In der Anlage G nennen Sie nur Ihren Gewinn, die Berechnung erfolgt an anderer Stelle. Die Gewinnermittlung nehmen Sie entweder mit dem Formular EÜR oder mit einer Bilanz vor. Die Anlage G weist einen zusammenfassenden Charakter auf, zudem fragt das Finanzamt verschiedene spezielle Angaben ab. Viele Unternehmer tragen in diese Anlage ausschließlich Ihren Gewinn ein, andere Abschnitte sind für sie irrelevant.
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Wer muss die Anlage G der Steuererklärung ausfüllen
Wenn Sie mit einem Gewerbebetrieb Umsätze erwirtschaften, schreibt das Finanzamt die Abgabe der Anlage G vor.
Unter anderem diese Personengruppen sind zum Einreichen der Anlage G verpflichtet:
- Kaufleute
- Betreiber von Hotels und Restaurants
- Inhaber von Industrie- und Handwerksunternehmen
- Besitzer von Dienstleistungsfirmen, sofern sie nicht freiberuflich arbeiten
- Beteiligte an gewerblichen Personengesellschaften
- Vermieter von Ferienwohnungen, wenn sie ähnlich wie eine Beherbergungsstätte agieren
- Miteigentümer von Kapitalgesellschaften bei Veräußerungsgewinnen
Diese Angaben fordert das Finanzamt in der Anlage G
Dieses Formular setzt sich aus vier Abschnitten zusammen:
- Gewinn
- Zusätzliche Angaben bei Steuerermäßigung nach § 35 EStG
- Veräußerungsgewinn (vor Abzug etwaiger Freibeträge)
- Sonstiges
Im Folgenden stellen wir Ihnen diese vier Bestandteile kurz vor.
Gewinn
Als Gewerbebetrieb können Sie auf unterschiedliche Weise Gewinne erzielen. Wenn Sie als Einzelunternehmer tätig sind, tragen Sie Ihren Gewinn in Zeile 4 ein. Sie betreiben einen weiteren Gewerbebetrieb? Nutzen Sie hierfür Zeile 6. Viele Unternehmer beteiligen sich alternativ an Personengesellschaften wie OHGs und KGs: Die Gewinnanteile halten Sie in Zeile 8 fest.
Darüber hinaus enthält dieser Abschnitt weitere Felder zu diversen Themen. Geben Sie in Zeile 16 zum Beispiel an, ob Sie eine Steuerbegünstigung nach § 34a EStG wünschen. Diese Begünstigung können Sie für Gewinne, die Sie im Unternehmen belassen, beantragen.
Freiberufler ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich mit dem Formular EÜR, bei Gewerbetreibenden ist dies unterschiedlich. Das hängt von der Rechtsform und dem Umsatz beziehungsweise Gewinn ab. Einzelunternehmer und Personengesellschaften dürfen die vereinfachte Gewinnermittlungsmethode der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) verwenden, sofern sie gewisse Umsatz- und Gewinnschwellen nicht überschreiten:
Die Abgabe der EÜR ist möglich, wenn Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren höchstens 600.000 Euro Jahresumsatz und höchstens 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielen. Bei höheren Werten liegt dagegen eine Buchführungspflicht vor, die Bilanzierung ist obligatorisch. Reichen Sie in diesem Fall statt dem Formular EÜR eine E-Bilanz ein!
Zusätzliche Angaben bei Steuerermäßigung nach § 35 EStG
Der Staat ermäßigt die Einkommensteuer, wenn Gewerbetreibende kommunale Gewerbesteuer abführen. Das Finanzamt benötigt zusätzliche Angaben, um diese Steuerermäßigung konkret zu berechnen. Das umfasst insbesondere den Gewerbesteuermessbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Wenn Sie mehrere Gewerbebetriebe betreiben, müssen Sie diese Daten getrennt auflisten.
Veräußerungsgewinn (vor Abzug etwaiger Freibeträge)
In diesem Abschnitt halten Sie mögliche Veräußerungsgewinne fest: Diese können sich durch den Verkauf Ihrer Firma oder die Geschäftsaufgabe ergeben. Auch der Verkauf von Unternehmensanteilen findet in diesem Teil der Anlage G der Steuererklärung Berücksichtigung.
Zudem müssen Sie den Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften und GmbHs in die entsprechenden Felder eintragen, sofern sie mindestens 1 % des Gesellschaftsvermögens besitzen oder besessen haben. Die Gewinne für die veräußerten Anteile fallen ausdrücklich nicht unter die Abgeltungssteuer, das Finanzamt berechnet Einkommensteuer.
Sonstiges
Der letzte Abschnitt beinhaltet diverse Angaben zu unterschiedlichen Einkünften und Ausgaben. Nennen Sie hier zum Beispiel Gewinne aus gewerblicher Tierzucht und gewerblichen Termingeschäften sowie Zinsaufwendungen nach § 4h EStG.
Steuerberater füllen Anlage G der Steuererklärung aus
Wenn Sie die Guhr Steuerberatung für alle steuerrechtlichen Aspekte Ihres Gewerbebetriebs beauftragen, kümmern wir uns auch um die Anlage G. Zu unseren Leistungen gehört zudem das Erstellen der Einnahmenüberschussrechnung oder der Bilanz: Versierte Steuerberater ermitteln Ihren Gewinn akribisch und nutzen vorhandene Wahlmöglichkeiten bei Aspekten wie Abschreibungen zu Ihren Gunsten!
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Fragen & Antworten zur Anlage G
Die Anlage G sieht das Finanzamt für alle Gewerbetreibende vor. Hierbei handelt es sich um Selbstständige, die nicht freiberuflich tätig sind. Freiberufler reichen die Anlage S ein. Entscheidend ist, ob Sie im Veranlagungsjahr Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt haben. Die Höhe spielt keine Rolle. Wenn Sie vor Ihrer Existenzgründung Aufwendungen absetzen wollen, kann sich auch die Abgabe der Anlage G im Jahr vor dem Gründungsdatum lohnen. Beachten Sie die gültigen Fristen.
In dieser Anlage informieren Sie über Ihre Gewinne aus Gewerbebetriebe. Zudem teilen Sie dem Finanzamt mögliche Veräußerungsgewinne mit und befassen sich mit potenziellen Steuerermäßigungen. Im abschließenden Bereich „Sonstiges“ fordert das Finanzamt diverse Angaben zu Spezialthemen wie Gewinnen aus gewerblichen Termingeschäften. Viele Unternehmer müssen ausschließlich den Abschnitt „Gewinn“ ausfüllen. Zahlen Sie Gewerbesteuer, sollten Sie sich auch dem Abschnitt „Zusätzliche Angaben bei Steuerermäßigung nach § 35 EStG“ widmen.
Das hängt davon ab, ob Sie zur Gewinnermittlung mit einer Einnahmenüberschussrechnung berechtigt sind. Falls dies zutrifft, füllen Sie die Anlage EÜR aus. Das Ergebnis der EÜR (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) tragen Sie in die Anlage G ein. Andernfalls müssen Sie eine Bilanz erstellen. Entnehmen Sie dieser Bilanz Ihren Gewinn und geben Sie diesen in Anlage G an.
Wenn Sie keine Bücher führen, ermitteln Sie Ihren Gewinn zwingend mit der Einnahmenüberschussrechnung in Anlage EÜR. Dort tragen Sie Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ein, gegebenenfalls fügen Sie für Abschreibungen ein Anlagenverzeichnis hinzu. Wenn Sie eine Bilanz erstellen müssen, können Sie das Formular EÜR ignorieren. In diesem Fall müssen Sie die strengen Richtlinien der E-Bilanz einhalten.
Quellen:
Bildquelle: realinemedia – de.depositphotos.com