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Umsatzsteuer6 Min. Lesezeit

Vorsteuerabzug

Kurzdefinition

Beim Vorsteuerabzug zieht der Unternehmer die Umsatzsteuer, die er selbst aus Eingangsrechnungen bezahlt hat, von der eigenen Umsatzsteuerschuld ab. Wirtschaftlich ist die Umsatzsteuer für ihn damit ein durchlaufender Posten – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch bekannt als:Vorsteuer§ 15 UStGInput VAT

Der Vorsteuerabzug ist das Herz des deutschen Umsatzsteuersystems. Er sorgt dafür, dass die Umsatzsteuer am Ende der Wertschöpfungskette beim Endverbraucher landet und nicht jedes Unternehmen dazwischen belastet. Aber: Wer die Formvorschriften nicht ernst nimmt, verliert ihn schnell – und damit bis zu 19 % auf jede Eingangsrechnung.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

  1. Der Empfänger ist Unternehmer im Sinne des UStG (kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG).
  2. Die Leistung wird für das Unternehmen bezogen – also nicht für private Zwecke.
  3. Es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG vor (alle Pflichtangaben).
  4. Die Leistung ist tatsächlich ausgeführt (keine Vorausrechnung ohne Leistung).
  5. Es besteht keine Vorsteuerausschluss-Vorschrift (z. B. § 15 Abs. 1a UStG).

Pflichtangaben einer Rechnung

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie acht Pflichtangaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-IdNr., Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung bzw. Leistung, Zeitpunkt der Leistung, Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie der ausgewiesene Steuerbetrag und Steuersatz.

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Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen?

Klassische Fälle: Aufwendungen für die private Lebensführung (§ 15 Abs. 1a UStG), Geschenke über 50 € je Empfänger und Jahr, sowie Eingangsleistungen, die für umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze ohne Optionsrecht verwendet werden (z. B. langfristige Wohnraumvermietung). Bei gemischter Verwendung (privat/geschäftlich oder steuerpflichtig/steuerfrei) ist die Vorsteuer sachgerecht aufzuteilen.

Sonderfall: Vorsteuer aus Pkw

Beim betrieblich genutzten Pkw ist der volle Vorsteuerabzug möglich, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt. Auf den privaten Nutzungsanteil ist allerdings Umsatzsteuer abzuführen – entweder nach 1 %-Regelung oder per Fahrtenbuch. Bei reinen Elektrofahrzeugen entfällt diese USt-Belastung weitgehend.

Häufige Fragen

Was Mandanten dazu am häufigsten fragen

  • Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und darf umgekehrt keine Vorsteuer ziehen. Bei hohen Eingangsumsätzen lohnt sich oft die Option zur Regelbesteuerung.
  • Der Vorsteuerabzug wird zunächst versagt. Die Rechnung kann jedoch korrigiert werden – seit der BFH-Rechtsprechung wirkt eine Korrektur sogar rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt. Trotzdem: Lieber gleich richtig.
  • Wenn sich die Verwendung des Wirtschaftsguts nachträglich ändert (§ 15a UStG) – z. B. eine zunächst steuerpflichtig vermietete Immobilie wird steuerfrei vermietet – ist die Vorsteuer über bis zu 10 Jahre anteilig zurückzuzahlen.

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