Betriebsausgaben bei einem Freiberufler: Mit diesen Betriebsausgaben reduzieren Sie Ihren Gewinn
Als Freiberufler errechnen Sie Ihren Gewinn, indem Sie von Ihren Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben abziehen. Doch was akzeptiert das Finanzamt als Betriebsausgabe? Welche Arten an Betriebsausgaben sind zu unterscheiden? Dürfen Sie Ausgaben sofort absetzen oder müssen Sie diese über mehrere Jahre abschreiben? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen!
VonKarsten Guhr · Geschäftsführer & SteuerberaterGeprüfter ArtikelZu den Betriebsausgaben gehören alle betrieblich veranlassten Aufwendungen. Das Gegenteil stellen Ausgaben zur privaten Lebensführung dar. Als Freiberufler genießen Sie bei diesen Ausgaben weitgehende Freiheiten: Bestimmen Sie Art und Höhe Ihrer Betriebsausgaben flexibel! Die Finanzbehörde muss diese im Regelfall akzeptieren.
Sie darf beispielsweise nicht prüfen, ob ein Kostenpunkt zweckmäßig ist. Auch Ausgaben, mit denen Sie keinen wirtschaftlichen Nutzen erzielen, mindern Ihre Steuerzahlungen.
Bei den Betriebsausgaben für Freiberufler fragt sich, ob Sie diese unmittelbar und in voller Höhe im aktuellen Geschäftsjahr geltend machen können. Sämtliche laufende Betriebskosten ziehen Sie sofort von Ihren Einnahmen ab. Das gilt zum Beispiel für Miet- und Gehaltszahlungen.
Anders sieht es bei Anschaffungen wie Dienstfahrzeugenund Büromöbeln aus: Hier kommt die Abschreibung nach den AfA-Tabellen zur Anwendung - Sie verteilen die Kosten auf mehrere Jahre.
Allerdings besteht bei diesen Anschaffungen eine Ausnahme: Bei geringfügigen Wirtschaftsgütern ermöglicht das Finanzamt die Sofortabschreibung. Das gilt für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis von 800 Euro. Bei Kosten bis 1.000 Euro existiert die Alternative der Poolabschreibung.
Wenn Sie sich als Freiberufler mit Betriebsausgaben befassen, sollten Sie sich auch mit gemischt veranlassten Kosten auseinandersetzen. Diese Ausgaben beinhalten einen beruflichen und privaten Nutzungsanteil - diese Kosten können Sie teilweise absetzen. Sie müssen diese Ausgaben so aufschlüsseln, dass die Aufteilung für das Finanzamt nachvollziehbar ist.
Das gilt zum Beispiel für Reisen mit beruflichem sowie privatem Zweck und die Mischnutzung von Geräten oder Telekommunikationsverträgen. Bestenfalls dokumentieren Sie die tatsächliche Nutzung. Oftmals erweist sich das jedoch als schwieriges Unterfangen: Ihre Guhr Steuerberatung unterstützt Sie!
Bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben finden sich zahlreiche Sonder- und Ausnahmeregeln. Diese beziehen sich auf unterschiedliche Aspekte: In manchen Fällen hängt es von Beschaffenheit und Nutzungsgrad ab, ob Sie Kosten als Betriebsausgaben absetzen können. Das typische Beispiel ist das häusliche Arbeitszimmer.
Bei anderen abziehbaren Ausgaben begrenzt der Gesetzgeber die steuerliche Anrechenbarkeit. Im Folgenden geben wir Ihnen zwei kurze Beispiele, damit Sie einen Eindruck gewinnen.
Die Regelungen zu Autokosten sind besonders komplex. So handhabt der Gesetzgeber Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte anders als Fahrten von der Betriebsstätte zu einem Kunden. Zudem interessiert, ob es sich um ein Privatfahrzeug oder um ein Firmenauto handelt.
Wenn der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 50 % liegt, können Sie das Fahrzeug dem Betriebsvermögen hinzufügen. Dann können Sie die Anschaffungskosten abschreiben und die laufenden Kosten als Betriebsausgaben auflisten. Den privaten Nutzungsanteil müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern.
Bei einem häuslichen Arbeitszimmer fragt sich im ersten Schritt, ob es die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt. Es muss sich um ein separates Zimmer handeln, die private Nutzung darf höchstens bei 10 % liegen. Zudem achtet das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung darauf, ob der restliche Wohnraum ausreichend ist.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, können Sie die Miet- und Nebenkosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen. Dazu gehören Ihre Warmmiete, Ihre Stromkosten, Ihre Müllgebühren und Ihre Hausratversicherung. Entscheidend für die anteilige Berechnung ist die Zimmergröße im Verhältnis zur gesamten Wohnungsgröße.
Für eine begrenzte Anzahl an Berufen sieht der Gesetzgeber eine vereinfachte Form des Betriebsausgabenabzugs vor. Als Angehöriger einer dieser Berufe können Sie eine jährliche Pauschale unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten ansetzen. Diese Regelungen gelten:
- schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit im Hauptberuf: 30 % der Betriebseinnahmen bis höchstens 2.455 Euro im Jahr
- wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit im Nebenberuf: 25 % der Betriebseinnahmen bis höchstens 614 Euro im Jahr
- Tätigkeit als Hebamme: 25 % der Betriebseinnahmen bis höchstens 1.535 Euro im Jahr
Das Steuerrecht für Selbstständige ist eine Herausforderung: Die vielfältigen Regelungen zu den Betriebsausgaben beweisen dies eindrücklich. Ihre Guhr Steuerberatung unterstützt Sie fachkundig. Mit unserer Hilfe geben Sie sämtliche Betriebsausgaben korrekt an und profitieren von der maximalen Steuerersparnis!
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Über den Autor
Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater
Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.
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