Unter bestimmten Umständen dürfen Sie die Vorsteuer pauschal berechnen. Dieses Wahlrecht genießen verschiedene Gruppen der freien Berufe und diverse Gewerbezweige. Auch gemeinnützige Körperschaften können gegebenenfalls von diesem Recht Gebrauch machen.
Bei der Vorsteuerpauschalierung spielt die tatsächlich geleistete Vorsteuer, die Sie an andere Unternehmen gezahlt haben, keine Rolle! Stattdessen berechnen Sie die Vorsteuerpauschale mit einem branchen- oder berufsspezifischen Durchschnittssatz. Ihr Jahresumsatz bildet hierfür die Berechnungsgrundlage.
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Vorsteuerpauschalierung: Option für verschiedene Berufs- und Gewerbezweige
Die Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs ist in § 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) und in § 69 sowie § 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) festgelegt. Die einzelnen Berufe und Gewerbezweige listet der Gesetzgeber in einer Anlage zur UStDV auf. Dort finden Sie auch die konkreten Durchschnittssätze, die für die jeweiligen Gruppen relevant sind.
Insgesamt profitiert eine Vielzahl an Betrieben von der Vorsteuerpauschalierung.
Dazu gehören:
- Handwerk: Malerbetriebe, Schlossereien, Polstereien, Gärtnereien, Kfz-Werkstätten
- Einzelhandel: Blumenläden, Fahrradhändler, Drogerien, Obst- und Gemüsegeschäfte, Reformhäuser
- sonstige Gewerbebetriebe: Gastwirtschaften, Eisdielen, Taxibetriebe
- freie Berufe: Journalisten, Schriftsteller, selbstständige Bühnenmitarbeiter, Hochschullehrer, Rechtsanwälte, Unternehmens- und Steuerberater
Diese Liste soll verdeutlichen, wie breit die Gruppe der Anspruchsberechtigten ist. Sie ist aber nicht vollständig: Recherchieren Sie in der Anlage zur UStDV oder wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung, falls Ihr Beruf oder Ihre Branche fehlt!
Diese Voraussetzungen müssen Sie für den pauschalen Vorsteuerabzug erfüllen
Die Vorsteuerpauschalierung können Sie nur vornehmen, wenn Sie zu einer berechtigten Berufs- oder Gewerbegruppe gehören und umsatzsteuerpflichtig sind. Als Kleinunternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, sind Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Entsprechend können Sie auch die pauschalisierte Variante nicht nutzen.
Zudem sieht der Gesetzgeber folgende Voraussetzungen vor:
- Sie erfüllen Ihre Buchhaltungspflichten mit der Abgabe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Unter die Bilanzpflicht fallen Sie nicht.
- Ihr maßgeblicher Jahresumsatz beträgt höchstens 61.356 Euro. Hier gilt der Wert des vorangegangenen Kalenderjahrs. Übersteigt Ihr Umsatz diese Summe, entfällt die Möglichkeit zur Vorsteuerpauschalierung im Folgejahr.
So funktioniert die Vorsteuerpauschalierung
Beim pauschalen Vorsteuerabzug berechnen Sie im ersten Schritt den maßgeblichen Umsatz. Hierbei müssen Sie gegebenenfalls einige Posten abziehen, sodass sich Ihr Jahresumsatz von dem für die Vorsteuer relevanten Umsatz unterscheidet.
Folgende Umsätze dürfen Sie nicht berücksichtigen:
- Einfuhren (Importe von außerhalb der EU)
- innergemeinschaftliche Erwerbe (Bezug aus anderem EU-Land)
- steuerfreie Umsätze
Ihre Vorsteuer errechnen Sie anschließend mit Ihrem berufs- oder branchenspezifischen Durchschnittssatz.
Diese Werte differieren deutlich, das zeigen folgende Beispiele:
- Schriftsteller: 2,6 %
- Journalist: 4,8 %
- Süßwarenhändler: 6,6 %
- Geschäft für Oberbekleidung: 12,3 %
Sie arbeiten als freiberuflicher Journalist und erzielen einen maßgeblichen Jahresumsatz von 50.000 Euro? Dann beträgt die pauschalisierte Vorsteuer 2.400 Euro. Diese Vorsteuer können Sie mit der Umsatzsteuer, die Sie von Ihren Auftraggebern erhalten haben, verrechnen. Im Regelfall führt dies dazu, dass Sie weniger Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Im Einzelfall kann die pauschalisierte Vorsteuer zu einem Steuerüberhang mit Erstattungsanspruch führen.
Pauschaler Vorsteuerabzug: Antragsstellung und Auswirkungen
Wenn Sie die Voraussetzungen zur Vorsteuerpauschalierung erfüllen, genügt ein formloser Antrag, um diese in Anspruch zu nehmen. Das Finanzamt erkennt die Pauschalisierung auch an, wenn dies aus Ihrer Praxis bei der Umsatzsteuer-Steuererklärung ersichtlich ist.
Es besteht die Möglichkeit, den pauschalen Vorsteuerabzug zu beenden. Bedenken Sie, dass Sie sich in diesem Fall fünf Jahre lang an den Widerruf binden. Erst nach Ablauf dieser Frist können Sie zur Vorsteuerpauschalierung zurückkehren.
Vorsteuerpauschalierung: Lohnt sich das?
Bei dieser Frage kommt es auf die individuellen Umsätze eines Betriebs an. Als Unternehmer sollten Sie abwägen, wie viel Vorsteuer bei Ihnen anfällt. Investieren Sie zum Beispiel über mehrere Jahre größere Summen in Ihre Betriebseinrichtung, spricht einiges dafür, dass Sie auf die Vorsteuerpauschalierung verzichten sollten.
In anderen Fällen ergibt sich durch den pauschalen Vorsteuerabzug ein finanzielles Plus – der geringere Aufwand für die Buchhaltung kommt als Vorteil hinzu.
Wenn Sie auf die Vorsteuerpauschalierung verzichten, gilt diese Festlegung für mindestens fünf Jahre. Überstürzen Sie deshalb nichts! Ein typischer Fehler: Ein Freiberufler investiert in Computertechnik und Büromöbel, für das entsprechende Kalenderjahr erweist sich der normale Vorsteuerabzug im Vergleich zur Pauschalisierung als besser.
Aus diesem Grund beantragt er den Verzicht auf den pauschalen Vorsteuerabzug. In den Folgejahren verzeichnet er jedoch wesentlich geringere relevante Betriebsausgaben, die pauschalisierte Form wäre finanziell vorteilhaft. Fazit: Schätzen Sie die Vor- und Nachteile der Vorsteuerpauschalierung vorausschauend ein!
Vorsteuerpauschalierung: Fragen Sie Ihren Steuerberater!
Bei vielen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist Entscheidung für oder gegen den pauschalen Vorsteuerabzug komplex. Es bedarf einer fundierten steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Einschätzung. Die Experten der Guhr Steuerberatung helfen Ihnen kompetent bei der Entscheidungsfindung!
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Quellen
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