Die Freibeträge nach § 16 ErbStG
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €.
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 € – und zwar je Elternteil, also bis zu 800.000 € pro Kind bei Schenkungen von beiden Eltern.
- Enkel: 200.000 € (400.000 €, wenn das dazwischenstehende Elternteil bereits verstorben ist).
- Eltern und Großeltern im Erbfall: 100.000 € – bei Schenkungen zu Lebzeiten dagegen nur 20.000 € (Steuerklasse II).
- Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder: 20.000 €.
- Alle übrigen Personen, auch unverheiratete Partner: 20.000 €.
Steuerklassen und Steuersätze
Was über den Freibetrag hinausgeht, wird nach drei Steuerklassen besteuert: Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Enkel) zahlt je nach Erwerbshöhe 7 bis 30 %, Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, geschiedene Ehegatten) 15 bis 43 %, Steuerklasse III (alle übrigen) 30 bis 50 %. Die Progression springt in Stufen – schon knapp oberhalb einer Wertgrenze gilt der höhere Satz für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, gemildert nur durch den Härteausgleich. Auch deshalb lohnt es sich, Übertragungen so zu portionieren, dass sie unter den Stufengrenzen bleiben.
Die 10-Jahres-Taktung als Kern der Gestaltung
Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet – danach beginnen die Freibeträge von vorn. Daraus folgt die wichtigste Regel der Nachfolgeplanung: früh anfangen. Wer mit 55 beginnt, dem Kind alle zehn Jahre 400.000 € zu übertragen, hat bis 85 1,2 Millionen Euro pro Elternteil steuerfrei bewegt. Ein späterer Erbfall trifft dann nur noch das Restvermögen – und auch dafür steht der Freibetrag erneut zur Verfügung, wenn die letzte Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Bei vermieteten Immobilien und GmbH-Anteilen lässt sich der Effekt mit Nießbrauchsvorbehalt kombinieren: Die Substanz geht über, die Erträge bleiben beim Schenker, und der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert den steuerpflichtigen Wert der Schenkung.
Kettenschenkung und Güterstandsschaukel – mit Fallstricken
Zwei klassische Gestaltungen erweitern die Freibeträge. Die Kettenschenkung: Statt dem Schwiegerkind oder Enkel direkt zu schenken (20.000 € bzw. 200.000 € Freibetrag), wird zunächst an das eigene Kind übertragen, das anschließend weiterschenkt – jede Stufe nutzt den vollen jeweiligen Freibetrag. Die Güterstandsschaukel: Ehegatten beenden notariell die Zugewinngemeinschaft, wodurch die Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei fließt – so lässt sich Vermögen zwischen Ehegatten in unbegrenzter Höhe steuerfrei umschichten, etwa um anschließend beide Eltern-Freibeträge Richtung Kinder zu nutzen. Beide Wege funktionieren, aber nur bei sauberer Umsetzung.
Nachfolgeplanung
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Die teuersten Fehler in der Praxis
- Zu spät anfangen – der häufigste Fehler überhaupt: Jede ungenutzte 10-Jahres-Periode ist unwiederbringlich verloren.
- Schenkung nicht angezeigt: Auch steuerfreie Schenkungen sind dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten formlos anzuzeigen (entfällt bei notarieller Beurkundung).
- Immobilien zum falschen Zeitpunkt übertragen – seit der Bewertungsreform 2023 liegen die steuerlichen Werte deutlich näher am Verkehrswert.
- Kettenschenkung in einer einzigen Urkunde – die Zwischenstufe wird ignoriert und der kleine Freibetrag angewendet.
- Unverheiratete Partner vergessen: nur 20.000 € Freibetrag und Steuerklasse III – hier sind Testament und ggf. Heirat die wirksamste Steuergestaltung.
Häufige Fragen
Was Mandanten dazu am häufigsten fragen
- Pro Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Ein Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 € – von beiden Eltern zusammen also bis zu 800.000 € alle zehn Jahre. Umgekehrt kann ein Schenker denselben Freibetrag gegenüber jedem seiner Kinder nutzen.
- Frühere Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet und zehren den Freibetrag insoweit auf. Die Schenkung selbst bleibt aber bestehen – bereits gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet. Beim steuerfreien Zugewinnausgleich und beim Familienheim gelten Sonderregeln.
- Ja. Für begünstigtes Betriebsvermögen sehen §§ 13a, 13b ErbStG eine Verschonung von 85 % (Regelverschonung) bis 100 % (Optionsverschonung) vor – geknüpft an Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren und Lohnsummenauflagen. Das ist ein eigenes, komplexes Regelwerk und gehört in jede Unternehmernachfolge-Planung.
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