GUHRSteuerberatung

Sparringspartner für Unternehmer.

Immobilien & Energie9 Min. Lesezeit

Photovoltaik & Immobilien 2026: Wie Unternehmer die neuen Abschreibungsregeln gezielt nutzen

Mit dem Jahressteuergesetz 2026 hat der Gesetzgeber die Abschreibungsregeln für Photovoltaik und energetische Sanierungen erneut deutlich verschärft – und gleichzeitig attraktive Wahlrechte geschaffen. Wer jetzt die richtigen Hebel zieht, hebt fünf- bis sechsstellige Steuerentlastungen pro Objekt.

Eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Bürogebäudes ist 2026 nicht mehr nur eine Energiefrage – sie ist eine der wenigen verbleibenden steuerlichen Sondersituationen, in denen sich kurzfristig substanziell Steuern sparen lassen. Allerdings: Die Regeln sind komplex geworden, und der Unterschied zwischen guter und sehr guter Gestaltung kann pro Objekt schnell 50.000 bis 150.000 € ausmachen.

Die neue Rechtslage ab 2026 auf einen Blick

  • Sonder-AfA von bis zu 50 % im Anschaffungsjahr für PV-Anlagen auf vermieteten Gewerbeimmobilien (§ 7g EStG, erweiterter Anwendungsbereich).
  • Degressive AfA mit bis zu 6 % p.a. zusätzlich zur linearen AfA von 4 % – für alle nach dem 31.12.2025 fertiggestellten Wohngebäude.
  • Investitionsabzugsbetrag (IAB) bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten – planbar bis zu drei Jahre vor Anschaffung.
  • Verlängerter Förderzeitraum für energetische Sanierungen nach § 35c EStG bis 2030 – mit erweiterten Förderquoten.

Klingt komplex – ist es auch. Aber die Hebel sind so groß, dass sich der Aufwand fast immer rechnet. Im Folgenden drei typische Konstellationen aus unserer Mandantschaft.

Konstellation 1: Eigene Halle mit PV-Aufdachanlage

Ein Mandant – Hersteller von Premium-Möbeln – baut auf der Halle seiner Produktions-GmbH eine 380 kWp PV-Anlage. Anschaffungskosten: 420.000 €. Eigenverbrauchsquote: 70 %, der Rest wird ins Netz eingespeist.

Steuerlich passiert hier eine elegante Doppelnutzung: Über den Investitionsabzugsbetrag konnten wir bereits im Vorjahr 210.000 € als Aufwand abziehen (50 % der erwarteten Kosten). Im Jahr der Inbetriebnahme greift die Sonder-AfA mit weiteren 105.000 €. In den darauffolgenden Jahren läuft die lineare AfA über die Restbuchwerte. Effektive Steuerentlastung in den ersten zwei Jahren: rund 95.000 € bei einer Belastung von 30 % auf Gewerbeebene.

Kostenfreie Erstanalyse

PV-Anlage geplant? Wir rechnen Ihr Setup steuerlich durch.

Schicken Sie uns die wichtigsten Eckdaten (Größe, Standort, Eigenverbrauchsquote, Rechtsträger). Wir liefern Ihnen innerhalb einer Woche eine Variantenrechnung mit drei Szenarien.

Konstellation 2: Vermietetes Wohngebäude mit energetischer Sanierung

Ein zweiter typischer Fall: ein vermietetes Mehrfamilienhaus aus den 1970ern. Der Eigentümer rüstet auf Wärmepumpe um, dämmt die Fassade und installiert eine kleinere PV-Anlage von 18 kWp. Gesamtinvestition: rund 280.000 €.

Steuerlich greifen hier mehrere Regelungen ineinander: Die Sanierungskosten sind nicht in vollem Umfang sofort abzugsfähig, sondern werden über 4 % linear plus bis zu 6 % degressiv abgeschrieben. Die PV-Anlage wird grundsätzlich separat behandelt – mit Sonder-AfA-Option. Und § 35c EStG erlaubt zusätzlich eine direkte Steuerermäßigung von 20 % der Sanierungskosten, verteilt über drei Jahre.

Entscheidend ist die Reihenfolge der Inanspruchnahme: Wer zuerst die § 35c-Förderung zieht, kann Aufwendungen in den Folgejahren nicht mehr doppelt nutzen. Bei unserem Mandanten lag der korrekt strukturierte Vorteil über zehn Jahre bei rund 78.000 €.

Konstellation 3: PV in der Vermögensverwaltungs-GmbH

Spannend wird es, wenn Mandanten mit Holdingstruktur eine größere Anlage planen und steuerlich entscheiden müssen, ob die PV in einer separaten Betriebs-GmbH oder direkt in der Vermögensverwaltungs-GmbH läuft.

  • Vermögensverwaltungs-GmbH: niedrigere Steuerbelastung (rund 15 % statt 30 %), aber strenge Anforderungen – ab einer bestimmten Aktivitätsgrenze qualifiziert die GmbH als gewerblich um. Dann ist der Vorteil weg, dafür kommen Risiken hinzu.
  • Separate Betriebs-GmbH: höhere laufende Belastung, aber maximale Flexibilität bei Ausschüttung an die Holding (95 % steuerfrei) und sauber abgegrenzt im Verkaufsfall.
  • Personengesellschaft (vermögensverwaltend): in einigen Konstellationen die beste Lösung – aber nur, wenn die laufende Gewerbesteuer überhaupt anfällt und Einkommensteuer-Hebel auf Gesellschafterebene greift.

Welche Variante richtig ist, hängt von der Anlagengröße, der Eigenverbrauchsquote, weiteren Aktivitäten der Gesellschaft und der Gesamtstrategie ab. Drei Mandanten – drei verschiedene Antworten in den letzten sechs Monaten.

Checkliste vor jeder PV-Investition

  1. Rechtsträger fixieren: Wer ist Eigentümer der Immobilie, wer baut die PV-Anlage, wer verkauft den Strom?
  2. Eigenverbrauchsquote schätzen: über/unter 50 % entscheidet über die steuerliche Behandlung.
  3. Investitionsabzugsbetrag prüfen: bei rechtzeitiger Planung 50 % Vorab-Abzug möglich.
  4. Sonder-AfA und degressive AfA korrekt kombinieren – nicht doppelt geltend machen.
  5. § 35c EStG vs. AfA gegeneinander rechnen, wenn das Wohnobjekt eigengenutzt ist.
  6. Mit der Hausbank klären: Förderkredite (KfW 270, IBB) ändern die Cashflow-Story dramatisch.
Die größte Verschwendung im Immobiliensteuerrecht ist nicht der falsche Steuersatz – es ist die nicht genutzte AfA.
Karsten Guhr

Fazit

Photovoltaik 2026 ist nicht mehr nur ein Energiethema, sondern ein steuerliches Gestaltungsfeld mit großen Hebeln. Wer früh plant, die richtigen Wahlrechte zieht und sauber abgrenzt, holt aus der gleichen Investition ein deutlich besseres Ergebnis. Wer es nicht tut, lässt einen substanziellen Teil der Wirtschaftlichkeit liegen.

Welche Abschreibungsmöglichkeiten gibt es 2026 für Photovoltaik-Anlagen?
Ab 2026 greifen mehrere Regelungen: eine Sonder-AfA von bis zu 50 % im Anschaffungsjahr für PV-Anlagen auf vermieteten Gewerbeimmobilien (§ 7g EStG mit erweitertem Anwendungsbereich), eine degressive AfA von bis zu 6 % p.a. zusätzlich zur linearen AfA von 4 % für nach dem 31.12.2025 fertiggestellte Wohngebäude sowie der Investitionsabzugsbetrag von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten. Für energetische Sanierungen wurde der Förderzeitraum nach § 35c EStG bis 2030 verlängert.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag bei PV-Anlagen?
Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten PV-Anlage bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung als Aufwand abziehen. Im Jahr der Inbetriebnahme lässt sich zusätzlich die Sonder-AfA nutzen, danach läuft die lineare AfA über die Restbuchwerte. Entscheidend ist eine rechtzeitige Planung – der IAB wirkt nur, wenn er vor der Investition beantragt wird.
Warum ist die Eigenverbrauchsquote bei PV-Anlagen steuerlich wichtig?
Ob die Eigenverbrauchsquote über oder unter 50 % liegt, entscheidet über die steuerliche Behandlung der Anlage. Dient die PV-Anlage überwiegend dem Eigenverbrauch, gilt sie nicht als eigenständiger Gewerbebetrieb, sondern wird der Hauptimmobilie zugerechnet – mit Folgen für die Gewerbesteuerzerlegung. Diese Frage sollte deshalb geklärt sein, bevor die AfA-Strategie festgelegt wird.
Sollte eine PV-Anlage in einer eigenen GmbH betrieben werden?
Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Vermögensverwaltungs-GmbH bietet eine niedrigere Steuerbelastung (rund 15 % statt 30 %), qualifiziert aber ab einer bestimmten Aktivitätsgrenze als gewerblich um – dann ist der Vorteil weg. Eine separate Betriebs-GmbH bedeutet eine höhere laufende Belastung, dafür maximale Flexibilität bei Ausschüttungen an die Holding (95 % steuerfrei) und eine saubere Abgrenzung im Verkaufsfall. Auch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft kann in einzelnen Konstellationen die beste Lösung sein – entscheidend sind Anlagengröße, Eigenverbrauchsquote und Gesamtstrategie.

Über den Autor

Karsten Guhr · Geschäftsführer & Steuerberater

Gründer der Kanzlei. Berät seit 15+ Jahren Unternehmer und Holdings zu Steuergestaltung, Strukturierung und Nachfolge.

Vollständiges Profil

30 Minuten. Ein klarer Plan für Ihre Steuern.

Im kostenfreien Erstgespräch hören wir uns Ihr Setup an, benennen die Hebel mit dem größten Effekt und schicken innerhalb von 48 Stunden ein schriftliches Angebot. Sie entscheiden danach.