Sie agieren als Einzelunternehmer und überlegen, ob Sie stattdessen eine Kapitalgesellschaft gründen sollen? Grundsätzlich ist es möglich, Ihren bestehenden Betrieb in eine neu gegründete oder bereits existierende Gesellschaft zu übertragen. Die meisten Interessierten richten ihre Aufmerksamkeit auf die Unternehmergesellschaft (UG), die eine vereinfachte Form der GmbH darstellt.
Zu Beginn der Hinweis: Theoretisch eignet sich die UG für diesen Zweck nicht. Das liegt daran, dass das zugrundeliegende Gesetz bei dieser speziellen Gesellschaft keine Sacheinlagen vorsieht. In der Praxis lässt sich die Überführung dennoch umsetzen. Alternativ lohnt sich ein Blick auf GmbHs, auch wenn die Hürden höher liegen. Bedenken, dass es sich bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine UG oder GmbH um eine komplexe Herausforderung handelt. Nutzen Sie die Expertise einer etablierten Steuerberatung!
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UG oder GmbH statt Einzelunternehmen: Was spricht für diese Umwandlung?
Wenn Sie Ihr Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft überführen wollen, bedeutet dies einen gewissen Aufwand. Entsprechend sollten gute Gründe für diesen Schritt vorliegen. Vergleichen Sie in Ruhe die Vor- und Nachteile der Rechtsformen Einzelunternehmen, UG und GmbH!
Der wichtigste Pluspunkt von UGs und GmbHs bezieht sich auf die Haftung. Als Einzelunternehmer haften Sie mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen für Forderungen Dritter. Im Insolvenzfall und bei hohen ausstehenden Forderungen erweist sich dieser Haftungsmechanismus als fatal. Eventuell verlieren Sie einen Großteil Ihres Privatvermögens und müssen Privatinsolvenz anmelden. Mit einer Kapitalgesellschaft meiden Sie dieses Risiko, das Risiko beschränkt sich auf das Betriebsvermögen.
Hier schließt sich eine wichtige Frage an: Wie groß ist diese finanzielle Gefahr? Das lässt sich nicht pauschal beantworten, das konkrete Risiko hängt von der Art Ihrer Geschäftstätigkeit, Ihrer betriebswirtschaftlichen Vorsicht und dem Versicherungsschutz ab. Klären Sie diesen Aspekt am besten mit Ihrem Steuer- und Unternehmensberater!
Darüber hinaus kann sich die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft aus steuerlichen Gründen lohnen. Auch bei diesem Punkt kommt es auf Ihren individuellen Fall an. Weitere Pluspunkte von Kapitalgesellschaften sind das gute Image und die hohe Bonität, das gilt speziell für GmbHs. Die höhere Bonität gründet sich unter anderem auf dem Stammkapital, das als Sicherheit dient.
Beziehen Sie auch die Nachteile von UGs und GmbHs in Ihre Überlegungen ein. Dazu zählen:
– administrativer Aufwand: Kapitalgesellschaften unterliegen der Bilanzpflicht. Auch die Gründung und die Verwaltung einer UG oder einer GmbH gehen mit einem deutlich erhöhten Aufwand einher.
– Stammkapital: Bei einer GmbH setzt die Gründung ein Stammkapital von 25.000 Euro voraus. Diese finanzielle Hürde kann abschrecken. Als Alternative empfiehlt sich die UG, die als Einstiegsmodell für eine GmbH fungiert. Bei UGs beträgt das geforderte Stammkapital nur 1 Euro, im Gegenzug besteht eine „Ansparpflicht“.
Vom Einzelunternehmen zur Kapitalgesellschaft – die steuerlichen Auswirkungen
Bei Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften gelten andere steuerrechtliche Grundlagen. Blicken wir auf die Steuern, die Sie bei diesen beiden Rechtsformen bezahlen müssen:
Als Einzelunternehmer führen Sie auf Ihren Gewinn Einkommensteuer ab. Sie geben den Gewinn, der sich aus Ihrer Geschäftstätigkeit ergibt, in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Hierfür füllen Sie das entsprechende Formular aus, für Gewerbetreibende ist die Anlage G relevant. Sie arbeiten als Freiberufler? Dann füllen Sie die Anlage S aus. Wenn Sie Ihren Gewinn mit einer Einnahmenüberschussrechnung ermitteln dürfen, fordert Ihr Finanzamt zudem die Anlage EÜR. Andernfalls müssen Sie Ihrer Steuererklärung eine Bilanz und eventuell weitere Unterlagen hinzufügen. Ihre Steuerberatung erledigt diese Aufgaben für Sie!
Was bedeutet dies finanziell? Die Finanzbehörde versteuert Ihre Einkünfte als Einzelunternehmer mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Der Spitzensteuersatz beträgt 42 %, der sogenannte Reichen-Steuersatz für hohe Einkommen 45 %. Das Problem liegt auf der Hand: Viele Unternehmer bewegen sich im Bereich des Spitzensteuersatzes oder des Reichen-Steuersatzes. Zugleich tragen sie erhebliche unternehmerische Risiken.
Zusätzlich gilt für viele Einzelunternehmer die Gewerbesteuerpflicht: Diese von den Kommunen festgelegte Steuer bezieht sich unmittelbar auf Ihren Betrieb.
Bei Kapitalgesellschaften funktioniert die Besteuerung größtenteils anders: Die Steuerpflicht betrifft die Gesellschaft, nicht Sie als Unternehmer. Der Staat fordert folgende gewinnbasierte Steuern:
– Körperschaftssteuer: 15 % des Gewinns
– Solidaritätszuschlag: 5,5 % auf Körperschaftssteuer
– Gewerbesteuer: lokal unterschiedliche Gewerbesteuersätze (wie bei Einzelunternehmen)
Grundsätzlich ist die Besteuerung niedriger als bei vielen Einzelunternehmen. Bedenken Sie jedoch, dass der versteuerte Gewinn bei Kapitalgesellschaften in der Firma verbleibt. Als Gesellschafter dürfen Sie nicht privat über dieses Kapital verfügen. Bei der Überführung in Ihr Privatvermögen erfolgt eine weitere Besteuerung. Zwei Formen sind verbreitet:
– die Gewinnausschüttung: Kapitalgesellschaften können den Gewinn vollständig oder teilweise an ihre Gesellschafter ausschütten, das erfordert einen entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung. Auf diese Gewinnausschüttungen fallen die Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) und der Solidaritätszuschlag an. Die Kapitalgesellschaft behält diese Steuern ein und führt sie an das Finanzamt ab.
– Einkommensteuer auf Einkommen: Viele Gesellschafter arbeiten zugleich als Angestellte ihres Unternehmens, häufig als Geschäftsführer. Bei Kapitalgesellschaften, die aus einem Einzelunternehmen entstanden sind, findet sich dies häufig. In diesem Fall bezahlt die Gesellschaft ihrem Geschäftsführer oder anderen Mitarbeitern ein Gehalt, das der Lohnsteuerpflicht unterliegt. Auch die Sozialversicherungspflicht greift.
Überführung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft
Wenn Sie sich für eine GmbH als künftige Rechtsform entscheiden, verwirklichen Sie die Firmenwandlung in einer dieser Varianten:
– Überführung in eine bestehende GmbH: In diesem Fall handelt es sich um eine Sachkapitalerhöhung. Sie bringen Ihr Einzelunternehmen als Sacheinlage ein, dadurch erhöht sich das Stammkapital der GmbH. In der Praxis schließen sich Einzelunternehmer mit einem anderen Unternehmen zusammen. Sie werden Gesellschafter einer etablierten GmbH und bringen ihr bisheriges Unternehmen als Sacheinlage mit.
– Überführung in eine neu gegründete GmbH: Bei dieser Option gründen Sie zuerst eine GmbH. Ihr bisheriges Unternehmen übertragen Sie als Sacheinlage. Der Vorteil bei GmbHs ist, dass Sie das geforderte Mindestkapital von 25.000 Euro auch mit solchen Sacheinlagen erreichen können.
Sie ziehen eine UG vor? Hier müssen Sie anders vorgehen, da das Gesetz keine Sacheinlagen vorsieht. Besprechen Sie sich mit Ihrer Guhr Steuerberatung!
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Einzelunternehmen in UG oder GmbH umwandeln? Lassen Sie sich beraten!
Wenn Sie sich mit der möglichen Umwandlung Ihres Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft befassen, sehen Sie sich mit zahlreichen Fragen konfrontiert. So interessiert, ob sich dieser Schritt aus steuerrechtlichen Gründen empfiehlt. Viele weitere Aspekte wie Haftungsrisiken und der administrative Aufwand verdienen Ihre Beachtung. Sie haben sich grundsätzlich für eine Umwandlung entscheiden? Dann fragt sich, welche Rechtsform Sie anstreben sollen und wie Sie Ihren Plan professionell in die Tat umsetzen.
Ihre Guhr Steuerberatung informiert Sie ausführlich zu den Vor- und Nachteilen einer Unternehmensumwandlung und begleitet Sie bei diesem herausfordernden Prozess. Ein Einzelunternehmen in eine UG oder GmbH umwandeln? Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch!
Fragen und Antworten
Eine direkte Umwandlung verbietet das Gesetz. Im § 5a Abs. GmbHG steht explizit, dass Sacheinlagen bei einer Unternehmergesellschaft ausgeschlossen sind. Konkret bedeutet dies: Sie können Ihr Einzelunternehmen nicht unmittelbar in eine neu gegründete UG einbringen. Über einen Umweg können Sie Ihr bestehendes Unternehmen dennoch in eine UG überführen. Ist dies sinnvoll? Holen Sie den Rat von erfahrenen Steuerexperten ein!
Für viele Unternehmer spielen die Haftungsrisiken eine zentrale Rolle, wenn sie ihr Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft umwandeln. Als Einzelunternehmer haften Sie mit Ihrem kompletten Privatvermögen, bei Kapitalgesellschaften beschränkt sich die Haftung auf das Firmenvermögen. Darüber hinaus kann sich die Umwandlung Ihres Unternehmens aus steuerlichen Gründen empfehlen. Hier kommt es aber auf den Einzelfall ein. Informieren Sie sich bei Ihrer Guhr Steuerberatung – die Experten errechnen die steuerlichen Auswirkungen und zeigen Ihnen verschiedene Szenarien auf!
Hierfür stehen Ihnen zwei Optionen offen. Erstens können Sie Ihr Unternehmen in eine bestehende GmbH überführen. Ihr Betriebsvermögen fungiert als Sacheinlage, der Vorgang nennt sich Sachkapitalerhöhung und erhöht das Stammkapital der GmbH. Zweitens können Sie eine neue GmbH gründen und Ihr Unternehmen als Sacheinlage einbringen. Im optimalen Fall erreichen Sie mit dieser Sacheinlage das notwendige Mindestkapital von 25.000 Euro.
Auch dies ist möglich. Bei einer Holding handelt es sich aber um keine separate Rechtsform, sondern um eine Unternehmensstruktur. Es stellt sich deshalb weiterhin die Frage, welche Rechtsform Sie für Ihr Unternehmen vorziehen. Welche Vorteile bietet eine Holding? Das ist die nächste Frage. Diese Struktur kann sich unter anderem beim Image und bei den Steuern als vorteilhaft erweisen. Kontaktieren Sie Ihre erfahrenen Steuerberater!