Was genau ist eine vGA?
Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine vGA eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf das Einkommen auswirkt und nicht auf einem ordentlichen Gewinnverteilungsbeschluss beruht (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Der zentrale Maßstab ist der Fremdvergleich: Hätte ein gewissenhafter Geschäftsleiter dieselbe Vereinbarung mit einem fremden Dritten getroffen? Wenn nein, ist der überschießende Teil eine vGA – unabhängig davon, wie die Beteiligten das Geschäft genannt haben.
Die klassischen Fälle
- Überhöhtes Geschäftsführergehalt: Gesamtausstattung (Gehalt, Tantieme, Pension, Pkw) über dem, was fremde Geschäftsführer vergleichbarer Unternehmen erhalten.
- Private Kosten über die GmbH: Familienurlaub als „Geschäftsreise“, privates Auto der Ehefrau, Renovierung des Privathauses auf Firmenrechnung.
- Unübliche Mietverhältnisse: Die GmbH mietet Räume vom Gesellschafter über Marktpreis – oder vermietet an ihn deutlich darunter.
- Zinslose oder unbesicherte Darlehen an den Gesellschafter ohne fremdübliche Konditionen.
- Tantiemen über 50 % des Jahresüberschusses oder Umsatztantiemen ohne besondere Rechtfertigung.
- Nur-auf-dem-Papier-Verträge: vereinbarte Leistungen, die tatsächlich nie erbracht oder abgerechnet werden.
Rechtsfolgen: doppelt teuer
Die vGA wirkt auf zwei Ebenen. Auf Ebene der GmbH wird das Einkommen außerbilanziell um die vGA erhöht – es fallen nachträglich rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Auf Ebene des Gesellschafters wird der Vorteil in einen Kapitalertrag umqualifiziert: Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Soli, oder Teileinkünfteverfahren, wenn die Anteile im Betriebsvermögen liegen. Wurde der Betrag zuvor als Gehalt versteuert, wird zwar gegengerechnet – aber Nachzahlungszinsen, Aufrollung mehrerer Jahre und im Extremfall der Verdacht der Steuerhinterziehung bleiben. Eine vGA für drei Prüfungsjahre kann schnell einen sechsstelligen Gesamtschaden ergeben.
So vermeiden Sie die vGA
- Jede Leistungsbeziehung zwischen GmbH und Gesellschafter schriftlich und im Voraus regeln: Anstellungsvertrag, Mietvertrag, Darlehensvertrag – mit klaren Konditionen.
- Fremdvergleich dokumentieren: Gehaltsstudien, Mietspiegel, marktübliche Zinssätze als Beleg zur Akte nehmen.
- Verträge tatsächlich leben: pünktliche Zahlung, korrekte Buchung, keine formlosen Abweichungen.
- Gesamtausstattung des Geschäftsführers regelmäßig prüfen – insbesondere bei Gewinnsprüngen, Tantiemen und Pensionszusagen.
- Vor ungewöhnlichen Geschäften (Verkauf von Wirtschaftsgütern an den Gesellschafter, Nutzungsüberlassungen) den Steuerberater einbinden – vorher, nicht nachher.
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Häufige Fragen
Was Mandanten dazu am häufigsten fragen
- Die vGA selbst ist kein Straftatbestand, sondern eine steuerliche Korrektur. Wurde sie aber bewusst verschleiert – etwa private Kosten systematisch als Betriebsausgaben getarnt – kann der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum stehen. Die meisten vGA-Fälle sind jedoch handwerkliche Fehler ohne strafrechtliche Folgen.
- Maßstab ist der externe Fremdvergleich: Gehaltsstrukturuntersuchungen (z. B. BBE-Studien) nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl. Die Finanzverwaltung akzeptiert regelmäßig eine Bandbreite; kritisch wird es am oberen Rand, bei Tantiemen über 50 % des Gewinns und wenn mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer jeweils ein Vollgehalt beziehen.
- Nein. Ist der Tatbestand einmal verwirklicht, hilft weder eine Rückzahlung noch eine nachträgliche Vereinbarung – die Rückzahlung gilt steuerlich als Einlage und beseitigt die vGA nicht. Genau deshalb ist Prävention durch saubere Verträge der einzige verlässliche Schutz.
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