Bei den Kontoführungsgebühren kommt es entscheidend darauf an, ob Sie als Arbeitnehmer oder Freiberufler beziehungsweise Gewerbetreibender agieren. Im ersten Fall erkennt die Finanzbehörde Kontoführungsgebühren als Werbungskosten an. Im zweiten Fall handelt es sich bei diesen Gebühren um Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit die Berechnungsgrundlage für die Steuerermittlung schmälern.
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Welche Kosten für das Konto akzeptiert das Finanzamt?
Über viele Jahre warben zahlreiche Banken mit gebührenfreien Kontomodellen, diese Zeiten gehören der Vergangenheit an. Mittlerweile fordern die meisten Anbieter eine monatliche oder jährliche Grundgebühr, weitere Kosten wie Gebühren für die Bargeldabhebung können hinzukommen. Grundsätzlich können Sie sämtliche Kontoführungs- und Kartengebühren als steuermindernde Werbungskosten oder Betriebsausgaben angeben, sofern ein beruflicher oder geschäftlicher Anlass vorliegt. Das betrifft folgende Gebührenarten:
- Grundgebühr für die Kontoführung
- Grundgebühr für Girocard und Kreditkarte
- Überweisungsgebühren
- Gebühr für die Ein- und Auszahlung von Bargeld
- Nutzungsentgelte bei Kartenzahlung
Auch Zinsen können Sie steuerlich geltend machen, sofern Sie im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit stehen. Das gilt explizit auch für Dispozinsen auf einem betrieblich genutzten Konto.
Kontoführungsgebühren: Werbungskosten bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern gelten Gebühren für das Girokonto als Werbungskosten. Das Finanzamt erkennt diese Kontoführungsgebühren an, wenn auf dem jeweiligen Konto das Gehalt eingeht. Darüber hinaus sind Überweisungen für den Kauf von Arbeitsmitteln und ähnlichem relevant.
Steuerzahler können sich zwischen einer pauschalen Lösung und der Berechnung der tatsächlichen Kosten entscheiden. Bei der ersten Variante geben sie 16 Euro im Jahr an. Wichtig ist, dass die Bank für das Girokonto Kontoführungsgebühr verlangt. Bei einem kostenlosen Konto dürfen Sie von dieser Pauschalregelung keinen Gebrauch machen. Fallen Gebühren an, spielt die konkrete Höhe keine Rolle.
Bei der zweiten Variante müssen Sie die beruflich veranlassten Transaktionen von der privaten Nutzung trennen. Rechnen Sie exakt aus, welche Kosten auf Ihrer Arbeitstätigkeit beruhen. In der Praxis findet diese Regelung kaum Anwendung, weil sie einen großen Aufwand bei geringem Nutzen bedeutet.
Steuererklärung Kontoführungsgebühren: Wo eintragen?
Geben Sie den pauschalen Betrag oder die tatsächlichen Kosten in Anlage N Zeile 48 an.
Der Staat gewährt Arbeitnehmern einen Pauschbetrag bei den Werbungskosten, der ab 2023 bei 1.230 Euro im Jahr liegt. Bleiben Sie unter dieser Grenze, müssen Sie die Kontoführungsgebühren nicht separat aufführen. Übersteigen Sie diesen Pauschbetrag, lohnt die Nennung!
Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben angeben
Bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden gelten Kontoführungsabgaben als Betriebsausgaben, die unmittelbar den Gewinn reduzieren. Die bezahlten Gebühren teilen Sie Ihrem Finanzamt im Formular EÜR mit.
Bestenfalls verfügen Sie über ein separates Geschäftskonto, das erleichtert die Handhabung. Rechnen Sie sämtliche Buchungsposten Ihrer Bank zusammen. Denken Sie hierbei auch an Kosten wie die Gebühren für die Girocard und Kreditkarten. Viele Anbieter verlangen für eingehende und ausgehende Buchungen auf Geschäftskonten Transaktionsgebühren, auch diese akzeptiert das Finanzamt als Betriebsausgaben. Dasselbe trifft auf Buchungsgebühren von Finanzdienstleistern wie PayPal zu.
Bei einem gemischt genutzten Girokonto müssen Sie die Kosten detailliert aufschlüsseln. Verdeutlichen Sie dem Finanzamt transparent, warum Sie einen gewissen Anteil der Kontoführungsgebühren den Betriebsausgaben zuordnen.
Steuererklärung Kontoführungsgebühren: Wo eintragen?
Geben Sie die Gebühren in Zeile 66 der Anlage EÜR mit der Bezeichnung „Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie)“ an.
Steuerberater als Spezialisten für alle Werbungskosten und Betriebskosten
Wenn Sie die Steuererklärungen Ihrer Guhr Steuerberatung überlassen, kümmern sich erfahrene Experten um die steuerliche Absetzbarkeit von Kontoführungsgebühren. Bei gemischt genutzten Konten berechnen Ihre Steuerexperten einen nachvollziehbaren beruflichen Kostenanteil.
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Fragen und Antworten zu Kontoführungsgebühren
Ja, wenn Arbeitnehmer dem Finanzamt einen höheren beruflichen Kostenanteil nachweisen. Eine Gehaltszahlung pro Monat genügt hierfür nicht, es bedarf einer größeren Anzahl beruflich veranlasster Überweisungen. Im Regelfall ziehen Arbeitnehmer die pauschale Regelung vor.
Ja, wenn das Konto beruflichen beziehungsweise betrieblichen Zweck dient. Arbeitnehmer machen die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten geltend, die meisten entscheiden sich für den Pauschbetrag von 16 Euro im Jahr. Unternehmer geben die Gebühren als Betriebsausgaben an.
Arbeitnehmer nutzen hierfür Zeile 48 der Anlage N. Diese Angabe ist nur notwendig, wenn Sie den jährlichen Pauschbetrag bei den Werbungskosten von 1.230 Euro (ab 2023) überschreiten. Andernfalls können Sie sich diesen Aufwand sparen. Unternehmer teilen die Gebühren in Zeile 66 der Anlage EÜR mit.
Arbeitnehmer geben sämtliche Werbungskosten im entsprechenden Abschnitt der Anlage N an. Für die Kontoführungsgebühren ist Zeile 48 relevant. Freiberufler und Gewerbetreibende halten ihre Betriebsausgaben im Formular Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) fest. Die Gebühren für die Kontoführung tragen sie in Zeile 66 („Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“) ein.
Quellen
Bildquelle: kreativepics – de.depositphotos.com