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Steuerfreie Einnahmen: Was bedeuten sie für Unternehmer?

Grundsätzlich unterliegen alle Einnahmen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit der Steuerpflicht. Von dieser Regelung gibt es aber Ausnahmen: Hierbei kann es sich zum Beispiel um Sozialleistungen oder Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten handeln. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel auf, für welche Einnahmen keine Steuern anfallen. Hierbei gehen wir auf die Unterschiede zwischen unterschiedlichen Arten an steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen ein.

Die steuerfreien Einnahmen im engen Sinne listet § 3 EStG abschließend auf. In der langen Liste des Gesetzes finden sich unter anderem diverse Lohn- und Sozialleistungen. Dazu zählen:

  • Krankengeld
  • Insolvenzgeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitslosengeld
  • Wohngeld

Für diese Ausnahmeregelungen interessieren sich auch viele Selbstständige: Erstens betrifft das Unternehmer, die während ihrer selbstständigen Tätigkeit unter anderem Krankengeld erhalten. Diese Leistung gewährt die gesetzliche Krankenkasse im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.

Zudem beantragen einige Selbstständige mit geringem Einkommen Wohngeld oder ergänzendes ALG2. Zweitens empfangen viele Gründer vor der Existenzgründung die entsprechenden Leistungen. Sie finanzieren ihren Lebensunterhalt zum Beispiel mit Arbeitslosengeld, bevor sie aus der Arbeitslosigkeit heraus einen Betrieb gründen.

Zusätzlich verdienen die Übungsleitungspauschale von 3.000 Euro im Jahr und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro jährlich Erwähnung. Viele Selbstständige engagieren sich als Dozent an Fachhochschulen oder in einem Sportverein als Trainer: Für sie kommen diese genannten Steuervergünstigungen infrage.

Darüber hinaus existieren nicht steuerbare Einnahmen. Das sind Einnahmen, die unter keine Einkunftsart fallen. In der Konsequenz sind sie ebenfalls steuerfrei. Typische Beispiele für Unternehmer sind der Gründungszuschuss und die Investitionszulage.

Bei allen steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen verzichtet der Staat auf Steuerforderungen. Es fällt weder Einkommensteuer noch Körperschaftssteuer an.

Manche Einnahmen stehen aber unter dem Progressionsvorbehalt. Das gilt für Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld, das Krankengeld und das Insolvenzgeld. Als Empfänger zahlen Sie auf diese Beträge zwar keine Steuern, die Leistungen erhöhen aber den individuellen Steuersatz auf andere Einnahmen.

Bei sämtlichen steuerfreien Einnahmen nach § 3 verbietet das Gesetz den Betriebsausgabenabzug. Wenn in diesem Rahmen Ausgaben anfallen, dürfen Sie diese nicht als Betriebsausgaben angeben. Anders sieht es aus, wenn es sich um nicht steuerbare Einnahmen wie die Investitionszulage handelt. In diesem Fall dürfen sie alle damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben gewinnmindernd geltend machen.

Manche steuerfreien und nicht steuerbaren Einnahmen müssen Sie in Ihrer Steuererklärung angeben, andere nicht. Laien sind damit häufig überfordert. Beauftragen Sie eine Steuerkanzlei wie die Guhr Steuerberatung, müssen Sie sich mit diesen und weiteren Fragen nicht befassen: Wir sorgen für eine korrekte Steuererklärung und geben Ihnen zugleich viele wertvolle Tipps.

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Welche steuerfreien Einnahmen gibt es?
Zu den typischen steuerfreien Einnahmen gehören diverse Lohnersatz- und Sozialleistungen wie das Krankengeld, das Kurzarbeitergeld und das Arbeitslosengeld. Auch nicht steuerbare Einnahmen wie der Gründungszuschuss sind steuerfrei.
Welches Einkommen muss versteuert werden?
Selbstständige versteuern ihren Betriebsgewinn. Einkünfte aus anderen Einkommensarten können hinzukommen, zum Beispiel aus einem sozialversicherungspflichtigen Nebenjob. Auf steuerfreie Einnahmen fallen keine Steuern ein, bei einem Progressionsvorbehalt erhöhen sie aber den individuellen Steuersatz.
Wo trage ich in der Einkommensteuererklärung steuerfreie Einnahmen ein?
Das kommt auf die Art der steuerfreien Einnahmen an. Die Übungsleitungspauschale können Sie als Freiberufler zum Beispiel in der Anlage S nennen. Haben Sie als Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen erhalten, tragen Sie diese in der Anlage AN ein. Manche steuerfreien oder nicht steuerbaren Einnahmen wie den Gründungszuschuss brauchen Sie nicht anzugeben.

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/steuerfreie-einnahmen_idesk_PI20354_HI1637691.html

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/betriebseinnahmen-nach-estg-13-arten-der-betriebseinnahmen_idesk_PI20354_HI1477455.html

Über den Autor

Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater

Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.

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