Anders als bei Angestellten, bei denen der Arbeitgeber mit der monatlichen Zahlung des Gehalts Steuern und Sozialabgaben abführt, müssen sich Freiberufler selbst um die Steuer kümmern. Hier gibt es – vor allem für frischgebackene Existenzgründer – jede Menge zu beachten.
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Freiberufliche Tätigkeit: Auf wen trifft das zu?
Bei der Anmeldung der Selbstständigkeit entscheidet das Finanzamt, ob die jeweilige Tätigkeit in die Kategorie „Freiberuflichkeit“ fällt. Als Grundlage dient ein Katalog mit sogenannten „freien Berufen“.
Hierzu zählen vor allem künstlerische, wissenschaftliche, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeitsfelder. Demnach können Journalisten, Übersetzer, Grafiker, Lehrer, Ärzte, Hebammen, Therapeuten, Sachverständige oder Musiker Freiberufler sein.
Für viele Existenzgründer stellt die Freiberuflichkeit eine attraktive Alternative zu anderen Unternehmensformen dar: Der Eintrag ins Handelsregister und die doppelte Buchführung entfallen. Bei der Steuer werden Freiberufler vom Finanzamt anders behandelt als zum Beispiel Gewerbetreibende.
Welche Steuern sind für Freiberufler wichtig?
Einkommensteuer
Ebenso wie Angestellte müssen auch Freiberufler Einkommensteuer zahlen. Sie orientiert sich an der Höhe des Einkommens, genauer gesagt an Umsatz abzüglich Kosten. Das Einkommen entspricht dem Gewinn, der verbleibt, wenn man die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzieht. Die Höhe des erzielten Einkommens erklären Freiberufler ebenso wie Angestellte in der Einkommensteuererklärung.
Je höher der erzielte Gewinn ist, desto höher die zu zahlende Einkommensteuer. Hier gilt: Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 10.347 Euro fallen für ein Kalenderjahr keine Steuern an. Ab 10.347 Euro steigt der Steuersatz von 14 auf bis zu 42 Prozent an. 42 Prozent Steuer fallen ab einem Einkommen zwischen 58.597 Euro und 277.826 Euro an, 45 Prozent ab einem Jahreseinkommen von 277.826 Euro.
Wie viel Geld bleibt Freiberuflern nach Abzug der Steuer?
Viele Freiberufler beschäftigt vor allem zu Beginn ihrer Selbstständigkeit die Frage, wie viel Geld ihnen nach Abzug aller Steuern noch zum Leben bleibt – schließlich entscheidet letztendlich der Gewinn, ob die eigene Unternehmung zukunftsfähig ist.
Die am weitesten verbreitete Methode, den Gewinn einer freiberuflichen Tätigkeit zu ermitteln, ist die sogenannte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Hierbei berechnen Sie den unternehmerischen Gewinn innerhalb eines Kalenderjahres.
Zusammen mit der Einkommensteuererklärung reichen Sie das Ergebnis in Form einer Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) beim Finanzamt ein. Alternativ beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der EÜR. Die Guhr Steuerberatung übernimmt diese Aufgabe gerne für Sie und steht Ihnen auch bei allen anderen Anliegen rund um die Themen Freiberuflichkeit und Steuer zur Seite.
Die Einkommensteuererklärung müssen freiberuflich Selbständige spätestens bis zum 31. Juli des darauffolgenden Jahres eingereicht haben. Deutlich mehr Zeit haben Sie, wenn Sie als Freiberufler die Steuer von der Guhr Steuerberatung erledigen lassen: In diesem Fall gilt der 28. Februar des zweiten Folgejahres als Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung.
Steuern im Voraus bezahlen
Um die Liquidität des Staatshaushaltes zu gewährleisten und Ihnen eine hohe Steuernachzahlung zu ersparen, müssen Sie als Freiberufler Steuervorauszahlungen an das Finanzamt abführen. Wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit erst kürzlich aufgenommen haben, ermittelt das zuständige Finanzamt die Höhe der Vorauszahlung auf der Basis der der in der steuerlichen Anmeldung angegebenen Angaben.
Sind Sie schon länger selbstständig, orientiert sich die Höhe an den vorherigen Kalenderjahren. Bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung berechnet das Finanzamt die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der tatsächlichen Steuerschuld – Sie erhalten entweder eine Erstattung oder eine Aufforderung zur Nachzahlung.
Stichtage beachten:
Für die quartalsweise Vorauszahlung der Einkommensteuer gelten folgende Stichtage:
- März
- Juni
- September
- Dezember
Umsatzsteuer
Die zweite, für Freiberufler relevante Steuer ist die Umsatzsteuer. Fast alle Dienstleistungen und Waren werden in Deutschland mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert. Ausnahme: Unter anderen Lebensmittel und Bücher. Hier liegt der ermäßigte Satz bei 7 Prozent. Was bedeutet diese Steuer für Freiberufler? Für alle Umsätze, die Sie innerhalb von Deutschland tätigen, rechnen Sie ebenfalls die Umsatzsteuer hinzu. Diesen Betrag müssen Sie direkt an das Finanzamt abführen.
In der Praxis ist die Umsatzsteuer eine Art „durchlaufender Posten“: Sie rechnen als Freiberufler diese Steuer auf Ihre Honorarrechnung hinzu – letztendlich bezahlt Ihr Kunde die Umsatzsteuer.
In der Startphase der Selbstständigkeit nutzen viele Freiberufler die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Solange die erzielten Umsätze 22.000 Euro im Vorjahr nicht überschreiten, können sich Freiberufler von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen (UStG § 19). Neben der Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer entfallen die Umsatzsteuervoranmeldungen – was für frischgebackene Solo-Selbstständige eine erhebliche Zeitersparnis bedeutet. Darüber hinaus fallen die Kosten für den Steuerberater in der Regel niedriger aus.[
Die Umsatzsteuervoranmeldung
Die Umsatzsteuervoranmeldung müssen freiberuflich Selbstständige in regelmäßigen Abständen erstellen. Der Staat stellt damit sicher, dass er seine Steuereinnahmen zeitnah erhält. Im Gegenzug müssen Freiberufler nicht auf einen Schlag die gesamte Umsatzsteuer zahlen – das erhöht die Planungssicherheit. Darüber hinaus bekommen Solo-Selbstständige ihre auf betriebliche Anschaffungen gezahlte Umsatzsteuer schneller zurückerstattet.
Die Häufigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung hängt davon ab, wie viel Umsatzsteuer Sie im Vorjahr an das Finanzamt abgeführt haben. Liegt diese sogenannte „Umsatzsteuerzahllast“ über 7.500 Euro pro Jahr, ist eine monatliche Anmeldung erforderlich. Liegt die Umsatzsteuerzahllast zwischen 1.000 und 7.500 Euro, genügt eine vierteljährliche Anmeldung. Eine Fristverlängerung um einen Monat ist möglich.
Abgabe- und gleichzeitig Zahlungsfrist bei monatlicher Anmeldung ist der 10. des Folgemonats. Bei vierteljährlicher Anmeldung ist der 10. des aufs Quartal folgenden Monats Stichtag.
Achtung: Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist ausschließlich online über das ELSTER-Portal der Finanzämter möglich! Wenn Sie als Freiberufler Ihre Steuer einer erfahrenen Kanzlei wie Guhr Steuerberatung übertragen, sparen Sie Zeit und Arbeitsaufwand – so können Sie sich voll und ganz Ihren Geschäften widmen.
Neben Kleinunternehmen gibt es einige Berufsgruppen, die von der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind. Hierzu zählen unter Steuerpflichtige die im Vorjahr unter 1.000 Euro Umsatzsteuer eingenommen haben. Hier genügt eine jährliche Umsatzsteuererklärung.[
Vorsteuer
Im Kontext „Freiberufler und Steuer“ ist die Vorsteuer das Pendant zur Umsatzsteuer. Allerdings handelt es sich dabei um diejenige Steuer, die Ihnen andere Unternehmen in Rechnung gestellt haben – zum Beispiel für betriebliche Anschaffungen, wie Büroausstattung oder Arbeitsmaterialien.
Diese Steuer dürfen Freiberufler mit der selbst erhobenen Umsatzsteuer verrechnen. Die Differenz leiten Sie oder Ihr Steuerberater an das Finanzamt weiter.
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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Steuern als Freiberufler
Quellen: