fbpx

Kleingewerbe anmelden: Anleitung, Vorteile und Steuern

Für das Kleingewerbe sieht der Gesetzgeber verschiedene bürokratische Entlastungen vor: Das betrifft handels- und steuerrechtliche Aspekte. Als Kleingewerbetreibender müssen Sie Ihr Unternehmen zum Beispiel nicht im Handelsregister eintragen lassen.
Inhaltsübersicht

Doch was bedeutet Kleingewerbe eigentlich? Dieser Begriff ist weit verbreitet, es fehlt aber eine klare Definition. Das unterscheidet diese Bezeichnung vom Begriff des Kleinunternehmers. Verwechseln Sie diese beiden Bezeichnungen nicht! Einige Kleingewerbetreibende erfüllen auch die Kriterien des Kleinunternehmers, das trifft jedoch nicht auf alle zu. Während für Kleingewerbetreibende abhängig vom Zusammenhang unterschiedliche Voraussetzungen gelten, gibt es für Kleinunternehmer eine eindeutige Definition.

 

In diesem Artikel erläutern wir Ihnen den Begriff des Kleingewerbes und die damit einhergehenden Vorteile. Wir zeigen Ihnen zudem transparent auf, wie Sie ein Kleingewerbe anmelden. Kontaktieren Sie vor Ihrer Existenzgründung am besten eine erfahrene Steuerberatung: Die rechtliche Lage für Kleingewerbetreibende ist komplex – lassen Sie sich beraten!

 

Was ist ein Kleingewerbe?

 

Dieser Begriff setzt sich aus den beiden Wörtern „klein“ und „Gewerbe“ zusammen. Widmen wir uns zuerst dem „Gewerbe“: Hierbei handelt es sich um einen präzise geregelten Status. Sie agieren als Gewerbetreibender, sofern Sie nicht zu den Freiberuflern zählen. Typische Gewerbetreibende sind Händler und Handwerker. Als Freiberufler arbeiten dagegen unter anderem Architekten, Ingenieure und Journalisten. Im § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) finden Sie eine Auflistung freier Berufe: Diese Katalogberufe und ähnliche Berufe gehören zu den freien Berufen. Die meisten anderen Berufe zählen zur Kategorie Gewerbebetrieb.

 

In vielen Fällen liegt die Einordnung in die beiden Bereiche Gewerbetreibender oder Freiberufler auf der Hand. Es gibt aber auch Grenzfälle. Das gilt zum Beispiel für beratende Berufe wie beratende Ingenieure. Weicht die Beratungstätigkeit von den Inhalten der Berufsausbildung ab, kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen, obwohl das Berufsbild ein Katalogberuf nach § 18 EStG ist. Informieren Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Steuerberatung!

 

Befassen wir uns mit dem zweiten Wortbestandteil „klein“: Hier gestaltet sich die Einschätzung wesentlich komplexer. Viele Laien vermuten, dass es exakte Kriterien wie eine Umsatzgrenze gibt. Das erweist sich bei genauerer Betrachtung als Irrtum.

 

Erstens kommt es darauf an, in welchem Zusammenhang die Bezeichnung Kleingewerbe fällt. Viele verwenden diesen Begriff als Synonym für Nebenerwerb. Diese Verwendung hat häufig keine rechtliche Konsequenz: Sie verweist stattdessen darauf, dass Kleingewerbetreibende eine andere Tätigkeit als Hauptberuf ausüben.

 

Kleingewerbe und Eintragung in das Handelsregister

 

Anders sieht es im handelsrechtlichen Sinne aus. Kleingewerbetreibende müssen sich zum Beispiel nicht im Handelsregister registrieren. Die Einstufung als Kleingewerbetreibender oder gewöhnlicher Gewerbetreibender geht mit konkreten rechtlichen Folgen einher. Aber auch im Handelsrecht existiert keine detaillierte Definition. Stattdessen findet sich in § 1 des Handelsgesetzbuches ein allgemein gehaltener Hinweis: Demnach ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe – eine Ausnahme besteht jedoch, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Wenn Sie Ihren künftigen Betrieb bei der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit in einem kleinen Rahmen halten, bestehen gute Chancen, dass es sich um ein Kleingewerbe handelt. Einen konkreteren Hinweis bietet das Handelsgesetzbuch nicht.

 

Die zuständigen Behörden prüfen im Einzelfall, ob ein Gewerbetreibender unter die Regelungen des Kleingewerbes fällt. Hierfür betrachten Beamte den gesamten Betrieb, sie konzentrieren sich nicht auf eine einzelne Kennzahl wie den Jahresumsatz. Entscheidend ist, ob ein Unternehmen in der Gesamtschau als Kleingewerbe gilt. In der Praxis hat sich nachfolgender Kriterienkatalog etabliert – bedenken Sie, dass die exemplarischen Angaben ausschließlich der groben Orientierung dienen und keine verbindlichen Werte darstellen:

 

– jährlicher Umsatz: weniger als 250.000 Euro

– jährlicher Gewinn: weniger als 50.000 Euro

– Anzahl der Beschäftigten: höchstens fünf Beschäftigte

– Anzahl der Produkte / Umfang des Angebots: wenige Produkte, Lieferanten und Kunden

– Standorte: höchstens ein Standort

 

Die beispielhaft angegebenen Werte differieren zwischen unterschiedlichen Branchen. Weitere Kriterien können die Anzahl an Geschäftsvorgängen und das Kreditvolumen sein. Es kommt stets auf die individuellen Umstände an!

 

Können Sie damit rechnen, dass Behörden Ihre Tätigkeit als Kleingewerbe einstufen? Holen Sie sich die fundierte Einschätzung von Steuerberatern ein! Ihre Guhr Steuerberatung mit Sitz in Berlin berät Sie kompetent.

 

Wenn Sie nach diesen Kriterien als Kleingewerbetreibender gelten, müssen Sie Ihr Unternehmen nicht im Handelsregister registrieren lassen. Damit entfällt auch die Pflicht zur doppelten Buchführung. Wichtig: Diese Ausnahme von der Registerpflicht besteht nur für Einzelunternehmer und gewerblich tätige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts!

 

Freiwillige Eintragung in das Handelsregister?

 

Wenn Sie nach § 1 HGB als Kleingewerbetreibender gelten, müssen Sie sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Der Gesetzgeber bietet Ihnen aber die Möglichkeit, sich freiwillig zu registrieren. Sie erhalten dadurch die Kaufmannseigenschaft, was mit Vor- und Nachteilen einhergeht. Zu den Vorteilen gehört, dass Sie mit anderen Kaufleuten leichter Verträge abschließen können. Als Nachteil kann sich erweisen, dass Sie eingehende Waren bezüglich Gewährleistung unmittelbar prüfen müssen und der Registereintrag rund 180 Euro kostet.

 

Kleingewerbe und Buchführung

 

Der Begriff des Kleingewerbes findet in einem weiteren Zusammenhang Anwendung: die Buchführungspflicht. Im vorherigen Abschnitt haben wir festgestellt, dass Kleingewerbetreibende im engen Sinne (keine Registrierung im Handelsregister) keine doppelte Buchführung leisten müssen. Das gilt auch für Kleingewerbetreibende mit Eintrag im Handelsregister, sofern sie diese Voraussetzungen erfüllen:

 

– Sie weisen einen jährlichen Gewinn von höchstens 60.000 Euro auf.

– Sie erzielen einen Jahresumsatz von maximal 600.000 Euro.

 

Der Wegfall der Buchführungs- und Bilanzpflicht bedeutet eine erhebliche bürokratische Erleichterung!

 

Verschiedene Definitionen des Kleingewerbes

 

In den letzten Abschnitten haben wir exemplarisch dargestellt, wie unterschiedlich der Begriff Kleingewerbe verwendet wird. Im ersten Fall geht es um die Pflicht, einen Eintrag im Handelsregister vorzunehmen. Der zweite Fall bezieht sich auf die Buchführungspflicht: Hier liegen die Umsatz- und Gewinngrenzen höher.

 

Bei beiden Varianten kann das Geschäftsvolumen beeindruckend sein: Beim Handelsregistereintrag gilt ein Jahresumsatz von 250.000 Euro als unverbindlicher Grenzwert, bei der Buchführungspflicht ein verbindlicher Grenzwert von 600.000 Euro Jahresumsatz. Im allgemeinen Sprachgebrauch bringen nur wenige diese Geschäftsdaten mit der Bezeichnung Kleingewerbe in Verbindung. Prüfen Sie bei der Nennung dieses Begriffs, was damit im jeweiligen Zusammenhang gemeint ist!

 

Kleingewerbe und Kleinunternehmer

Viele verwechseln die beiden Begriffe Kleingewerbe und Kleinunternehmer. Hierbei handelt es sich um zwei Bezeichnungen, die sich sowohl bei der Definition als auch bei den Folgen unterscheiden.

 

Der Begriff Kleinunternehmer ist im Umsatzsteuerrecht eindeutig geregelt, das ist der erste Unterschied zum Kleingewerbetreibenden. Die entsprechende Regelung findet sich in § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Zudem können sich Gewerbetreibende und Freiberufler als Kleinunternehmer bezeichnen. Der Status spielt keine Rolle, es kommt ausschließlich auf die Höhe des jährlichen Umsatzes an.

 

Diese Voraussetzungen sieht das UStG für die Kleinunternehmerregelung vor:

 

– Der Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr beträgt höchstens 22.000 Euro.

– Der Umsatz im laufenden Jahr liegt voraussichtlich bei höchstens 50.000 Euro.

 

Für Existenzgründer gelten dieselben Werte, aufgrund der Gründungssituation verschieben sich aber die Zeiträume. Die Grenze von 22.000 Euro gilt für das Gründungsjahr, die Grenze von 50.000 Euro ist für das Folgejahr relevant. Beide Werte dürfen Sie schätzen. Wichtig ist, dass Ihre Schätzung auf einer fundierten Basis erfolgt. Wenn Sie absehbar einen höheren Umsatz erzielen, dürfen Sie keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung machen.

 

Sie übertreffen die Umsatzgrenze in einem Jahr? Im darauf folgenden Jahr endet die Befreiung von der Umsatzsteuer! Das Finanzamt informiert Sie über diese Tatsache nicht. Es liegt in Ihrer Verantwortung, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Das bedeutet insbesondere: Weisen Sie auf den Rechnungen ab dem 1. Januar des betreffenden Jahres Umsatzsteuer aus! Ihre Guhr Steuerberatung unterstützt Sie bei dieser Herausforderungen und erledigt alle Formalitäten wie die Umsatzsteuer-Voranmeldung und das Ausfällen der jährlichen Umsatzsteuererklärung.

 

Kleinunternehmer: Das sind die Vorteile

 

Als Kleinunternehmer unterliegen Sie grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht, profitieren aber von einer Steuerbefreiung. Sie müssen keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Das erweist sich vor allem als bürokratische Erleichterung. Zudem stellt es einen Pluspunkt dar, wenn Sie mit Kunden ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug zusammenarbeiten. Das trifft auf Privatkunden und andere Kleinunternehmer zu. Durch die Befreiung von der Umsatzsteuer können Sie Ihre Leistungen günstiger anbieten. Bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen, welche Vorsteuer abziehen dürfen, macht es dagegen keinen Unterschied: Bei der Umsatzsteuer handelt es sich in diesem Fall um einen durchlaufenden Posten.

 

Bedenken Sie, dass Sie als Kleinunternehmer keine Vorsteuer abziehen dürfen. Für Ihre Betriebsausgaben fällt wie bei Privatkunden Umsatzsteuer an. Dadurch kann ein finanzieller Nachteil entstehen. Dies hängt von der Höhe und der Struktur Ihrer Betriebsausgaben ab. Ihre Guhr Steuerberatung schätzt dies auf fundierter Basis ein und hilft Ihnen bei der Frage, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen sollen.

 

Kleingewerbe anmelden: Schritt für Schritt

 

Wenn Sie ein Kleingewerbe registrieren wollen, gelten dieselben Regeln wie bei der Anmeldung eines gewöhnlichen Gewerbebetriebs. Sie informieren das lokal zuständige Finanzamt und das Gewerbeamt. Füllen Sie die entsprechende Formulare gewissenhaft aus und kontaktieren Sie bei Unsicherheiten vorab Ihre Steuerberatung!

 

Anmeldung beim Finanzamt und Gewerbeamt

 

Im Gegensatz zu Freiberuflern müssen sich Gewerbetreibende an zwei Behörden wenden:

 

– Senden Sie Ihrem Finanzamt den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu. Dort geben Sie auch an, ob Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Überlegen Sie sich diese verbindliche Entscheidung gut!

– Reichen Sie bei Ihrem kommunalen Gewerbeamt das Formular für eine Gewerbeanmeldung ein. In diesem Dokument teilen Sie unter anderem mit, ob Sie Ihre selbstständige Tätigkeit (vorerst) im Nebenerwerb ausüben.

 

Während die Mitteilung an das Finanzamt kostenlos, erheben Kommunen für die Gewerbeanmeldung eine Gebühr. Diese hält sich aber in einem überschaubaren Rahmen, rechnen Sie mit einem niedrigen bis mittleren zweistelligen Betrag. Eventuell müssen Sie weitere Unterlagen wie einen Auszug aus dem Handelsregister oder ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

 

Kleingewerbe und Steuern

 

Als Gewerbetreibender unterliegen Sie grundsätzlich der Steuerpflicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie im Nebenerwerb einen sehr geringen Gewinn erzielen. Bei jährlichen Einkünften bis 410 Euro entfällt die Pflicht, den Gewinn in einer Steuererklärung anzugeben und zu versteuern. Das setzt voraus, dass Sie gleichzeitig einem Hauptberuf nachgehen.

 

Darüber hinaus unterliegen Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Art der Besteuerung hängt von ihrer Rechtsform ab. Die meisten Kleingewerbetreibende arbeiten als Einzelkaufmann beziehungsweise Einzelunternehmer. In diesem Fall unterliegt der Gewinn der Einkommensteuerpflicht.

 

Erwähnung verdienen auch die Regelungen zur Gewerbesteuer: Bis zu einem jährlichen Gewinn von 24.500 Euro profitieren Einzelunternehmer von einer Steuerbefreiung. Sie müssen keine Gewerbesteuer zahlen und keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die meisten Kleingewerbetreibenden müssen sich mit dieser Steuerart nicht beschäftigen.

 

Beratungsgespräch mit einem Steuerexperten

Kleingewerbe gründen: Unterstützung einer Steuerberatung

 

Dieser Artikel hat Ihnen aufgezeigt, wie komplex die Regelungen für das Kleingewerbe sind. Die fehlende Definition und die unterschiedliche Bedeutung in diversen Bereichen überfordern viele Existenzgründer und Unternehmer. Wenden Sie sich deshalb an fachkundige Steuerberater – die Guhr Steuerberatung unterstützt Sie umfassend!

 

Wie viel darf ich mit einem Kleingewerbe verdienen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, der Begriff des Kleingewerbes ist nicht eindeutig definiert. Bei der Einstufung nach Handelsrecht kommt es auf mehrere Kriterien an. Beim Umsatz und dem Gewinn können Sie sich an den beiden Grenzen 250.000 Euro und 50.000 Euro im Jahr orientieren. Weitere Aspekte sind die Anzahl der Beschäftigten und der Umfang des Angebots.

Wie viel Geld steuerfrei mit Kleingewerbe?

Bei einem geringen Gewinn von höchstens 410 Euro im Jahr gilt eine Ausnahmeregelung: Sie müssen Ihre Einkünfte aus dem Kleingewerbe weder in der Steuererklärung angeben noch versteuern. Bei einem höheren Gewinn fällt der gesamte Betrag unter die Einkommensteuerpflicht. Bei der Einkommensteuer hängt die konkrete Besteuerung von Ihren Gesamteinkünften ab. Einkünfte bis zum Grundfreibetrag sind steuerfrei, weitere Freibeträge, Sonderausgaben und Co. reduzieren die Steuerforderungen ebenfalls.

Für wen lohnt sich ein Kleingewerbe?

Bei einem Kleingewerbebetrieb profitieren Sie von diversen bürokratischen Erleichterungen. Nutzen Sie diese Vorteile, wenn Sie die entsprechenden Kriterien erfüllen! Bei der Kleinunternehmerregelung kommt es dagegen auf die Höhe und Art Ihrer Betriebsausgaben an. Bei manchen Gewerbetreibenden lohnt es sich, auf diese Regelung zu verzichten. Fragen Sie die Experten der Guhr Steuerberatung um Rat!

 

Ähnliche Beiträge

Viele Steuerzahler fragen sich, ob sie ihre Steuererklärung oder einzelne Unterlagen für die Steuer nachreichen können. Die gute Nachricht ist: Das Nachreichen ist grundsätzlich möglich, bei einer verpflichtenden Steuererklärung empfiehlt es sich sogar dringend. Auch bei einer freiwilligen Steuererklärung können Sie das entsprechende Formular nachträglich einreichen - beachten Sie in diesem Fall die relevante Frist!
Grundsätzlich gibt es eine klare Regelung: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese im Folgejahr bis Ende Juli einreichen. Schalten Sie eine Steuerberatung ein, verlängert sich diese Frist um sieben Monate. In Einzelfällen kommt es aber vor, dass Selbstständige diese Pflicht über einen längeren Zeitraum ignorieren. Die Gründe dafür sind unterschiedlich, die Konsequenz ist dieselbe: Das Finanzamt übt Druck aus, die fehlenden Steuererklärungen nachzureichen. Manche Steuerpflichtige geben deshalb mehrere Steuererklärungen kurz nacheinander ab.
Die meisten Finanzämter erinnern Steuerzahler schriftlich an die rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärung. Auch bei anderen Steuerarten gibt es entsprechende Erinnerungsschreiben. Was bedeuten diese Schreiben konkret? Versendet jede Finanzbehörde diese Erinnerungen? Welche Folgen drohen, wenn Sie keine Steuererklärung abgeben? Diesen und weiteren Fragen widmen wir uns im folgenden Artikel!
Interesse geweckt? Vereinbaren Sie jetzt mit unseren Experten einen Termin für eine Erstberatung.