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Die steuerfreien Einnahmen im engen Sinne listet § 3 EStG abschließend auf. In der langen Liste des Gesetzes finden sich unter anderem diverse Lohn- und Sozialleistungen. Dazu zählen:
– Krankengeld
– Insolvenzgeld
– Kurzarbeitergeld
– Arbeitslosengeld
– Wohngeld
Für diese Ausnahmeregelungen interessieren sich auch viele Selbstständige: Erstens betrifft das Unternehmer, die während ihrer selbstständigen Tätigkeit unter anderem Krankengeld erhalten. Diese Leistung gewährt die gesetzliche Krankenkasse im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.
Zudem beantragen einige Selbstständige mit geringem Einkommen Wohngeld oder ergänzendes ALG2. Zweitens empfangen viele Gründer vor der Existenzgründung die entsprechenden Leistungen. Sie finanzieren ihren Lebensunterhalt zum Beispiel mit Arbeitslosengeld, bevor sie aus der Arbeitslosigkeit heraus einen Betrieb gründen.
Zusätzlich verdienen die Übungsleitungspauschale von 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro jährlich Erwähnung. Viele Selbstständige engagieren sich als Dozent an Fachhochschulen oder in einem Sportverein als Trainer: Für sie kommen diese genannten Steuervergünstigungen infrage.
Darüber hinaus existieren nicht steuerbare Einnahmen. Das sind Einnahmen, die unter keine Einkunftsart fallen. In der Konsequenz sind sie ebenfalls steuerfrei. Typische Beispiele für Unternehmer sind der Gründungszuschuss und die Investitionszulage.
Auswirkung von steuerfreie Einnahmen auf die Einkommensteuer
Bei allen steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen verzichtet der Staat auf Steuerforderungen. Es fällt weder Einkommensteuer noch Körperschaftssteuer an.
Manche Einnahmen stehen aber unter dem Progressionsvorbehalt. Das gilt für Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld, das Krankengeld und das Insolvenzgeld. Als Empfänger zahlen Sie auf diese Beträge zwar keine Steuern, die Leistungen erhöhen aber den individuellen Steuersatz auf andere Einnahmen.
Die Regelungen zu den steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen sind komplex, häufig kommt es zu Unsicherheiten und Verwechslungen. Das Krankengeld und das Krankentagegeld sind prominente Beispiele: Während das Krankengeld unter den Progressionsvorbehalt fällt, ist das Krankentagegeld eine nicht steuerbare Versicherungsleistung und findet bei der Steuer keine Berücksichtigung.
Steuerfreie Einnahmen und Betriebsausgaben
Bei sämtlichen steuerfreien Einnahmen nach § 3 verbietet das Gesetz den Betriebsausgabenabzug. Wenn in diesem Rahmen Ausgaben anfallen, dürfen Sie diese nicht als Betriebsausgaben angeben. Anders sieht es aus, wenn es sich um nicht steuerbare Einnahmen wie die Investitionszulage handelt. In diesem Fall dürfen sie alle damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben gewinnmindernd geltend machen.
Steuererklärung Profis überlassen
Manche steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben, andere nicht. Laien sind damit häufig überfordert. Beauftragen Sie eine Steuerkanzlei wie die Guhr Steuerberatung, müssen Sie sich mit diesen und weiteren Fragen nicht befassen: Wir sorgen für eine korrekte Steuererklärung und geben Ihnen zugleich viele wertvolle Tipps.
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Das kommt auf die Art der steuerfreien Einnahmen an. Die Übungsleitungspauschale können Sie als Freiberufler zum Beispiel in der Anlage S nennen. Haben Sie als Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen erhalten, tragen Sie diese in der Anlage AN ein. Manche steuerfreien oder nicht steuerbaren Einnahmen wie den Gründungszuschuss brauchen Sie nicht anzugeben.
Quellen:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/steuerfreie-einnahmen_idesk_PI20354_HI1637691.html
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/betriebseinnahmen-nach-estg-13-arten-der-betriebseinnahmen_idesk_PI20354_HI1477455.html