Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
- Der Empfänger ist Unternehmer im Sinne des UStG (kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG).
- Die Leistung wird für das Unternehmen bezogen – also nicht für private Zwecke.
- Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vor (alle Pflichtangaben).
- Die Leistung ist tatsächlich ausgeführt (keine Vorausrechnung ohne Leistung).
- Es besteht keine Vorsteuerausschluss-Vorschrift (z. B. § 15 Abs. 1a UStG).
Pflichtangaben einer Rechnung
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie acht Pflichtangaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung bzw. Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie der ausgewiesene Steuerbetrag und Steuersatz.
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Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?
Klassische Fälle: Aufwendungen für die private Lebensführung (§ 15 Abs. 1a UStG), Geschenke über 50 € je Empfänger und Jahr, sowie Eingangsleistungen, die für umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze ohne Optionsrecht verwendet werden (z. B. langfristige Wohnraumvermietung). Bei gemischter Verwendung (privat/geschäftlich oder steuerpflichtig/steuerfrei) ist die Vorsteuer sachgerecht aufzuteilen.
Sonderfall: Vorsteuer aus Pkw
Beim betrieblich genutzten Pkw ist der volle Vorsteuerabzug möglich, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Auf den privaten Nutzungsanteil ist allerdings Umsatzsteuer abzuführen – entweder nach 1 %-Regelung oder per Fahrtenbuch. Bei reinen Elektrofahrzeugen entfällt diese USt-Belastung weitgehend.
Häufige Fragen
Was Mandanten dazu am häufigsten fragen
- Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf umgekehrt keine Vorsteuer ziehen. Bei hohen Eingangsumsätzen lohnt sich oft die Option zur Regelbesteuerung.
- Der Vorsteuerabzug wird zunächst versagt. Die Rechnung kann jedoch korrigiert werden – seit der BFH-Rechtsprechung wirkt eine Korrektur sogar rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt. Trotzdem: Lieber gleich richtig.
- Wenn sich die Verwendung des Wirtschaftsguts nachträglich ändert (§ 15a UStG) – z. B. eine zunächst steuerpflichtig vermietete Immobilie wird steuerfrei vermietet – ist die Vorsteuer über bis zu 10 Jahre anteilig zurückzuzahlen.
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