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Pflicht für Freiberufler: Anlage S der Steuererklärung ausfüllen

Anlage S Steuererklärung
In der Anlage S erfasst das Finanzamt alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sofern die Einnahmen nicht aus einem Gewerbebetrieb stammen. Vor allem freiberuflich Tätige tragen ihre Einkünfte in diesem Formular ein. Sie verdienen als Freiberufler haupt- oder nebenberuflich Geld? Dann müssen Sie zwingend die Anlage S der Steuererklärung abgeben.
Inhaltsübersicht

Laien wundern sich vielleicht, warum das Formular mit einem Umfang von zwei Seiten vergleichsweise kurz ist. Viele Unternehmer tragen in dieser Anlage ausschließlich ihren Gewinn oder Verlust ein – der Aufwand für das Ausfüllen ist überschaubar. Das liegt daran, dass die detaillierte Gewinnermittlung in einem anderen Formular (EÜR) erfolgt. In der Anlage S halten Sie ausschließlich das Resultat dieser Gewinnermittlung fest.

 

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Wer muss die Anlage S der Steuererklärung abgeben?

Erzielen Sie im Veranlagungsjahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, müssen Sie beim Finanzamt die Anlage S einreichen. Das betrifft insbesondere Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten. Wenn Sie als Gewerbetreibender Umsätze erzielen, fordert die Finanzbehörde die Anlage G. Lassen Sie sich von der allgemeinen Bezeichnung „selbstständige Arbeit“ nicht in die Irre führen – sämtliche Einkünfte aus gewerblicher selbstständiger Arbeit erfasst das Finanzamt separat.

 

Wenn Sie mehreren freiberuflichen Tätigkeiten nachgehen, können Sie die Einkünfte in einer einzigen Anlage S eintragen. Das Formular hält hierfür eine weitere Zeile bereit. Sie müssen nicht mehrere Formulare ausfüllen!

 

Bei einer Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehepartner dürfen Sie die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit jedoch nicht zusammenfassen. Jeder Ehepartner muss eine eigene Anlage S ausfüllen.

 

Die Abgabe der Anlage S ist verpflichtend, wenn Sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit verzeichnen. Die Höhe Ihrer Einkünfte spielt keine Rolle. Auch Verluste müssen Sie in diesem Formular erfassen. Das zuständige Finanzamt wünscht eine vollständige Übersicht über Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten als Unternehmer.

 

Einkünfte bei Personengesellschaften

Auch als Beteiligter an einer Personengesellschaft geben Sie Ihre Einkünfte in Anlage S an, sofern das Unternehmen freiberufliche Tätigkeiten organisiert. Ein typisches Beispiel ist die Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Als Einkommen tragen Sie in Anlage S Ihren persönlichen Gewinnanteil ein.

 

Die wichtigsten Angaben in der Anlage S

Die zentrale Zahl tragen Sie in Zeile 4 der Anlage S ein: Dort halten Sie Ihren Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit fest. Einen Gewinn aus einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit fügen Sie in Zeile 5 hinzu. Beim Gewinn handelt es sich um die Summe, die sich aus der Rechnung Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt.

 

In den weiteren Feldern geben Sie diverse separate Einnahmen an. Dazu gehören Einnahmen aus Beteiligungen an Gesellschaften wie einer GbR. Informieren Sie das Finanzamt auch über Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Hierzu zählen unter anderem Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder.

 

Zudem können Sie in Zeile 16 die Steuervergünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a EStG beantragen.

 

Auf der zweiten Seite der Anlage S finden Sie den Abschnitt zu Veräußerungsgewinnen. Hier müssen Sie nur Angaben tätigen, wenn Sie Ihr Unternehmen im Veranlagungsjahr verkauft oder Ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben.

 

Der Abschnitt „Sonstiges“ schließt dieses Formular ab: Tragen Sie in diesen Feldern Vergütungen und Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten ein. Erfassen Sie zum Beispiel eine Aufwandsentschädigung für Ihre Arbeit als Übungsleiter in einem Sportverein.

 

Gewinnermittlung mit Anlage EÜR

Der Gesetzgeber schreibt für Freiberufler und Gewerbetreibende das Anfertigen einer Einnahmenüberschussrechnung vor. Hierfür müssen Sie das Formular EÜR verwenden. Auf diesem Formular finden Sie vielfältige Felder für unterschiedliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Schlüsseln Sie Ihre Einnahmen- und Ausgabenposten entsprechend auf. Bei den Betriebsausgaben fragt sich, ob die Ausgaben unbeschränkt oder beschränkt abziehbar sind. Größere Investitionen schreiben Sie über mehrere Jahre ab. Mithilfe dieses Formulars ermitteln Sie einen Gewinn oder einen Verlust, den Sie in der Anlage S nennen.

 

Guhr Steuerberatung füllt Anlage S korrekt aus

Wenn Sie das Ausfüllen Ihrer Steuererklärung der Guhr Steuerberatung übertragen, kümmern sich erfahrene Mitarbeiter auch um die Anlage S der Steuererklärung. Unsere Experten beraten Sie zudem ausführlich: Bei der Anlage S fragt sich zum Beispiel in manchen Fällen, ob Freiberufler die Steuervergünstigung gemäß § 34a EStG nutzen sollten. Bei der Guhr Steuerberatung erhalten Sie auf diese und weitere Fragen fundierte Antworten!

 

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Fragen und Antworten zur Anlage S

Wer muss Anlage S ausfüllen?

Sie müssen diese Anlage beim Finanzamt einreichen, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Beachten Sie, dass die Finanzbehörde für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb die Anlage G vorsieht. Die Anlage S ist vornehmlich für Freiberufler gedacht. Entscheidend ist, ob Sie im Veranlagungsjahr freiberuflich tätig waren. Sie wollen Aufwendungen, die vor der Gründung angefallen sind, steuerlich geltend machen? Dann geben Sie die Anlage S auch für das Steuerjahr vor Ihrer Gründung ab!

Wie ermittele ich den Gewinn für Anlage S?

In der Anlage S tragen Sie nur das Ergebnis Ihrer Gewinnermittlung ein: Hierbei kann es sich um einen Gewinn oder einen Verlust handeln. Diese konkrete Zahl ermitteln Sie mit der Einnahmenüberschussrechnung in der Anlage EÜR. Dort tragen Sie detailliert Ihre unterschiedlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ein. Die Abgabe der Anlage EÜR ist vorgeschrieben.

Welche zusätzlichen Anlagen muss ich zu Anlage S ausfüllen?

Das Finanzamt fordert eine detaillierte Gewinnermittlung mit der Anlage EÜR. Dort geben Sie sämtliche Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den entsprechenden Feldern an. Das Endergebnis halten Sie in Anlage S fest. Zudem müssen Sie die Anlage Corona-Hilfen einreichen. Das gilt auch, wenn Sie keine staatlichen Hilfen in Anspruch genommen haben.

Wie übermittele ich Anlage S an das Finanzamt?

Die Finanzbehörde fordert wie bei allen anderen Bestandteilen der Steuererklärung eine elektronische Übermittlung. Nutzen Sie zum Beispiel das Online-Portal von Elster oder eine Steuersoftware mit Elster-Schnittstelle. Wenn Sie eine Steuerberatung beauftragen, erledigt die Steuerkanzlei diese Aufgabe.

Quellen:

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