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Umsatzsteuer4 Min. Lesezeit

Vorsteuerpauschalierung als Alternative zur Einzelabrechnung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind berechtigt, tatsächlich geleistete Vorsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer abzuziehen. Sie weisen alle an Lieferanten gezahlten Vorsteuerbeträge einzeln aus und bewahren die entsprechenden Rechnungen auf. Diesem Aufwand entgehen Sie mit der Vorsteuerpauschalierung!

Unter bestimmten Umständen dürfen Sie die Vorsteuer pauschal berechnen. Dieses Wahlrecht genießen verschiedene Gruppen der freien Berufe und diverse Gewerbezweige. Auch gemeinnützige Körperschaften können gegebenenfalls von diesem Recht Gebrauch machen.

Bei der Vorsteuerpauschalierung spielt die tatsächlich geleistete Vorsteuer, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben, keine Rolle! Stattdessen berechnen Sie die Vorsteuerpauschale mit einem branchen- oder berufsspezifischen Durchschnittssatz. Ihr Jahresumsatz bildet hierfür die Berechnungsgrundlage.

Die Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs ist in § 23 Umsatzsteuergesetz (UStG),%C2%A7%2023%20Allgemeine%20Durchschnitts%C3%A4tze&text=1.&text=2.,Anwendung%20der%20Durchschnittss%C3%A4tze%20ergeben%20w%C3%BCrde.)und in § 69 sowie § 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) festgelegt. Die einzelnen Berufe und Gewerbezweige listet der Gesetzgeber in einer Anlage zur UStDV auf. Dort finden Sie auch die konkreten Durchschnittssätze, die für die jeweiligen Gruppen relevant sind.

Insgesamt profitiert eine Vielzahl an Betrieben von der Vorsteuerpauschalierung.

Dazu gehören:

  • Handwerk: Malerbetriebe, Schlossereien, Polstereien, Gärtnereien, Kfz-Werkstätten
  • Einzelhandel: Blumenläden, Fahrradhändler, Drogerien, Obst- und Gemüsegeschäfte, Reformhäuser
  • sonstige Gewerbebetriebe: Gastwirtschaften, Eisdielen, Taxibetriebe
  • freie Berufe: Journalisten, Schriftsteller, selbstständige Bühnenmitarbeiter, Hochschullehrer, Rechtsanwälte, Unternehmens- und Steuerberater

Diese Liste soll verdeutlichen, wie breit die Gruppe der Anspruchsberechtigten ist. Sie ist aber nicht vollständig: Recherchieren Sie in der Anlage zur UStDV oder wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung, falls Ihr Beruf oder Ihre Branche fehlt!

Die Vorsteuerpauschalierung können Sie nur vornehmen, wenn Sie zu einer berechtigten Berufs- oder Gewerbegruppe gehören und umsatzsteuerpflichtig sind. Als Kleinunternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, sind Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Entsprechend können Sie auch die pauschalisierte Variante nicht nutzen.

Zudem sieht der Gesetzgeber folgende Voraussetzungen vor:

  • Sie erfüllen Ihre Buchhaltungspflichten mit der Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Unter die Bilanzpflicht fallen Sie nicht.
  • Ihr maßgeblicher Jahresumsatz beträgt höchstens 61.356 Euro. Hier gilt der Wert des vorangegangenen Kalenderjahrs. Übersteigt Ihr Umsatz diese Summe, entfällt die Möglichkeit zur Vorsteuerpauschalierung im Folgejahr.

Beim pauschalen Vorsteuerabzug berechnen Sie im ersten Schritt den maßgeblichen Umsatz. Hierbei müssen Sie gegebenenfalls einige Posten abziehen, sodass sich Ihr Jahresumsatz von dem für die Vorsteuer relevanten Umsatz unterscheidet.

Folgende Umsätze dürfen Sie nicht berücksichtigen:

  • Einfuhren (Importe von außerhalb der EU)
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (Bezug aus anderem EU-Land)
  • steuerfreie Umsätze

Ihre Vorsteuer errechnen Sie anschließend mit Ihrem berufs- oder branchenspezifischen Durchschnittssatz.

Diese Werte differieren deutlich, das zeigen folgende Beispiele:

  • Schriftsteller: 2,6 %
  • Journalist: 4,8 %
  • Süßwarenhändler: 6,6 %
  • Geschäft für Oberbekleidung: 12,3 %

Wenn Sie die Voraussetzungen zur Vorsteuerpauschalierung erfüllen, genügt ein formloser Antrag, um diese in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt erkennt die Pauschalisierung auch an, wenn dies aus Ihrer Praxis bei der Umsatzsteuer-Steuererklärung ersichtlich ist.

Es besteht die Möglichkeit, den pauschalen Vorsteuerabzug zu beenden. Bedenken Sie, dass Sie sich in diesem Fall fünf Jahre lang an den Widerruf binden. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie zur Vorsteuerpauschalierung zurückkehren.

Bei dieser Frage kommt es auf die individuellen Umsätze eines Betriebs an. Als Unternehmer sollten Sie abwägen, wie viel Vorsteuer bei Ihnen anfällt. Investieren Sie zum Beispiel über mehrere Jahre größere Summen in Ihre Betriebseinrichtung, spricht einiges dafür, dass Sie auf die Vorsteuerpauschalierung verzichten sollten.

In anderen Fällen ergibt sich durch den pauschalen Vorsteuerabzug ein finanzielles Plus - der geringere Aufwand für die Buchhaltung kommt als Vorteil hinzu.

Bei vielen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist Entscheidung für oder gegen den pauschalen Vorsteuerabzug komplex. Es bedarf einer fundierten steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Einschätzung. Die Experten der Guhr Steuerberatung helfen Ihnen kompetent bei der Entscheidungsfindung!

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Was ist die Vorsteuerpauschalierung?
Bei der Vorsteuerpauschalierung berechnen Sie Ihre Vorsteuer nicht anhand einzelner Rechnungen, sondern pauschal mit einem branchen- oder berufsspezifischen Durchschnittssatz auf Ihren maßgeblichen Jahresumsatz. Die tatsächlich an andere Unternehmen gezahlte Vorsteuer spielt dabei keine Rolle. Rechtsgrundlage sind § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV; die berechtigten Berufe und Gewerbezweige samt Durchschnittssätzen listet eine Anlage zur UStDV auf.
Wer darf die Vorsteuer pauschal berechnen?
Berechtigt sind bestimmte freie Berufe und Gewerbezweige aus der Anlage zur UStDV – etwa Journalisten, Schriftsteller, Rechtsanwälte, Malerbetriebe, Blumenläden oder Taxibetriebe. Voraussetzung ist, dass Sie umsatzsteuerpflichtig sind, Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (keine Bilanzpflicht) und Ihr maßgeblicher Jahresumsatz im Vorjahr höchstens 61.356 Euro betrug. Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung nutzen, sind ausgeschlossen, da sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Wie hoch ist der Durchschnittssatz bei der Vorsteuerpauschalierung?
Der Durchschnittssatz hängt von Ihrem Beruf oder Ihrer Branche ab und differiert deutlich: Schriftsteller rechnen mit 2,6 %, Journalisten mit 4,8 %, Süßwarenhändler mit 6,6 % und Geschäfte für Oberbekleidung mit 12,3 %. Berechnungsgrundlage ist der maßgebliche Jahresumsatz – dabei bleiben Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und steuerfreie Umsätze außen vor.
Kann ich die Vorsteuerpauschalierung wieder rückgängig machen?
Ja, Sie können den pauschalen Vorsteuerabzug widerrufen – allerdings binden Sie sich damit für fünf Jahre an diese Entscheidung. Erst nach Ablauf dieser Frist ist eine Rückkehr zur Pauschalierung möglich. Prüfen Sie deshalb vorausschauend, ob in den Folgejahren größere Investitionen anstehen, bevor Sie sich festlegen.

Über den Autor

Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater

Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.

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