Wer zahlt Körperschaftsteuer – und worauf?
Körperschaftsteuerpflichtig sind Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG), Genossenschaften, Vereine und Stiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland – mit ihrem Welteinkommen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das aus dem handelsrechtlichen Gewinn abgeleitet und um steuerliche Korrekturen angepasst wird: nicht abziehbare Betriebsausgaben, verdeckte Gewinnausschüttungen, steuerfreie Erträge nach § 8b KStG und Verlustvorträge.
Steuersatz und Gesamtbelastung: die 30 %-Formel
Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 % (§ 23 KStG), darauf kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag – zusammen 15,825 %. Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen Grundfreibetrag und keine Progression: Der erste Euro Gewinn wird genauso besteuert wie der zehnmillionste. Dazu tritt die Gewerbesteuer, die bei Kapitalgesellschaften nicht auf eine andere Steuer angerechnet wird und damit Definitivbelastung ist.
- Körperschaftsteuer: 15,0 % des zu versteuernden Einkommens.
- Solidaritätszuschlag: 5,5 % der Körperschaftsteuer = 0,825 %.
- Gewerbesteuer (Berlin, Hebesatz 410 %): 3,5 % × 410 % = 14,35 %.
- Gesamtbelastung Berlin: rund 30,2 % – in München (490 %) rund 33 %, in Niedrig-Hebesatz-Gemeinden unter 23 %.
Vergleich zur Einkommensteuer: Wann gewinnt die GmbH?
Einzelunternehmer und Personengesellschafter zahlen auf ihren Gewinn Einkommensteuer mit bis zu 45 % zzgl. Soli – abgemildert durch die Gewerbesteuer-Anrechnung nach § 35 EStG. Die GmbH zahlt konstant rund 30 %. Aber: Der Vergleich ist nur fair, wenn man die zweite Ebene mitrechnet. Schüttet die GmbH den Gewinn vollständig aus, kommen 26,375 % Abgeltungsteuer auf die verbleibenden rund 70 % dazu – die Gesamtbelastung liegt dann bei rund 48 %, also auf dem Niveau des Spitzensteuersatzes. Der GmbH-Vorteil entsteht also nicht durch die Rechtsform an sich, sondern durch die Thesaurierung.
Besonderheiten und Fallstricke
- Verdeckte Gewinnausschüttungen (überhöhtes Gehalt, private Kosten) erhöhen das Einkommen rückwirkend – ein Klassiker jeder Betriebsprüfung.
- Verlustvorträge können bei Anteilsübertragungen über 50 % untergehen (§ 8c KStG) – vor einem Gesellschafterwechsel prüfen, ob § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) rettet.
- Die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG) – die 30 % sind echte Belastung, nicht brutto.
- Vorauszahlungen werden quartalsweise fällig (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) und sollten bei Gewinnsprüngen aktiv angepasst werden.
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Häufige Fragen
Was Mandanten dazu am häufigsten fragen
- Für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften nicht – der Steuersatz von 15 % greift ab dem ersten Euro. Nur bestimmte Vereine, Genossenschaften und land- und forstwirtschaftliche Körperschaften erhalten einen Freibetrag von 5.000 € bzw. 15.000 € (§§ 24, 25 KStG).
- Nein, eine feste Gewinngrenze gibt es nicht. Entscheidend ist die Thesaurierungsquote: Je mehr Gewinn im Unternehmen bleibt, desto stärker wirkt der Satzvorteil von rund 30 % gegenüber bis zu 47 %. Wer alles entnimmt, landet nach Ausschüttung bei einer ähnlichen Gesamtbelastung – dann entscheiden andere Faktoren wie Haftung und Sozialversicherung.
- Grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater verlängert sich die Frist regulär bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Daneben laufen quartalsweise Vorauszahlungen auf Basis des zuletzt festgesetzten Gewinns.
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