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Kleinunternehmerregelung Änderungen 2025 – Das gibt es zu beachten!

Inhaltsübersicht

Viele Freiberufler und Gewerbetreibende mit geringen Umsätzen schätzen die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Bis zu gewissen Umsatzgrenzen müssen sie keine Umsatzsteuer ausweisen, das minimiert den bürokratischen Aufwand und bietet bei Geschäften mit Endverbrauchern wirtschaftliche Vorteile.

 

Ab dem nächsten Jahr können noch mehr Unternehmer diese Regelung in Anspruch nehmen: Die relevante Umsatzgrenze steigt von 22.000 auf 25.000 Euro. Einen Blick verdient auch eine weitreichende Änderung, welche den Wechsel von der Kleinunternehmerregelung in die Regelbesteuerung betrifft.

 

Relevante Umsätze für die Kleinunternehmerregelung ab 2025

 

Bei der Kleinunternehmerregelung kommt es entscheidend darauf an, welche Umsätze Sie im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben und im aktuellen Kalenderjahr vermutlich erzielen. Um von dieser Regelung zu profitieren, dürfen Sie keine der beiden Grenzen überschreiten. Die Grenze für das aktuelle Jahr beruht bis Ende 2024 auf einer sachgerechten Schätzung, ab 2025 gibt der tatsächlich erzielte Umsatz den Ausschlag. Das kann zu einem unterjährigen Wechsel führen.

 

Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr

 

Bisher liegt die Grenze für das vorangegangene Kalenderjahr bei 22.000 Euro. Ab dem 01. Januar 2025 erhöht sie sich auf 25.000 Euro. Dadurch kommen mehr Unternehmer potenziell in den Genuss der Kleinunternehmerregelung. Zugleich verhindert dieser Anstieg, dass Nutzer dieser Regelung aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten herausfallen. Viele Betriebe verzeichnen aufgrund der Inflation höhere Umsätze, ohne dass sich die wirtschaftliche Lage in relevantem Maße verbessert: Die Steigerung der Umsatzgrenze ist eine wichtige Anpassung an die Preisentwicklung.

 

Beratungsgespräch mit einem Steuerexperten

 

Umsatz im laufenden Jahr

 

Beim Umsatz für das laufende Kalenderjahr fällt die Erhöhung noch deutlicher aus: Der Gesetzgeber verdoppelt die Umsatzgrenze von 50.000 Euro auf 100.000 Euro.

 

Diesbezüglich kommt es zu einer weitreichenden Änderung: Ab sofort entfällt die Pflicht zur sachgerechten Schätzung, stattdessen kommt es auf den tatsächlich erzielten Umsatz an. Was bedeutet dies in der Praxis?

 

Unterjähriger Wechsel der Besteuerung

 

Bisher gilt die Kleinunternehmerregelung für vollständige Kalenderjahre. Das heißt: Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 50.000 Euro entgegen Ihrer sachgerechten Schätzung übersteigen, ändert sich bis zum Jahresende nichts. Die Kleinunternehmerregelung entfällt erst zum Jahreswechsel.

 

Ab 2025 gibt es eine weitreichende Änderung: Sobald Sie im laufenden Jahr mehr als 100.000 Euro Umsatz erzielen, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Für die bisher erzielten Umsätze gilt weiterhin die Kleinunternehmerregelung, eine nachträgliche Änderung müssen Sie nicht durchführen. Für sämtliche Rechnungen ab dem Überschreiten gilt fortan aber die gewöhnliche Umsatzsteuerpflicht.

 

Umsätze stets im Blick behalten

 

Der mögliche unterjährige Wechsel bei der Kleinunternehmerregelung stellt eine Herausforderung dar: Nähern Sie sich der Grenze von 100.000 Euro an, empfiehlt sich Vorsicht! Kontrollieren Sie Ihre Umsätze akribisch. Vermeiden Sie das Ausstellen von Rechnungen nach § 19 UStG, obwohl Sie bereits die Umsatzgrenze überschritten haben. Ihre Guhr Steuerberatung unterstützt Sie tatkräftig: Lagern Sie am besten Ihre Buchhaltung an die Steuerexperten aus!

 

Änderung bei der Berechnung des maßgeblichen Umsatzes

 

Welche Umsätze sind bei den Grenzen der Kleinunternehmerregelung maßgeblich? Hierfür existieren klare Bestimmungen. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Guhr Steuerberatung!

 

Die Experten klären Sie auch über eine wichtige Änderung zum Jahreswechsel 2024/2025 auf: Bisher müssen Unternehmen anfallende Umsatzsteuer hinzurechnen, diese Pflicht entfällt. Das betrifft insbesondere Betriebe, die bisher der Regelbesteuerung unterliegen und künftig von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen wollen. Diese Änderung erweist sich als vorteilhaft.

 

Neu ab Januar 2025: EU-Kleinunternehmerregelung

 

Erbringen deutsche Kleinunternehmer im EU-Ausland Leistungen und fallen dort unter die nationale Umsatzsteuerpflicht, profitieren sie ab 2025 von einer Harmonisierung: Ab dann gilt die EU-Kleinunternehmerregelung, abgekürzt EU-KU-Regelung. Der wesentliche Vorteil besteht darin, dass Sie die deutsche Regelung auch für Ihre Umsätze in anderen EU-Mitgliedsländern anwenden dürfen. Das reduziert Ihren bürokratischen Aufwand.

 

Kleinunternehmerregelung anwenden?

 

Zum Jahresanfang 2025 ändert sich bei der Kleinunternehmerregelung einiges, die wichtigste Regelung bleibt aber unverändert: Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, dürfen Sie frei entscheiden, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen.

 

Bei dieser Regelung nach § 19 UStG finden sich Vor- und Nachteile. Zu den Vorteilen gehören:

 

– Sie ersparen sich bürokratischen Aufwand.

– Bei Geschäften mit Privatkunden ergeben sich wirtschaftliche Vorteile, da Ihre Rechnungsbeträge ohne Umsatzsteuer günstiger sind.

 

Dem steht ein wichtiger Nachteil gegenüber: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen Sie als Unternehmer selbst Umsatzsteuer zahlen. Die Rechnungsbeträge von Lieferanten sind entsprechend höher als ohne § 19 UStG.

 

Was ist in Ihrem Fall besser? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, es bedarf einer individuellen Abwägung. Lassen Sie sich von Ihren Experten der Guhr Steuerberatung beraten!

 

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Was ändert sich 2025 für Kleinunternehmer?

 

Bei der Kleinunternehmerregelung treten ab 2025 weitreichende Änderungen in Kraft. So erhöhen sich die relevanten Umsatzgrenzen für das vorangegangene Jahr und das aktuelle Jahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro. Zudem kann es im laufenden Kalenderjahr ab sofort zu einem Wegfall der Kleinunternehmerregelung kommen. Sobald Unternehmen mehr als 100.000 Euro Umsatz erzielen, müssen sie die Umsatzsteuer ausweisen.

 

Was ändert sich für Selbstständige 2025?

 

Der Jahreswechsel 2024/2025 geht mit vielfältigen Gesetzesänderungen einher. Neben den Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung verdient zum Beispiel die Einführung der E-Rechnungspflicht Beachtung. Darüber hinaus gibt es diverse Erleichterungen. Unternehmer müssen unter anderem keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr vornehmen, wenn im Vorjahr höchstens 2.000 Euro Umsatzsteuer angefallen sind. Bisher lag diese Grenze bei 1.000 Euro.

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