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Teileinkünfteverfahren

Kurzdefinition

Beim Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG sind Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen nur zu 60 % steuerpflichtig, 40 % bleiben steuerfrei. Es gilt für Anteile im Betriebsvermögen, für Verkäufe nach § 17 EStG – und auf Antrag statt der Abgeltungsteuer.

Auch bekannt als:TEV§ 3 Nr. 40 EStG60/40-Verfahren

Das Teileinkünfteverfahren ist die zweite Besteuerungsebene der GmbH für unternehmerisch beteiligte Gesellschafter: 60 % der Ausschüttung oder des Veräußerungsgewinns unterliegen dem persönlichen Steuersatz, 40 % sind steuerfrei. Beim Spitzensteuersatz von 42 % ergibt das effektiv 25,2 % – fast identisch mit der Abgeltungsteuer von 26,375 %. Der eigentliche Unterschied liegt woanders: Im Teileinkünfteverfahren sind Werbungskosten zu 60 % abziehbar, bei der Abgeltungsteuer gar nicht. Wer den Anteilskauf fremdfinanziert hat, sollte deshalb den Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kennen.

Wie funktioniert das Teileinkünfteverfahren?

Von den Einnahmen aus der Beteiligung – Dividenden oder Veräußerungsgewinn – werden 40 % steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 40 EStG). Die verbleibenden 60 % fließen in die normale Einkommensteuerveranlagung und werden mit dem persönlichen, progressiven Steuersatz besteuert. Spiegelbildlich gilt § 3c Abs. 2 EStG: Ausgaben, die mit diesen Einnahmen zusammenhängen (Finanzierungszinsen, Beratungskosten, Veräußerungskosten), sind ebenfalls nur zu 60 % abziehbar. Das Verfahren ersetzt seit 2009 das frühere Halbeinkünfteverfahren (50/50).

Wann gilt das Teileinkünfteverfahren?

  • Zwingend: Anteile im Betriebsvermögen – etwa wenn ein Einzelunternehmen oder eine GmbH & Co. KG GmbH-Anteile hält.
  • Zwingend: Veräußerung wesentlicher Beteiligungen nach § 17 EStG – also bei mindestens 1 % Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre, auch im Privatvermögen.
  • Auf Antrag (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) statt Abgeltungsteuer für Ausschüttungen: bei mindestens 25 % Beteiligung – oder mindestens 1 % Beteiligung plus beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft mit maßgeblichem unternehmerischem Einfluss.
  • Nicht anwendbar: Streubesitz-Dividenden im Privatvermögen unterhalb dieser Schwellen – hier bleibt es bei der Abgeltungsteuer.

Teileinkünfteverfahren vs. Abgeltungsteuer

Bei der reinen Steuerbelastung liegen beide Verfahren nah beieinander: Die Abgeltungsteuer kostet pauschal 26,375 % (inkl. Soli), das Teileinkünfteverfahren 60 % des persönlichen Satzes – bei 42 % also 25,2 %, bei 45 % rund 27 %, bei niedrigeren Sätzen entsprechend weniger. Entscheidend sind drei Unterschiede: Erstens der Werbungskostenabzug – nur das Teileinkünfteverfahren erlaubt ihn (zu 60 %), was bei fremdfinanzierten Beteiligungen oder hohen Beratungskosten den Ausschlag gibt. Zweitens die Verlustverrechnung: Verluste nach § 17 EStG sind zu 60 % mit anderen Einkünften verrechenbar. Drittens die Progression: Wer insgesamt einen niedrigen Steuersatz hat – etwa im Ruhestand oder in einem Verlustjahr –, fährt mit dem Teileinkünfteverfahren günstiger.

Praxisbeispiel: fremdfinanzierter Anteilskauf

Eine Unternehmerin kauft 30 % einer GmbH für 600.000 €, finanziert mit 25.000 € Zinsen pro Jahr, und erhält 80.000 € Ausschüttung. Mit Abgeltungsteuer zahlt sie 26,375 % auf die vollen 80.000 € – rund 21.100 €, die Zinsen verpuffen steuerlich. Mit Antrag auf das Teileinkünfteverfahren sind 48.000 € steuerpflichtig (60 %), davon gehen 15.000 € abziehbare Zinsen (60 % von 25.000 €) ab – zu versteuern bleiben 33.000 €, bei 42 % rund 13.900 €. Ersparnis: über 7.000 € pro Jahr, allein durch den richtigen Haken in der Steuererklärung.

Häufige Fragen

Was Mandanten dazu am häufigsten fragen

  • Nein – für Ausschüttungen im Privatvermögen gilt zunächst immer die Abgeltungsteuer. Das Teileinkünfteverfahren greift dort nur auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, den Sie mit der Steuererklärung stellen müssen. Automatisch gilt es nur für Anteile im Betriebsvermögen und für Veräußerungen nach § 17 EStG.
  • Ab 1 % Beteiligung (irgendwann in den letzten fünf Jahren) fällt der Verkauf unter § 17 EStG: 60 % des Veräußerungsgewinns unterliegen Ihrem persönlichen Steuersatz. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag von bis zu 9.060 €, der ab 36.100 € Gewinn abschmilzt – bei nennenswerten Exits spielt er praktisch keine Rolle.
  • Meist nur, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz spürbar unter 42 % liegt – dann sind 60 % davon günstiger als die pauschalen 26,375 % der Abgeltungsteuer. Bei Spitzensteuersatz und ohne abziehbare Kosten nehmen sich beide Verfahren wenig; dann entscheiden Verlustverrechnung und Flexibilität.

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