Wie wirkt sich dieser Freibetrag konkret auf Ihre Steuerberechnung aus? Welche zusätzlichen Aspekte müssen Sie bei der Gewerbesteuer beachten? Diesen Fragen widmen wir uns im folgenden Ratgeberartikel.
Fallen Sie unter die Gewerbesteuerpflicht?
Im ersten Schritt interessiert, ob Sie Gewerbesteuer abführen müssen. Wenn Sie freiberuflich arbeiten, können Sie diese Steuerart ignorieren! Freiberufler sehen sich ausschließlich mit folgenden Steuern konfrontiert:
– Einkommensteuer (Einzelunternehmer und Beteiligte an Personengesellschaften) oder Körperschaftssteuer (Kapitalgesellschaften)
– Umsatzsteuer (Ausnahme: Kleinunternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen)
Auch Land- und Forstwirtschaftsbetriebe müssen keine Gewerbesteuer bezahlen. Von allen anderen Gewerbebetrieben wie Einzelhändlern, Handwerkern und Industrieunternehmen fordert das Finanzamt im Auftrag der jeweiligen Kommune dagegen Gewerbesteuer.
Wenn Sie in einem Katalogberuf der freien Berufe oder einem ähnlichen Beruf arbeiten, ist Ihr Status als Freiberufler unumstritten. Das Finanzamt erkennt Sie als Freiberufler an, Sie müssen keine Aufforderung zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung befürchten. Es gibt aber verschiedene Berufe, bei denen Finanzbehörden die Anerkennung als Freiberufler ablehnen oder zumindest anzweifeln. Das gilt zum Beispiel für diverse beratende Tätigkeiten. Wenden Sie sich bei einem entsprechenden Bescheid sofort an Ihre Steuerberatung, damit diese den Einzelfall prüfen und angemessene Gegenmaßnahmen einleiten kann. Ignorieren Sie diese Problematik, drohen hohe Nachforderungen an Gewerbesteuer!
Freibetrag bei der Gewerbesteuer: Wer profitiert?
Bei Ihnen besteht kein Zweifel, dass Sie unter die Gewerbesteuer fallen? Dann sollten Sie sich im nächsten Schritt mit der möglichen Steuerhöhe beschäftigen. Dieses Thema interessiert sämtliche Gewerbetreibende inklusive Existenzgründern. Viele Gründer müssen im Gründungsjahr keine Gewerbesteuer abführen, weil sie aufgrund hoher Investitionen keinen Gewinn oder einen zu geringen Gewinn aufweisen. Dennoch sollten sie sich mit dieser Steuerart auseinandersetzen, um ihre Finanzen mittel- und langfristig planen zu können.
Die gute Nachricht: Viele Unternehmer profitieren von einem großzügig berechneten Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Das trifft auf folgende Gruppen zu:
– Einzelunternehmer
– Personengesellschaften wie die OHG und die KG
Darüber hinaus existiert für sonstige juristische Personen wie Vereine mit Geschäftsbetrieb ein Freibetrag von 5.000 Euro. Für Kapitalgesellschaften wie eine GmbH gibt es keinen Freibetrag.
Diese Wirkung entfaltet der Freibetrag bei der Gewerbesteuer
Der Begriff Freibetrag bedeutet, dass bis zur jeweiligen Grenze keinerlei Gewerbesteuer auf Ihren Gewerbeertrag anfällt. Steuerpflichtig sind ausschließlich Summen, die über diesem Freibetrag liegen.
Ihr gewerbesteuerpflichtiger Gewinn beträgt zum Beispiel 30.000 Euro im Jahr. Ziehen Sie als Einzelunternehmer oder Verantwortlicher in einer Personengesellschaft den Freibetrag von 24.500 Euro ab! Die Gewerbesteuer bezahlen Sie auf die Restsumme von 5.500 Euro
Die Gewerbesteuer beschränkt sich hierbei auf den Gewinn aus Ihrem Gewerbebetrieb, sonstige Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Das unterscheidet diese Steuerart von der Einkommensteuer. Wenn Sie als Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer Geld verdienen, zieht das Finanzamt Ihre Gesamteinkünfte zur Berechnung der Einkommensteuer heran. Dazu zählen unter anderem Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Löhne aus einem Angestelltenverhältnis. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt im Gegensatz dazu separat und bezieht sich ausschließlich auf die Einkünfte, die Sie in der Anlage G zu Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung sind Einzelunternehmer und Personengesellschaften nur verpflichtet, wenn ihr Gewerbeertrag über dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt.
So berechnet das Finanzamt die Gewerbesteuer
Die Höhe der Gewerbesteuer basiert auf dem Gewerbeertrag inklusive den Hinzurechnungen und Kürzungen, welche das Gewerbesteuergesetz vorsieht. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen sind komplex: Überlassen Sie diese Aufgabe am besten versierten Steuerberatern!
Den Gewerbeertrag rundet die Finanzbehörde anschließend auf volle 100 Euro ab und zieht den Freibetrag von 24.500 Euro ab, sofern der Gewerbetreibende darauf Anspruch hat. Die Summe aus dieser Rechnung multipliziert die Behörde mit der Gewerbesteuermesszahl 3,5 %, woraus sich der Steuermessbetrag ergibt. Zum Abschluss multipliziert sie diesen Messbetrag mit dem kommunal gültigen Hebesatz der Gewerbesteuer, der bei mindestens 200 % liegen muss. In vielen Gemeinden ist er deutlich höher, er kann mehr als 400 % betragen.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften verzeichnen neben dem Freibetrag einen weiteren Vorteil: Die gezahlte Gewerbesteuer reduziert Ihre Steuerschuld bei der Einkommensteuer! Auf diese Weise kompensieren Sie eine Gewerbesteuerlast bis zu einem Hebesatz von rund 420 %. Die Gewerbesteuer führt in diesem Fall zu keiner finanziellen Mehrbelastung. Diese Ermäßigung hat der Gesetzgeber im Rahmen einer umfassenden Reform im Jahr 2008 eingeführt, zuvor durften Unternehmer die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe geltend machen. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer dagegen nicht verrechnen lassen.
Guhr Steuerberatung: Ihre Experten für die Gewerbesteuer
Ihre Steuerspezialisten helfen Ihnen bei allen Fragen und Problemen, die im Rahmen der Gewerbesteuer und der Gewährung des Freibetrags auftauchen. Wenn Sie ein Unternehmen gründen wollen, lassen Sie sich zu diesem Thema beraten: Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform spielen die Gewerbesteuer und der mögliche Freibetrag eine wichtige Rolle! Ihre Steuerberatung sorgt auch dafür, dass Gewerbeverluste aus vorangegangenen Jahren Ihre künftigen Gewerbesteuerzahlungen reduzieren. Zusätzlich prüfen wir Steuerbescheide auf mögliche Fehler und legen bei Bedarf Einspruch ein.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften verfügen bei der Gewerbesteuer über einen Freibetrag von 24.500 Euro. Erst auf darüber hinausgehende Beträge fällt Gewerbesteuer an. Für sonstige juristische Personen wie Vereine mit Wirtschaftsbetrieb existiert ein Freibetrag von 5.000 Euro. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs sieht das Gewerbesteuergesetz keine Freibeträge vor.
Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen, wenn Ihr Gewerbeertrag unter dem Freibetrag von 24.500 Euro liegt. Von dieser Regelung profitieren alle Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Einen Gewerbeverlust aus vorangegangenen Jahren können Sie bis zu einer Höchstgrenze mit Gewerbeerträgen verrechnen. Sie arbeiten als Freiberufler? Dann sind Sie vollständig von der Gewerbesteuer befreit.
Bis zur Gewerbesteuerreform von 2008 existierte für Einzelunternehmer und Personengesellschaften eine gestaffelte Gewerbesteuermesszahl zwischen 1 % und 5 %. Der Gesetzgeber hat diese Staffelung abgeschafft und stattdessen einen Freibetrag eingeführt: Diese Regelung vereinfacht die Steuerberechnung und erhöht für Sie als Steuerpflichtigen die Transparenz. Wenn Ihr Gewerbeertrag diesen Freibetrag nicht übertrifft, müssen Sie zudem keine Gewerbesteuererklärung abgeben – das ist ein weiterer Pluspunkt!
Im ersten Schritt ermittelt das Finanzamt den Gewerbeertrag und berücksichtigt hierbei die Hinzurechnungen und Kürzungen laut Gewerbesteuergesetz. Danach zieht es den Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ab. Die daraus resultierende Summe multipliziert es mit der bundesweit gültigen Steuermesszahl von 3,5 % und dem kommunal gültigen Hebesatz von mindestens 200 %.