

AfA bei Immobilien

Wohnimmobilien werden grundsätzlich linear abgeschrieben – 2 % bei Baujahr ab 1925, 2,5 % davor, 3 % für Fertigstellungen ab 2023. Für neu gebaute oder erstmals vom Bauträger erworbene Wohnimmobilien gibt es zusätzlich eine degressive AfA von 5 %. Für Denkmäler und Sanierungsgebäude greifen die § 7h/§ 7i-AfA mit 8–9 % über bis zu 12 Jahre auf die begünstigten Aufwendungen – einer der stärksten Hebel der gesamten Steuerlandschaft.

Häufige Fragen

Was Mandanten dazu am häufigsten fragen

  • Im Handelsrecht hat das Unternehmen mehr Freiheit (z. B. außerplanmäßige Abschreibung). Steuerrechtlich gelten die AfA-Tabellen verbindlich, Wahlrechte sind eingeschränkter und es gibt zusätzliche Instrumente (z. B. Sonder-AfA, § 7g).
  • Nein. Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern können Sie eine kürzere, sachgerechte Restnutzungsdauer ansetzen – die Beweislast liegt allerdings beim Steuerpflichtigen.
  • Der Restbuchwert wird im Jahr des Ausscheidens als Aufwand gebucht. Verkaufserlöse mindern den Aufwand – ein Verkauf über Buchwert führt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

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