Bei Selbstständigen ist diese Versteuerung komplexer als bei Beschäftigten: Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt Umsatzsteuer an. Seit 2003 dürfen Unternehmer die Vorsteuer für die Pkw-Anschaffung in voller Höhe abziehen, im Gegenzug bezahlen sie für den geldwerten Vorteil 19 % Umsatzsteuer.
Doch wie berechnen sich die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bei der beliebten 1 % Regelung? Wir erklären es Ihnen!
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Pauschale Berechnungsmethode: 1 % Regelung für private Pkw-Nutzung
Wenn Sie als Freiberufler oder Gewerbetreibender den privaten Nutzungsanteil Ihres Firmenwagens versteuern müssen, wählen Sie zwischen zwei Möglichkeiten:
- pauschale 1 % Regelung
- Fahrtenbuch
Mit beiden Optionen ermitteln Sie die Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer. In der Praxis entscheiden sich die meisten Selbstständigen für die pauschale Berechnungsmethode, weil sie einfacher und finanziell vorteilhaft ist.
Bei dieser pauschalen Methode bildet der Bruttolistenpreis die Basis. Hierbei handelt es sich um die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die in Deutschland am Tag der Erstzulassung gilt.
Von diesem Betrag rechnet das Finanzamt monatlich 1 % als zu versteuernden geldwerten Vorteil an.
Die Berechnungsgrundlage bezieht sich auf die Kosten, die Sie für Ihren Pkw inklusive Sonderausstattung bezahlen. Beachten Sie, dass zusätzliche Kostenpunkte nicht zum Bruttolistenpreis zählen! Dazu gehören Kosten für einen extra Satz Reifen und Gebühren für die Überführung und die Zulassung. Diese Ausgaben müssen Sie separat verbuchen.
1 % Regelung und Umsatzsteuer: So berechnen Sie die Steuerhöhe
Der Hersteller ruft für Ihren betrieblich genutzten Wagen am Tag der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 50.000 Euro auf? Dann beträgt der geldwerte Vorteil bei der 1 % Regelung 500 Euro im Monat. Diese Summe erhöht die Berechnungsgrundlage für Ihre Einkommensteuer.
Bei der Umsatzsteuer gibt es mit der 80/20-Regelung eine abweichende Berechnungsmethode. Sie dürfen vom Bruttolistenpreis pauschal 20 % abziehen, weil nicht alle Preisbestandteile der Kfz-Kosten Vorsteuerbeträge enthalten.
Mit diesem pauschalen Abzug vereinfacht der Staat das Verfahren. Bei dem erwähnten Beispiel bedeutet dies konkret:
500 Euro im Monat abzüglich 20 % = 400 Euro
19 % Umsatzsteuer auf 400 Euro = 76 Euro
Sie bezahlen monatlich 76 Euro Umsatzsteuer. Die Höhe der Einkommensteuer hängt dagegen von Ihrem individuellen Steuersatz ab.
Die Umsatzsteuer fällt nur bei Selbstständigen an, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind. Das gilt nicht für Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG, die sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Der geldwerte Vorteil für die private Kfz-Nutzung ist ausschließlich für die Einkommensteuer relevant, zusätzliche Umsatzsteuer müssen sie nicht abführen.
Steuervorteile für umweltfreundliche Firmenautos
Der Gesetzgeber fördert die Anschaffung ökologischer Dienstwagen: Kaufen Sie zum Beispiel ein E-Fahrzeug, reduzieren sich Ihre Steuerzahlungen bei der Einkommensteuer beträchtlich. Die Berechnungsmethode bei der 1 % Regelung ist identisch – der Staat erlaubt Ihnen aber, einen niedrigeren Bruttolistenpreis anzusetzen.
Bei einem E-Firmenauto reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel dieses Listenpreises, in unserem Beispiel verringert sie sich von 50.000 Euro auf 12.500 Euro. Der monatliche Betrag für die 1 % Regelung sinkt von 500 Euro auf 125 Euro. Die Umsatzsteuer bleibt davon unberührt, Sie bezahlen weiterhin 76 Euro im Monat.
Private Nutzung betrieblicher Pkws: 1 % Regelung und Umsatzsteuer meist besser
Sie nutzen Ihren Firmen-Pkw als Selbstständiger für private Fahrten? In der Regel sprechen gute Argumente für die 1 % Regelung und Umsatzsteuer. Im Einzelfall sind andere Lösungen wie das Fahrtenbuch oder die Kostendeckelung günstiger. Wenden Sie sich für eine gründliche Analyse an Ihre Guhr Steuerberatung in Berlin!
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Weiterer Fragen und Antworten
Wenn Sie als Unternehmer Umsatzsteuer abführen, bezahlen Sie für Ihren privaten Nutzungsanteil beim Firmenauto ebenfalls Umsatzsteuer. Eine Ausnahme bilden Kleinunternehmer, die von der Möglichkeit des § 19 UStG Gebrauch machen.
Bei ihnen fällt auf den geldwerten Vorteil nur Einkommensteuer an. Dasselbe gilt für Institutionen wie Vereine, die aus anderen Gründen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Diese Regelung vereinfacht die Versteuerung des privaten Nutzungsanteils bei Firmen-Pkws. Die Basis bildet der Bruttolistenpreis, von dem 1 % im Monat als geldwerter Vorteil gelten. Dieser Betrag erhöht Ihre Einnahmen und damit die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Zugleich berechnen Sie anhand der 1 % Regelung Ihre abzuführende Umsatzsteuer, wobei Sie eine Pauschale von 20 % abziehen dürfen.
Die private Nutzung betrieblicher Pkws stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar. Buchen Sie den entsprechenden Kostenanteil als Betriebseinnahme. Denken Sie auch an die Umsatzsteuer – diese müssen Sie bei Ihren Buchungen berücksichtigen.
Wenn Sie als Kleinunternehmer agieren, steigert die private Nutzung Ihren Gewinn ebenfalls. Der private Nutzungsanteil erhöht aber nicht Ihren Umsatz, der für die Obergrenze der Kleinunternehmerregelung wichtig ist.
Diese Regelung bezieht sich auf den Bruttolistenpreis, den Hersteller am Tag der Erstzulassung verlangen. Der tatsächlich bezahlte Preis ist irrelevant. 1 % dieses Betrags wertet das Finanzamt als monatlichen geldwerten Vorteil. Die Summe erhöht Ihre Einnahmen, für die Sie mit Ihrem individuellen Steuersatz Einkommensteuer zahlen.
Auch die Umsatzsteuerforderungen beruhen auf dem Listenpreis, wenn Sie die 1 % Regelung für die Umsatzsteuer wählen. Ziehen Sie von diesem Betrag eine Pauschale von 20 % ab, auf den monatlichen Anteil von 1 % erhebt der Staat eine Umsatzsteuer von 19 %.
Quellen