Vor allem beim Freiberufler ist die Definition relativ eng gefasst – denn hier entscheidet das Gesetz, ob jemand als „Freiberufler“ selbstständig tätig ist.
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Welche Definition für Freiberufler nutzt das Finanzamt?
Laut Definition gehen Freiberufler als Selbstständige einer wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtenden, erzieherischen oder schriftstellerischen Tätigkeit nach (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Der Gesetzgeber setzt zudem für die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit entweder eine schöpferische Begabung (z.B. Künstler) oder eine besondere fachliche Eignung auf der Basis einer beruflichen Qualifikation (z.B. Anwalt) voraus.
Darüber hinaus impliziert die Freiberuflichkeit für den Gesetzgeber vielfach eine akademische Ausbildung. Zudem attestiert er der jeweiligen Tätigkeit eine gewisse „Hochwertigkeit“.
Welche Berufe zählen zu den freien Berufen?
Wenn Sie sich beim Finanzamt als Freiberufler selbstständig melden möchten, werden die Finanzbeamten den „Katalog der freien Berufe“ hinzuziehen, um Ihre Freiberuflichkeit zu prüfen.
Gemäß des Katalogs zählen unter anderem folgende Berufe zu den freien Berufen:
- Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
- Architekten
- Ingenieure
- Wirtschafts- und Buchprüfer
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Heilpraktiker, Masseure, Physiotherapeuten
- Journalisten, Schriftsteller
- Designer
- Fotografen Mediengestalter, Programmierer
- Übersetzer, Lektoren
In die Freiberufler-Definition bezieht das Finanzamt auch sogenannte „ähnliche Berufe“ ein. Diese umfassen laut Gesetz auch Berufe, die eine staatliche Fachausbildung, einen staatlichen Berufsabschluss sowie eine nicht staatliche Ausbildungen mit langjähriger Berufserfahrung, Qualifikation oder entsprechender Zulassung voraussetzen.
Auch eine Tätigkeit als IT Consultant, VFX artist, Psychologe, Game-Designer, Hebamme oder Unternehmensberater ist im Regelfall als selbständig einzustufen.
Ob eine selbstständige Tätigkeit als Freiberufler in Ihrem Fall sinnvoll ist, sollten Sie – idealerweise vor der Anmeldung beim Finanzamt – mit Ihrem Steuerberater besprechen. Die Guhr Steuerberatung unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um die Freiberuflichkeit.
Was unterscheidet Freiberufler von Gewerbetreibenden?
Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden stellen Freiberufler weder industriell oder handwerklich gefertigte Produkte her, noch treiben sie Handel damit. Folglich unterliegen sie nicht dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Zudem zahlen sie keine Gewerbesteuer, sondern lediglich Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Für Freiberufler entfällt außerdem die doppelte Buchführung – eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist ausreichend.
Welche Vorteile haben Freiberufler?
Viele Existenzgründer ziehen eine Tätigkeit als Freiberufler der des Gewerbetreibenden vor – schließlich bringt die Freiberuflichkeit einige Vorteile mit sich.
Diese sind unter anderem:
- die Pflichtmitgliedschaft in der IHK oder Handwerkskammer entfällt
- Freiberufler müssen keine Gewerbesteuer abführen
- eine Bilanzierung oder doppelte Buchführung entfällt
- geringerer bürokratischer Aufwand
- durch die optionale Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (z.B. bei Künstlern, Journalisten und Autoren) fällt der Beitrag zur – Sozialversicherung günstiger aus
- die Existenzgründung ist auch ohne Startkapital möglich
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FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Freiberuflern
Ein Selbstständiger kann auch dann Freiberufler sein, wenn er seine Aufgaben mit Unterstützung fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte erledigt – vorausgesetzt, er besitzt die erforderlichen Fachkenntnisse, um seine Angestellten oder Mitarbeiter anzuleiten.
Freie Berufe sind deutlich enger gefasst. Das Finanzamt zieht meist einen entsprechenden Katalog zu Rate, um einzuordnen, ob ein Existenzgründer als Freiberufler eingestuft werden darf.
Die Abgrenzung gegenüber gewerblichen Tätigkeiten ist nicht immer einfach. Das Team von Guhr Steuerberatung unterstützt Sie bei der Entscheidung für oder gegen eine freiberufliche Tätigkeit sowie bei allen steuerlichen Angelegenheiten.
Weitere Beispiele für Freiberufler sind Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Masseure und Heilpraktiker. Auch Ingenieure und Architekten können freiberuflich tätig sein. Rechtsanwälte und Notare sowie Dozenten und Lehrer, die auf Honorarbasis arbeiten, stuft das Finanzamt als Freiberufler ein.
Quellen
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