Seit dem 01.01.2021 profitieren Steuerzahler von einer umfangreichen Vereinfachung der entsprechenden Steuervorschriften.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die voranschreitende Digitalisierung und will diese gezielt fördern. Seit 2021 erlaubt er die unmittelbare Abschreibung von PCs und anderen Geräten sowie Software im Jahr der Anschaffung.
Die bisher geltenden Abschreibungsregelungen und Ausnahmen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) verlieren damit an Bedeutung.
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Seit 2021 erleichtert der Gesetzgeber Abschreibungen auf Computer
Die neuen Steuerregeln ermöglichen Steuerpflichtigen, den Kaufpreis für Computer, Notebooks, Drucker und mehr unmittelbar steuermindernd geltend zu machen. Arbeitnehmer können beruflich genutzte Hard- und Software als Werbungskosten angeben, Unternehmen ziehen die Kaufsumme als Betriebsausgabe von ihren Einnahmen ab.
Diese Regelung gilt unabhängig von der Rechnungssumme.
Darüber hinaus sieht die aktuelle Gesetzgebung identische Abschreibungsregeln für alle Arten an Geräten vor. Bisher interessierte, ob die Einzelgeräte selbstständig nutzbar waren.
Ausschließlich bei einer selbstständigen Nutzbarkeit wie bei einem PC oder einem Drucker mit Kopierfunktion war eine Sofortabschreibung erlaubt.
Einen Drucker, der nur im Zusammenspiel mit einem Rechner funktioniert, fiel nicht unter diese Regelung. Diesen Unterschied machen die neuen Steuerbestimmungen nicht mehr.
Insbesondere bei Arbeitnehmern fragt sich, ob das Finanzamt die Aufwendungen für Computer und weitere Hard- sowie Software grundsätzlich akzeptiert. Hier kommt es darauf an, in welchem Umfang Besitzer die Produkte für berufliche Zwecke nutzen.
Beträgt der berufliche Nutzungsanteil unter 10 %, erkennt die Finanzbehörde keine Abschreibungen auf Hardware und Software an. Bei einem Nutzungsanteil von über 90 %, sind die Kosten vollständig absetzbar. Bei einer Mischnutzung können Eigentümer den Kaufpreis anteilig entsprechend dem Nutzungsanteil abschreiben.
Betriebliche Nutzungsdauer beträgt nur noch ein Jahr
Bei der Neuregelung der Abschreibungen auf Computer und andere Hard- sowie Software handelt es sich um eine Verkürzung der Abschreibungsdauer. Diese beträgt seit 2021 ein Jahr, zuvor lag der Zeitraum bei drei Jahren. Diese Überarbeitung der AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) führt de facto zur Möglichkeit einer Sofortabschreibung.
Das hat die Finanzverwaltung in entsprechenden Verwaltungsanweisungen klargestellt. Hat ein Einzelunternehmer zum Beispiel am 15. Dezember 2021 einen neuen Computer gekauft, kann er den gesamten Kaufpreis im Wirtschaftsjahr 2021 geltend machen.
Alternativ kann er diese Ausgabe über die Nutzungsdauer von einem Jahr abschreiben: In diesem Fall rechnet er die Kosten zu 1/12 dem Jahr 2021 und zu 11/12 dem Jahr 2022 zu.
Diese Hard- und Software erkennt das Finanzamt an
Unter die neuen Regelungen für Abschreibungen auf Computer und Co. fallen zahlreiche Geräte und Softwareprodukte. Der Gesetzgeber schließt sämtliche Hard- und Software für die Datenverarbeitung sowie Peripheriegeräte an. Dazu zählen zum Beispiel:
- PC und Notebook
- mobile Workstation
- Tastatur, Maus und Headset
- externe Speichermedien
- Ausgabegeräte wie Beamer
- Drucker und Scanner
- sämtliche Softwareprogramme wie Betriebssystem oder ERP-System
Steuerliche Auswirkungen der Sofortabschreibung
Im Regelfall profitieren Steuerzahler von der Änderung der Abschreibungsregeln. Sie machen ihre Ausgaben für Hard- und Software unmittelbar im Jahr der Anschaffung geltend, das reduziert ihre Steuerlast sofort und vollständig.
Ein Nachteil entsteht nur, wenn die Einkünfte in den Folgejahren stark ansteigen und Abschreibungen auf Software und Hardware einen höheren steuerreduzierenden Effekt entfalten würden. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihre etablierte Steuerberatung!
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FAQs – Häufig gestellte Fragen und Antworten
Die Abschreibungsdauer laut überarbeiteter AfA-Tabelle beträgt ein Jahr. Bis 2021 galt ein Zeitraum von drei Jahren, sofern der PC nicht unter die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter fiel.
Das Finanzamt erlaubt auch explizit eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung, der steuerreduzierende Effekt tritt damit ohne Verzögerung ein. Die Höhe des Kaufpreises wirkt sich nicht mehr auf die Abschreibungsdauer aus.
Grundsätzlich können PCs und Laptops weiterhin die Kriterien eines geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) erfüllen, sofern das Gerät weniger als einen Nettobetrag von 800 Euro kostet.
Allerdings spielt diese Tatsache mit der Neuregelung der Abschreibungen auf Computer keine Rolle mehr. Es ist unabhängig von der Kaufsumme eine unmittelbare Abschreibung möglich.
Für Notebooks gelten dieselben Regelungen wie für PCs und alle weiteren Hard- sowie Softwareprodukte. Unabhängig vom Kaufpreis beträgt die steuerlich relevante Nutzungsdauer ein Jahr, wobei Steuerzahler im Jahr der Anschaffung die Aufwendungen vollständig geltend machen können.
Diese Regelung ist auch für zusätzliche Geräte relevant: Kauft ein Selbstständiger separat ein Headset für das neue Notebook, kann er die Kaufsumme ebenfalls sofort abschreiben.
Quellen
- Bildquelle: Andrea Piacquadio – Pexels.com